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Richtlinie des BMF vom 13.06.2017, BMF-010220/0106-IV/5/2017
1 Elektrizitätsabgabe

1.2 Steuerbefreiungen

1.2.1 Elektrizitätserzeuger

19Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh

Rechtslage bis

Für Unternehmen und Private, die elektrische Energie selbst erzeugen und verbrauchen, ist gemäß § 2 Z 1 ElAbgG eine Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr vorgesehen. Falls der Erzeuger die erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht mittels eines Zählers nachweisen kann, bestehen keine Bedenken, den Nachweis der Unterschreitung der Freigrenze durch das Gutachten eines einschlägigen technischen Büros, eines Zivilingenieurs oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erbringen. Im Gutachten ist festzustellen, dass das Regelarbeitsvermögen einer derartigen Anlage bei durchschnittlichen Witterungsbedingungen im Jahresdurchschnitt unter der Freigrenze liegt.

Rechtslage ab

Für Unternehmen und Private, die elektrische Energie selbst erzeugen und verbrauchen, ist für alle eingesetzten Primärenergieträger gemäß § 2 Z 1 lit. a ElAbgG eine Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr vorgesehen. Falls der Erzeuger die erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht mittels eines Zählers nachweisen kann, bestehen keine Bedenken, den Nachweis der Unterschreitung der Freigrenze durch das Gutachten eines einschlägigen technischen Büros, eines Zivilingenieurs oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erbringen. Im Gutachten ist festzustellen, dass das Regelarbeitsvermögen einer derartigen Anlage im Jahresdurchschnitt unter der Freigrenze liegt.

Beispiel 1:


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Erzeugung aus fossilen Primärenergieträgern
11.000 kWh
ins Netz gelieferte Menge
4.000 kWh
selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge
7.000 kWh

Mit der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie wurde die Freigrenze überschritten, sodass 7.000 kWh steuerpflichtig sind.

Beispiel 2:


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Erzeugung aus fossilen Primärenergieträgern
11.000 kWh
ins Netz gelieferte Menge
7.000 kWh
selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge
4.000 kWh

Mit der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie wurde die Freigrenze nicht überschritten, sodass keine Elektrizitätsabgabe zu entrichten ist.

19aFreibetrag in Höhe von 25.000 kWh

Rechtslage ab der Veranlagung 2014

Wird elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen (erneuerbaren Primärenergieträgern) erzeugt, ist für den Verbrauch des selbst erzeugten Stroms ein Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr vorgesehen ( § 2 Z 1 lit. b ElAbgG).

Energiequellen, die aus erneuerbaren Primärenergieträgern Strom erzeugen, sind vor allem Photovoltaikanlagen, Kleinwasserkraftwerke und mit Biogas oder Windenergie betriebene Kleinkraftwerke.

Der Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie gemessen wird.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht erreicht.

Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die primärenergiequellenspezifische maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen. Eine derartige Umrechnung führt zu folgender maximalen Erzeugungsmenge der jeweiligen Anlagen, deren Volllaststunden pro Jahr vollkommen unterschiedlich sind. Bei den folgenden maximalen Erzeugungsleistungen (kWp) ist eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh pro Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird:


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Biogasanlagen
3,5 kWp
Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse
4,0 kWp
Windkraftanlagen
11,5 kWp
Photovoltaikanlagen
26,0 kWp
Kleinwasserkraftwerke
6,0 kWp

19bGeltendmachung des Freibetrags von 25.000 kWh

Die Befreiung wird im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht und bezieht sich nicht auf die einzelne Anlage, sondern auf alle Anlagen eines Betriebes, eines Betriebes gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer Körperschaft. Bestehen innerhalb eines Betriebes mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anzuwenden.

