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Primat der Entscheidung in der Sache vor einer Aufhebung und Zurückverweisung
Wendet sich eine Körperschaft gegen ihre Inanspruchnahme für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen und macht sie eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend, liegt es am BFG, erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Die ausnahmsweise Ermächtigung zur Zurückverweisung ist restriktiv zu verstehen.
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Ra 2015/15/0063 |
1. Der Fall
Bei der im Revisionsverfahren mitbeteiligten Privatstiftung führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Gewährung eines Darlehens der Privatstiftung an eine GmbH aufgrund der Nahebeziehung zwischen dem Vorstand und dem Begünstigten der Privatstiftung als Geschäftsführer der GmbH erfolgt sei und einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die GmbH sei schwer verschuldet gewesen sei, woraus sich eine verdeckte Zuwendung ergebe. Weiters seien Kunstgegenstände erworben worden, die sich im Haus des Begünstig...