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KESt-Vorschreibung bei verdeckten Ausschüttungen
Übereilte Anpassung der Verwaltungspraxis?
Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/5100083/2013, neulich ausgesprochen, dass entgegen der langjährigen Verwaltungspraxis die KESt aufgrund verdeckter Ausschüttungen zwingend dem Empfänger der Ausschüttung vorzuschreiben ist. Eine andere Vorgehensweise (Inanspruchnahme der Gesellschaft als Haftender) ließe schon der klare Gesetzeswortlaut nicht zu.
1. Anlassfall
Die Formulierung des § 95 Abs 4 EStG lautet:
„Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1.der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2.der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.“
Aus der Formulierung „ist … vorzuschreiben“ ging für das BFG hervor, dass es kein Ermessen der Abgabenbehörde gibt, im Fall der verdeckten Ausschüttung zwischen Inanspruchnahme des Gesellschafters (Schuldner) und der Gesellschaft (Haftender) zu wählen. Aufgrund dieser Klarheit wurde auch die Revision für unzulässig erachtet.
2. Erlassmäßige Reaktion des BMF
Mit Info vom teilt das BMF mit, dass sich die Verwaltungspraxis der aktuellen Rechtsprechung...