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SWK 11, 10. April 2015, Seite 554

Die Highlights des Wartungserlasses zu den Energieabgabenrichtlinien

Elektrizitätsabgabe – Photovoltaik – Energieabgabenvergütung

Bernhard Ludwig

Mit Erlass vom , BMF-010220/0001-VI/9/2015, erfolgte eine Anpassung der Energieabgaben-Richtlinien (EnAbgR). Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt.

1. Änderungen bei der Elektrizitätsabgabe

An die Stelle des § 7 Abs 8 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (EIWOG) tritt § 7 Abs 1 Z 11 EIWOG. Demnach unterliegt nunmehr jede Lieferung von elektrischer Energie, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen gem § 7 Abs 1 Z 11 EIWOG 2010 (und an sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung), der Elektrizitätsabgabe (Rz 1, 2, 4, 7 EnAbgR).

Wird elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, unterliegt sie ebenfalls der Elektrizitätsabgabe. Dies gilt für alle Elektrizitätserzeuger, wenn der Verbrauch des selbst erzeugten Stroms unabhängig vom dabei eingesetzten Primärenergieträger 5.000 kWh überschreitet. Wird hingegen elektrische Energie aus einem erneuerbaren Primärenergieträger erzeugt, so ist ab der Veranlagung 2014 der eigene Verbrauch bis 25.000 kWh jedenfalls steuerfrei (Rz 13, 14, 19a EnAbgR).

Der Verbrauch innerhalb der Freigrenze von 5.000 kWh kann auch durch Gutachten nachgewiesen werden. Bei den nachstehenden maximalen Erzeugungsleistungen (kWp = Kilowatt-...

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