Beispiel:


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Erzeugung aus einer oder mehreren erneuerbaren Primärenergieträgern
50.000 kWh
ins Netz gelieferte Menge
20.000 kWh
selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge
30.000 kWh
abzüglich der gemäß § 2 Z 1 lit. b ElAbgG befreiten Energie
minus 25.000 kWh
daher steuerpflichtig
5.000 kWh

Die ins Netz gelieferte Menge elektrischer Energie ist beim Erzeuger nicht steuerbar, für die den Freibetrag übersteigende Menge selbst erzeugter und selbst verbrauchter elektrischer Energie ist die Elektrizitätsabgabe in Höhe von 75 Euro (5.000 kWh mal 0,015 Euro) zu entrichten.

20Rechtslage bis bzw. bis zur Veranlagung 2013 ( § 2 Z 1 ElAbgG)

Wird elektrische Energie in Kleinerzeugungsanlagen (zB Photovoltaikanlagen, Windenergieanlagen, Kleinwasserkraftwerken und Biogasanlagen) erzeugt, so ist die Erzeugung und der Verbrauch frei, solange die Freigrenze von 5.000 kWh nicht überschritten wird.

Wird in einer solchen Anlage mehr elektrische Energie erzeugt, als der Erzeuger benötigt, und gegen Entgelt ins öffentliche Netz gespeist, ist die Lieferung nicht steuerbar.

Bezieht der Betreiber der Kleinerzeugungsanlage elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen, so unterliegen diese Lieferungen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Wird diese elektrische Energie zur Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie verwendet, dann kann diese elektrische Energie steuerfrei sein (siehe unten Rz 22). Wird bereits versteuerte elektrische Energie zur Stromerzeugung verwendet, bestehen keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen dem Empfänger der begünstigten Energie, die Befreiung analog zum Vergütungsverfahren im Sinne des § 2 Z 3 ElAbgG (siehe unten Rz 31) zu gewähren.

Rechtslage ab bzw. ab der Veranlagung 2014 ( § 2 Z 1 lit. a und lit. b ElAbgG idF BGBl. I Nr. 64/2014)

Wird aus nicht erneuerbaren Primärenergieträgern (zB fossile Brennstoffe) elektrische Energie in Kleinerzeugungsanlagen erzeugt, so ist die Erzeugung und der Verbrauch frei, solange die Freigrenze von 5.000 kWh nicht überschritten wird ( § 2 Z 1 lit. a ElAbgG).

Wird elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern (zB Photovoltaikanlagen, Windenergieanlagen, Kleinwasserkraftwerken und Biogasanlagen) in Kleinerzeugungsanlagen erzeugt, so ist der Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr zu berücksichtigen (siehe § 2 Z 1 lit. b ElAbgG sowie Rz 19a).

Wird in einer solchen Anlage mehr elektrische Energie erzeugt, als der Erzeuger benötigt, und gegen Entgelt ins öffentliche Netz gespeist, ist die Lieferung nicht steuerbar.

Bezieht der Betreiber der Kleinerzeugungsanlage elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen, so unterliegen diese Lieferungen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Wird diese elektrische Energie zur Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie verwendet, dann kann diese elektrische Energie steuerfrei sein (siehe unten Rz 22). Wird bereits versteuerte elektrische Energie zur Stromerzeugung verwendet, bestehen keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen dem Empfänger der begünstigten Energie, die Befreiung analog zum Vergütungsverfahren im Sinne des § 2 Z 3 ElAbgG (siehe unten Rz 31) zu gewähren.

1.2.1.1 Stromerzeugung in Photovoltaikanlagen

1.2.1.1.1 Begriffsbestimmungen

20aBei Photovoltaikanlagen werden drei verschiedene Nutzungstypen unterschieden:

Beim Volleinspeiser wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, wobei die Abrechnung regelmäßig über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) erfolgt. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.

Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, wobei die Abrechnung regelmäßig über die OeMAG erfolgt.

Falls in Zeiten des Spitzenverbrauchs die selbst erzeugte Energie für den Eigenbedarf nicht ausreicht, wird der zusätzlich benötigte Strom aus dem Ortsnetz bezogen, das heißt von einem Energieversorgungsunternehmen eingekauft.

