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Richtlinie des BMF vom 13.06.2017, BMF-010220/0106-IV/5/2017

1 Elektrizitätsabgabe

1.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

1.1.1 Steuerbare Vorgänge

1.1.1.1 Lieferung elektrischer Energie

1Der Elektrizitätsabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG jede Lieferung von elektrischer Energie, ausgenommen an "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der jeweils geltenden Fassung (bis : § 7 Z 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz [ElWOG]) und an sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung.

Solche Weiterlieferungen sind somit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG nicht steuerbar.

2Ein "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 (bis : § 7 Z 8 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008, ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.

3"Sonstige Wiederverkäufer" sind andere Unternehmen, die mit elektrischer Energie handeln. Auch die Lieferung an solche Elektrizitätshändler, die die elektrische Energie zur gewerblichen Weiterveräußerung beziehen und weiterveräußern, unterliegt nicht der Elektrizitätsabgabe.

4Unternehmer, die nur gelegentlich bzw. nur einem bestimmten begrenzten Empfängerkreis elektrische Energie liefern (zB Vermieter, siehe Rz 5 und Rz 6), gelten nicht als "sonstige Wiederverkäufer" (siehe aber auch Rz 7 ff betreffend Weiterlieferungen in einem Konzern).

Wird einem Elektrizitätsunternehmen oder sonstigen Wiederverkäufer elektrische Energie geliefert, dann ist die Lieferung nicht steuerbar, unabhängig davon, ob die gelieferte elektrische Energie weitergeliefert oder vom Unternehmen selbst verbraucht wird.

Beispiel: Stromlieferungen an ein Unternehmen, das zwar grundsätzlich ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 (bis : § 7 Z 8 ElWOG) ist und Strom liefert, einen Teil der elektrischen Energie aber zur Erzeugung von Wärme und somit nicht zur Weiterlieferung verwendet.

Stromlieferungen eines Ökostromerzeugers (zB Stromerzeugung aus Biogas) sind nicht steuerbar und unterliegen auch dann nicht der Elektrizitätsabgabe, wenn der erzeugte Strom in ein öffentliches Netz und zur Verfügung eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idgF, oder eines Netzbetreibers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idgF, eingespeist wird und die Abrechnung dieser Stromlieferungen über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) erfolgt. Siehe hierzu auch Rz 20a.

Zum Verbrauch von elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsunternehmen siehe Rz 9 ff sowie Rz 12.

1.1.1.1.1 steuerbare und nicht steuerbare Weiterlieferungen

5Wird von einem Elektrizitätsunternehmen elektrische Energie weder an ein Elektrizitätsunternehmen noch einen sonstigen Wiederverkäufer geliefert, dann ist diese erste Lieferung steuerpflichtig, während eine etwaige Weiterlieferung nicht mehr der Elektrizitätsabgabe unterliegt, wenn nachgewiesen wird, dass die weitergelieferte und weiterverrechnete Menge elektrischer Energie bereits besteuert worden ist.

1.1.1.1.2 steuerbare und nicht steuerbare Weiterlieferungen bei Vermietungen

6Dieselbe Vorgangsweise ist bei der Lieferung von elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsunternehmen an einen Wohnungsvermieter und deren Weiterlieferung an Mieter bzw. Untermieter von Wohnungen usw. angebracht. Auch in diesem Fall unterliegt die Lieferung an den Vermieter der Besteuerung, während die Weiterlieferung nicht mehr besteuert wird.

Zur Energieabgabenvergütung bei der Weiterlieferung von Elektrizität siehe Rz 223.

Erfolgt dagegen die Lieferung durch das Elektrizitätsunternehmen unmittelbar an den Mieter bzw. Untermieter, dann ist diese Lieferung steuerpflichtig.

1.1.1.1.3 steuerbare und nicht steuerbare Weiterlieferungen in einem Konzern

7Dies könnte zB bei der Lieferung eines Elektrizitätsunternehmens an einen Konzernteil vorliegen, der innerhalb des Konzerns an andere Konzernteile weiterliefert. Die Lieferung des Elektrizitätsunternehmens an den Konzern ist steuerpflichtig, während die Weiterlieferung des Konzerns nicht der Besteuerung unterliegt.

Liefert das Elektrizitätsunternehmen an einen Konzernteil, bei dem es sich ebenfalls ein um Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 (bis : § 7 Z 8 ElWOG) oder sonstigen Wiederverkäufer handelt, unterliegt wiederum diese erste Lieferung nicht der Besteuerung, sondern unterliegt erst die Weiterlieferung des Konzerns der Besteuerung.

