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Täglich grüßt das Gesellschafterdarlehen
Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vor allem von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab. Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht. Ist dies nicht der Fall, liegen verdeckte Ausschüttungen vor. Ob eine solche Annahme berechtigt ist, hängt von dem Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab.
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RV/7102276/2012, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Im Zuge einer Betriebsprüfung über die Jahre 2004 bis 2007 bei der Beschwerdeführerin traf die belangte Behörde folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2007 eine Liegenschaft um 184.700 Euro (Gebäude) und 11.000 Euro (Grundanteil) erworben und mit einer Darlehensforderung gegen den Gesellschafter gegenverrechnet. Die Liegenschaft habe der Gesellschafter im Jahr 1985 schenkungshalber von seinen Eltern erhalten und dabei folgende Lasten übernommen: Wohnun...