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SWK 30, 20. Oktober 2014, Seite 1303

Zweck, Nutzen und Lasten eines Aktenverzeichnisses

Fragen zur aktuellen Aktenvorlage an das Bundesfinanzgericht

Anton Baldauf

Die Schaffung eines Bundesfinanzgerichts anstelle des UFS führte zwangsläufig zu – teilweise wenig beachteten – Änderungen des Verfahrensrechts. Zu diesen gehören die Bestimmungen über die Vorlage der Akten durch die belangte Abgabenbehörde. Gerade für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer stellt sich aber die Frage, ob die derzeit geübte Praxis der Vorlage den Intentionen des Gesetzgebers entspricht.

1. Die Vorgaben des Verfahrensrechts

Gemäß § 266 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde dem BFG, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einem Aktenverzeichnis vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichts zu verständigen. Den Parteien ist auch eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

Da zwischenzeitlich auch die Voraussetzungen einer elektronischen Vorlage der Akten des Finanzamts an das BFG geschaffen wurden, sind die Akten – entsprechend der Vorgabe des § 24 BFGG 2012 – nur mehr auf diesem Weg, d. h. in elektronischer Form, vorzulegen.

2. Die Aktenvorlage in der Praxis

Die Verständigung der Parteien ...

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