Zur Energieabgabenvergütung bei der Weiterlieferung von Elektrizität siehe Rz 223.

1.1.1.1.4 Stromlieferungen innerhalb eines Konzerns

8Liefert zB innerhalb eines (Nicht-Elektrizitätsunternehmen-)Konzerns der elektrizitätserzeugende Konzernteil Strom an einen anderen Teil des Konzerns, so ist dieser Vorgang eine Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG und führt zur Steuerpflicht.

Wird hingegen ein Konzernteil von einem (außerhalb des Konzerns stehenden) Elektrizitätsunternehmen mit elektrischer Energie beliefert, unterliegt diese (Erst-)Lieferung der Elektrizitätsabgabe und die weiteren Lieferungen innerhalb des Konzerns sind nicht mehr steuerpflichtig.

1.1.1.2 Verbrauch elektrischer Energie

9Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ElAbgG unterliegt auch der Verbrauch von elektrischer Energie im Steuergebiet der Elektrizitätsabgabe.

Folgende Fälle kommen hier ua. in Betracht:

  • Verbrauch durch Elektrizitätsunternehmen (zB selbst erzeugter Strom, unversteuert bezogener Strom),

  • Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie,

  • Verbrauch von in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie.

10Leitungsverluste sind Energieverluste, die zwischen der Erzeugung der elektrischen Energie und deren Übergabe an den Abnehmer auftreten, und die somit entstehen, bevor ein tatsächlicher Verbrauch von elektrischer Energie stattfinden kann.

Solche Leitungsverluste sind nicht steuerbar.

1.1.1.2.1 Zusammentreffen von selbst verbrauchter und gelieferter elektrischer Energie

11Wird von einem Elektrizitätsunternehmen elektrische Energie erzeugt und von diesem teilweise selbst verbraucht, unterliegt dieser Teil der selbst hergestellten elektrischen Energie der Besteuerung. Wird ein Teil dieser selbst erzeugten elektrischen Energie an ein anderes Elektrizitätsunternehmen oder an einen sonstigen Wiederverkäufer zur Weiterveräußerung geliefert, dann ist diese Lieferung nicht steuerbar.

1.1.1.2.2 steuerpflichtiger Verbrauch durch ein Elektrizitätsunternehmen

12Verwendet das Elektrizitätsunternehmen einen Teil der angelieferten oder selbst hergestellten elektrischen Energie für andere Zwecke als zur Weiterlieferung bzw. als für die im § 2 ElAbgG genannten befreiten Zwecke, dann ist dieser Anteil gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ElAbgG steuerpflichtig.

Darunter fallen unter anderem die Beleuchtung, Beheizung und ähnliche Zwecke für Verwaltungsgebäude und andere Betriebsgebäude sowie weitere Verbräuche, soweit sie nicht unmittelbar der Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen. Gegen eine pauschale Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils in Betriebsgebäuden, die der Erzeugung von elektrischer Energie dienen, bestehen keine Bedenken.

1.1.1.2.3 selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie

13Wird die elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, so unterliegt sie gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ElAbgG ebenfalls der Abgabe.

Dies gilt für alle Elektrizitätserzeuger, wenn der Verbrauch des selbst erzeugten Stroms - unabhängig vom dabei eingesetzten Primärenergieträger - die im § 2 Z 1 lit. a ElAbgG (bis : § 2 Z 1 ElAbgG) genannte Grenze von 5.000 kWh überschreitet und soweit sie die elektrische Energie nicht für die im § 2 Z 2 ElAbgG genannten Zwecke (zB die Fortleitung von Erdgas) verwenden.

Wird elektrische Energie aus einem erneuerbaren Primärenergieträger erzeugt, so ist ab der Veranlagung 2014 der eigene Verbrauch bis 25.000 kWh jedenfalls steuerfrei ( § 2 Z 1 lit. b iVm § 7 Abs. 6 ElAbgG; siehe auch Rz 19a f).

1.1.1.2.4 Stromerzeugung durch ein Notstromaggregat

14Besitzt ein Nicht-Elektrizitätsunternehmen Notstromaggregate (Ersatzstromanlagen) und werden zur Stromerzeugung keine erneuerbaren Primärenergieträger eingesetzt (siehe Rz 19a), so ist die erzeugte elektrische Energie nur dann zu versteuern, wenn das Aggregat über einen längeren Zeitraum eingesetzt und die Freigrenze des § 2 Z 1 lit. a ElAbgG (bis : § 2 Z 1 ElAbgG) in Höhe von 5.000 kWh überschritten wird.