Der Inselbetrieb ist nur für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert. Diese Form findet man insbesondere dort, wo eine Stromversorgung durch das Ortsnetz nicht möglich ist (zB bei Schutzhütten).

1.2.1.1.2 Volleinspeiser

20bStromlieferungen eines Volleinspeisers in das öffentliche Netz und damit an ein "Elektrizitätsunternehmen" iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe ( § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG).

Die elektrische Energie, die der Betreiber der Photovoltaikanlage (Volleinspeiser) aus dem öffentlichen Netz für seinen persönlichen Gebrauch bezieht und verbraucht, unterliegt der Elektrizitätsabgabe und ist nicht nach § 2 ElAbgG befreit. Abgabenschuldner ist in diesem Fall das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das dem Betreiber der Photovoltaikanlage die elektrische Energie liefert.

1.2.1.1.3 Überschusseinspeiser

20cDie Lieferung und der Verbrauch von (selbst erzeugter) elektrischer Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe ( § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ElAbgG).

Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an ein "Elektrizitätsunternehmen" iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, liefert, sind die Lieferungen nicht steuerbar ( § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG).

20dBis zur Veranlagung 2013 ist der Verbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie bis zum Erreichen der Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh pro Jahr steuerfrei, ab dieser Grenze ist die gesamte selbst erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie steuerpflichtig (siehe Rz 19).

20eAb der Veranlagung 2014 gilt der mit BGBl. I Nr. 64/2014 für den Verbrauch von selbst aus erneuerbaren Primärenergieträgern hergestellter und selbst verbrauchter elektrischer Energie neu eingeführte Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr ( § 2 Z 1 lit. b ElAbgG).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist die Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie, es sei denn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge (einschließlich der ins Netz eingespeisten Menge) der Anlage pro Jahr übersteigt die Grenze von 25.000 kWh nicht.

Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die primärenergiequellenspezifische maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen.

Bei Photovoltaikanlagen ist bis zu einer maximalen Erzeugungsleistung (kWp) von 26 kWp eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh pro Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird (siehe auch Rz 19a und Rz 20f).

Im Jahr 2014 haben Steuerpflichtige, deren Stromerzeugung und -verbrauch die bisherige Freigrenze von 5.000 kWh überschritten haben und die daher steuerpflichtig waren, jedenfalls weiterhin die monatliche Abgabe zu entrichten. Im Zuge der Jahresveranlagung wird der Freibetrag berücksichtigt.

Zur Inanspruchnahme und Geltendmachung des Freibetrags siehe auch Rz 19b.

20fAb dem Jahr 2015 ist bei Photovoltaikanlagen bis zu einer maximalen Erzeugungsleistung (kWp) von 26 kWp die Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh pro Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird.

Der Freibetrag bezieht sich auf alle Anlagen eines Betriebes, eines Betriebes gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer Körperschaft. Bei Betrieben, deren Anlagen eine maximale Erzeugungsleistung von über 26 kWp haben, wird die Befreiung im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht. Bestehen innerhalb eines Betriebes mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anzuwenden.

Zur Inanspruchnahme und Geltendmachung des Freibetrags siehe auch Rz 19b.

20gSchuldner der Elektrizitätsabgabe für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom ist der Überschusseinspeiser. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 ist nicht Voraussetzung, um Schuldner der Elektrizitätsabgabe zu werden. Die Elektrizitätsabgabe iHv 0,015 Euro je kWh ist monatsweise selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten ( § 5 Abs. 1 und Abs. 5 ElAbgG).

Wird zusätzlich noch Strom für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezogen, unterliegt die Lieferung durch ein Elektrizitätsunternehmen an den Betreiber der Photovoltaikanlage (Überschusseinspeiser) ebenfalls der Elektrizitätsabgabe und ist nicht nach § 2 ElAbgG befreit; die Verrechnung erfolgt hier durch das liefernde Elektrizitätsunternehmen.

