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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1362

Steuerabzug bei verdeckter Ausschüttung und beschränkter Steuerpflicht

Haftung des Abzugsverpflichteten geht Direktvorschreibung beim Empfänger vor

Bernhard Renner

Das BMF hat kürzlich eine Information mit dem (etwas sperrigen) Titel „Vorgehensweise bei der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen und der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 unter Berücksichtigung der mit dem StRefG 2015/2016 erfolgten gesetzlichen Änderungen und der Rechtsprechung des VwGH“ veröffentlicht, die eine frühere Information zu diesem Thema ersetzt. Im Folgenden werden die wesentlichsten Inhalte samt weiterführenden Hinweisen dargestellt.

1. Allgemeines

1.1. Verdeckte Ausschüttungen – Kapitalertragsteuer

Verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung (Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) der Körperschaft führen und der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, dh ihre Ursache, die anhand eines Fremdvergleichs ermittelt wird, in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.

Gemäß § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 zählen zu Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an GmbH; darunter fallen auch verdeck...

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