Als Notstromaggregate (Ersatzstromanlagen) gelten solche Elektrizitätserzeugungsanlagen, die nur im Fall des Ausfalls oder einer Störung der sonst üblichen Energieversorgung eingesetzt werden. Kommen derartige Anlagen über einen längeren Zeitraum zum Einsatz, so sind sie als "normale" Eigenerzeugungsanlagen zu behandeln und die erzeugte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ist (falls die Freigrenze von 5.000 kWh überschritten wird) zu versteuern.

1.1.1.2.5 mobile Stromaggregate

15Bei mobilen Stromaggregaten, die regelmäßig, aber an unterschiedlichen Orten für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden, wie sie vor allem in der Bauindustrie und im Baugewerbe Verwendung finden, bestehen gegen die folgende Pauschalregelung keine Bedenken:

Anstelle einer exakten Messung der Stromproduktion jedes einzelnen Gerätes kann eine Berechnung der Elektrizitätsabgabe auf Basis der gesamten maximalen Generatorleistung der mobilen Aggregate eines Unternehmens laut Herstellerangabe in kVA zum Bilanzstichtag erfolgen, wobei zu jeder Fälligkeit ein Zwölftel der pauschal errechneten Steuer zu entrichten ist. Als Basis für die jährliche Elektrizitätsabgabe ist ein Wert von 2,6 Euro/kVA heranzuziehen.

Der Wert ergibt sich aus der durchschnittlichen branchenüblichen Einsatzzeit von 850 Stunden, wobei eine Auslastungsintensität von 25% angenommen wird und für die Umrechnung von kVA in kW ein Faktor von 0,8 angewendet wird.

1.1.1.3 Lieferung gegen Entgelt - Gegenleistung

16Der Steuer unterliegt die Lieferung von elektrischer Energie, die gegen unmittelbare Bezahlung in Geld erfolgt, aber auch Lieferungen, bei denen das Entgelt in Form einer Sachleistung, zB eines Servitutsrechts, oder in Form einer anderen Gegenleistung erfolgt.

1.1.2 Lieferort

17Um jeden Zweifel über den Ort der Lieferung zu beseitigen, ist gemäß § 1 Abs. 2 ElAbgG beim Ort der Lieferung von dem Ort auszugehen, an dem der Empfänger der elektrischen Energie darüber verfügen kann. In der Regel wird dieser Ort der Ort des Stromzählers sein.

1.1.3 Steuergebiet

18Der Besteuerung unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 ElAbgG alle Lieferungen und der Verbrauch im Inland mit Ausnahme der ehemaligen Zollausschlussgebiete Jungholz und Mittelberg, die von Deutschland beliefert werden und nach deutschem Recht der deutschen Stromsteuer unterliegen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 1 Abs. 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Abs. 1 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
§ 7 Z 8 ElWOG, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998
§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Abs. 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Abs. 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 5
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 6
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 7 ff
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 9 ff
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 12
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 223
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 19a f
§ 2 Z 1 lit. a Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Abs. 6 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Z 1 lit. b Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 19a
§ 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 20a
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Steuerpflicht - Steuerbarkeit - Weiterverkauf - Stromlieferungen - EVU - Energieversorger - Elektrizitätsunternehmen - Elektrizitätsversorgungsunternehmen - ElWOG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz - Wiederverkäufer - Weiterlieferung - Stromversorger - Weiterverkäufer - Konzernlieferungen - Letztverbraucher - Stromlieferungen an Mieter - Stromlieferungen durch Vermieter - steuerpflichtige Stromlieferungen - nicht steuerbare Stromlieferungen - Stromverkauf - Stromverkäufe - Stromverbrauch - Stromverbräuche - Eigenverbrauch - Leitungsverluste - Transportverluste - Stromverluste - nicht steuerbarer Stromverbrauch - Verbringung von Strom - Freigrenze - Notstromversorgung - Notstromaggregat - mobile Stromaggregate - Erzeugungsanlage - Entgeltlichkeit - Gegenleistung - Steuergebiet - Zollausschlussgebiet - Ort der Stromlieferung - Stromzähler - Anwendungsbereich - Geltungsbereich - Stromerzeuger - Lieferort
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447