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SWK 12, 20. April 2015, Seite 585

Anspruchszinsen nun auch bei verdeckten Ausschüttungen

Neue Verwaltungspraxis entschärft Ungleichbehandlung

Erich Schwaiger

Eine selbstbewusste Formulierung des BFG dürfte – so Blasina – die Kultur der Vorschreibung der KESt von verdeckten Ausschüttungen revolutioniert haben. In der dazu ergangenen Information des BMF nur nebenbei erwähnt, führt das neben der Belastung der Ausschüttung mit KESt nun zusätzlich zur Vorschreibung von Anspruchszinsen. Was die Steuerpflichtigen als Kollateralschaden empfinden werden, beseitigt nur eine bisher schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

1. Anspruchszinsen

Bisher erfolgten KESt-Vorschreibungen weitgehend im Haftungswege. Das ersparte den Empfängern jede Anspruchsverzinsung, was auf Kritik stieß. Gleich nach Implementierung der Anspruchsverzinsung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde nämlich von der Verwaltung und der Literatur darauf hingewiesen, dass diese auch auf die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer anzuwenden ist. Erfolgt die Vorschreibung der KESt direkt an den Empfänger der Kapitalerträge, handelt es sich dabei nämlich um einen Abgabenbescheid. Dieser löst – im Gegensatz zu Haftungsbescheiden – die Anspruchsverzinsung aus.

Da § 205 BAO dem Finanzamt kein Ermessen einräumt, hat es damit bei jeder KESt- Direktvorschreibung, die nach dem 29. September ...

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