1.2.1.1.4 Inselbetrieb

20hHaben die Anlagen eines Inselbetriebes eine maximale Erzeugungsleistung von höchstens 26 kWp, so ist keine Elektrizitätsabgabe zu entrichten. Ist die Erzeugungsleistung höher, dann unterliegt die gesamte erzeugte und verbrauchte elektrische Energie der Elektrizitätsabgabe, wobei im Zuge der Jahresveranlagung der Freibetrag von 25.000 kWh berücksichtigt wird.

Die Ausführungen in Rz 20c bis Rz 20g gelten entsprechend.

21Für den Betrieb von Biogasanlagen zur Erzeugung und Einspeisung von Strom besteht ein Anspruch auf Elektrizitätsabgabenbefreiung soweit dabei elektrische Energie unmittelbar für den Betrieb von Elektromotoren, Schaltrelais, Steuerungen und ähnlichen typischen Einsatzbereichen für die Stromerzeugung verwendet wird.

1.2.2 begünstigte Verwendung elektrischer Energie zur Erzeugung und Fortleitung von Energieträgern

1.2.2.1 begünstigte Verwendung innerhalb eines Elektrizitätserzeugungsbetriebes

22Soweit elektrische Energie im Rahmen der Erzeugung und des Transportes zum Abnehmer verbraucht wird, ist sie gemäß § 2 Z 2 ElAbgG von der Abgabe befreit.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn innerhalb eines Erzeugungsbetriebes die elektrische Energie zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird (zB wenn innerhalb eines Speicherkraftwerkes die erzeugte Energie zum Hochpumpen des Wassers verwendet wird).

Es handelt sich hier um elektrische Energie, die vom Erzeugungsbetrieb selbst hergestellt oder bezogen wurde und im Rahmen des Stromerzeugungsprozesses weiterverwendet wird. Diese Verwendung ist zwar grundsätzlich steuerbar (im Unterschied zur Weiterlieferung, siehe oben Rz 5 f), aber steuerfrei.

Eine begünstigte Verwendung elektrischer Energie liegt nur dann vor, wenn die elektrische Energie unmittelbar im technischen Sinn zur Erzeugung elektrischer Energie eingesetzt wird (siehe oben Rz 21).

Bei der Verwendung von elektrischer Energie zur Aufbereitung eines Primärenergieträgers, der zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird (zB Biogasaufbereitung, Müllaufbereitung, Erzeugung und Aufbereitung von Hackschnitzeln), handelt es sich nicht um eine solche unmittelbare Verwendung, so dass in diesem Fall eine Befreiung nicht möglich ist.

Bei Anlagen, in denen aus Biogas, Müll, Hackschnitzeln oder Ähnlichem ausschließlich Strom erzeugt wird, kann aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden, dass eine begünstigte Verwendung im Ausmaß von 5% der erzeugten elektrische Energie gegeben und insoweit eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe zulässig ist.

Wird aus solchen Primärenergieträgern Strom und Wärme erzeugt und dabei auch elektrische Energie eingesetzt, ist nur die für die Stromerzeugung verbrauchte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit. Auch hier ist keine begünstigte Verwendung elektrischer Energie gegeben, soweit sie zur Aufbereitung des Primärenergieträgers verwendet wird. Kann in diesen Fällen der Anteil der für begünstigte Zwecke eingesetzten elektrischen Energie nicht genau ermittelt werden, kann aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden, dass eine begünstigte Verwendung im Ausmaß von 2,5% der erzeugten elektrischen Energie gegeben ist.

Wird für einen höheren Anteil an elektrischer Energie als 5% der erzeugten Menge eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe beantragt, ist ein entsprechender Nachweis (zB Gutachten) zu erbringen.

Auch elektrische Energie, die in Transformatoren, Umspannwerken, Netzleitstellen und Lastverteilern verbraucht wird, fällt unter die Befreiung.

