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Primat der Entscheidung in der Sache vor einer Aufhebung und Zurückverweisung
Wendet sich eine Körperschaft gegen ihre Inanspruchnahme für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen und macht sie eine unrichtige Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde geltend, liegt es am BFG, erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Die ausnahmsweise Ermächtigung zur Zurückverweisung ist restriktiv zu verstehen.
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Ra
2015/15/0063 |
1. Der Fall
Bei der im Revisionsverfahren mitbeteiligten Privatstiftung führte das Finanzamt eine Außenprü...