1.2.2.2 begünstigte Verwendung innerhalb eines anderen Betriebes

23Neben den Energieerzeugern können auch andere Unternehmen elektrische Energie zu Zwecken einer solchen begünstigten Verwendung beziehen, zB wenn elektrische Energie für die Fortleitung von Erdgas eingesetzt wird. In diesem Fall wird die elektrische Energie zunächst steuerbar vom Elektrizitätsunternehmen an das Unternehmen geliefert und ist üblicherweise auch mit Elektrizitätsabgabe belastet. Insoweit dieser Unternehmer die elektrische Energie im Rahmen einer solchen begünstigen Verwendung verbraucht, ist sie von der Elektrizitätsabgabe befreit. Da das Elektrizitätsunternehmen bei der Lieferung der elektrischen Energie nicht wissen kann, in welchem Umfang die Lieferung steuerfrei ist, wird das Elektrizitätsunternehmen meist die gesamte Lieferung der Elektrizitätsabgabe unterwerfen. Es bestehen aus Praktikabilitätsgründen keine Bedenken, in diesen Fällen dem Unternehmer, der diese elektrische Energie begünstigt verwendet, die Befreiung im Wege des Vergütungsverfahrens im Sinne des § 2 Z 3 ElAbgG (siehe unten Rz 31) zu gewähren.

24Gleiches gilt für die begünstigte Verwendung von elektrischer Energie zur Fortleitung von Mineralöl.

25Erdgas muss im Zuge der Erzeugung und Lieferung an den Abnehmer in unter Druck stehenden Speichern gelagert werden, für diese Speicherung ist der Einsatz von Kompressoren erforderlich. Es bestehen keine Bedenken, wenn auch die zum Betrieb der Kompressoren verwendete elektrische Energie als Teil der Fortleitung angesehen wird und daher ebenfalls von der Elektrizitätsabgabe befreit ist.

1.2.3 Verwendung elektrischer Energie für nichtenergetische Zwecke

1.2.3.1 nichtenergetische Zwecke

26Befreit ist die so genannte "nichtenergetische Verwendung", wie sie bei der Elektrolyse, beim Galvanisieren, beim kathodischen Korrosionsschutz, in mineralogischen Verfahren, bei der Halbleiterherstellung uÄ angewendet wird.

27Im Bereich der Stein- und Keramischen Industrie ist eine solche nichtenergetische Verwendung von elektrischer Energie zB beim so genannten "mineralogischen Phasenwechsel" zur Erzeugung von Feinkeramik (Geschirrkeramik), technischer Keramik, usw. gegeben, nicht hingegen bei der Verwendung von elektrischer Energie für den Antrieb von E-Motoren, Trocknern, usw.

28Eine nichtenergetische Verwendung liegt ua. weiters vor, bei

  • chemischer oder physikalischer Verwendung

    • zB Verdampfung und Ionisation in Leuchtmitteln

  • Verwendung zur Zersetzung oder Umsetzung von Stoffen

    • zur Elektrolyse

    • zum Aufbringen von Stoffen (zB Galvanisieren)

    • zur Oberflächenbehandlung

    • zum Entmagnetisieren

    • zum Prüfen von Werkstoffen (zB Widerstandsmessungen)

  • eine in unmittelbarem Zusammenhang mit den oben angeführten Zwecken stehende kinetische Verwendung

  • eine für die Erzeugung von Graphitelektroden notwendige Verwendung zur Umwandlung von amorphem Kohlenstoff in eine kristalline Form.

1.2.3.2 energetische Zwecke

29Eine "energetische Verwendung", die eine Befreiung jedenfalls ausschließt, liegt dann vor, wenn elektrische Energie zum Verheizen oder Verbrennen bzw. zum Betrieb von Motoren eingesetzt wird.

30Somit ist eine energetische Verwendung von elektrischer Energie insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • Verwendung für Bewegung (kinetische Verwendung), zum Beispiel

    • Verwendung als Antrieb von Elektromotoren zur Bewegung und Beförderung von Gütern und Personen,

    • Verwendung zur Span abhebenden Verarbeitung von Gütern, wie zB Bohren, Drechseln, Gravieren, Plätten, Walzen,

  • Verwendung für Erwärmung (thermische Verwendung)

    • zur Beheizung,

    • zur Beleuchtung,

    • zur thermischen Verbindung von Stoffen (zB Elektroschweißen),

    • zum Schmelzen von Stoffen (zB Lichtbogenofen in Stahlwerken).

1.2.3.3 Vergütungsverfahren

31Die Befreiung erfolgt im Wege einer (auch monatlichen) Vergütung an diesen Unternehmer.

Der Bezug der elektrischen Energie erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich zunächst steuerpflichtig, da der Stromlieferer regelmäßig nicht wissen kann, ob bzw. in welchem Umfang der Abnehmer die elektrische Energie begünstigt verwendet.

Soweit eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe wegen einer Verwendung für nichtenergetische Zwecke beantragt werden soll, ist ein entsprechender Nachweis über die entrichtete Abgabe und die Höhe des befreiten Anteils (zB durch Gutachten) von jenem Unternehmen zu erbringen, das die elektrische Energie begünstigt verwendet. Wurde Elektrizitätsabgabe, für die ein Anspruch auf Elektrizitätsabgabebefreiung besteht, bereits nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vergütet, so ist dieser Vergütungsbetrag bei der Befreiung in Anrechnung zu bringen ().

Das Vergütungsverfahren entspricht jenem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wobei jedoch der Antrag auf Vergütung (Formular ELA 3) nach Ablauf eines jeden Kalendermonates möglich ist und die im Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehenen Selbstbehalte nicht zur Anwendung kommen.

Anträge auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe im Sinne des § 2 Z 3 ElAbgG können innerhalb von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden ( § 2 Z 3 ElAbgG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG) und unterliegen keiner Quoten- oder anderweitigen Fristenregelung.

Sollte ein Unternehmer hinsichtlich der Elektrizitätsabgabe nicht nur vergütungsberechtigt, sondern auch Abgabenschuldner (zB als Stromlieferer) sein, ist eine Saldierung zwischen geschuldeter Elektrizitätsabgabe und Elektrizitätsabgabenvergütung nicht zulässig.

Die geschuldete Elektrizitätsabgabe ist monatlich zu entrichten und in der jährlichen Elektrizitätsabgabeerklärung bekannt zu geben (Formular ELA 1) (siehe unten Rz 37 und 41), die Vergütung der Elektrizitätsabgabe ist im Vergütungsverfahren (Formular ELA 3) zu beantragen (siehe oben).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 2 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 22
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 31
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 5 f
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 37
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 41
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 21
§ 2 Z 1 lit. a Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Z 1 lit. b Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 19a
§ 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
§ 1 Abs. 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Abs. 1 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 19
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 20f
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 19b
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 5 Abs. 5 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 20c
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 20g
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Steuerbefreiung - Elektrizitätsunternehmen - Elektrizitätserzeuger - Stromerzeuger - Gutachten - Sachverständiger - Photovoltaik - Windenergie - Kleinwasserkraftwerk - Biogas - eigene Stromerzeugung - Freigrenze - Nachweispflicht - Sachverständigennachweis - steuerfreier Verbrauch - Vergütung - technischer Einsatz - steuerfreie Verwendung - begünstigte Verwendung - Keramikerzeugung - Stromerzeugungsprozess - Primärenergieträger - Müllaufbereitung - Hackschnitzel - chemische Verwendung - physikalische Verwendung - energetische Zwecke - nichtenergetische Zwecke - kinetische Verwendung - thermische Verwendung - Vergütungsverfahren - Ziegelherstellung - nichtenergetischer Einsatz - thermischer Einsatz - Heizen - Steuervergütung - Abgabenvergütung - Nachweisführung - Antragsformular - Antragsfrist - Entrichtung der Abgabe - Erklärungspflicht - Saldierungsverbot
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447