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Ein Vorlagebericht ist kein Anbringen
BFG muss auch über mangelhafte Beschwerdevorlagen entscheiden
Im Zuge der Übermittlung einer Beschwerde an das BFG muss die Abgabenbehörde einen Vorlagebericht verfassen. Versehentliche Falschbezeichnungen im Vorlagebericht haben dazu geführt, dass das BFG die Beschwerdevorlage als zurückgenommen erklärt hat und das Verfahren damit erst einmal beendet war. Dieser Vorgehensweise hat der VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2005/15/0001, eine Absage erteilt.
1. Ausgangssituation
1.1. Sachverhalt(e)
Gemäß § 265 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden alle Bescheidbeschwerden, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist (zB weil der Beschwerdeführer auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet) oder über die infolge eines Vorlageantrags zu entscheiden ist, dem BFG vorzulegen. Gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde sind die Akten samt Aktenverzeichnis vorzulegen.
§ 265 Abs 3 BAO bestimmt, dass der Vorlagebericht insbesondere die Darstellung des Sachverhalts, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten hat.
Darüber hinaus enthalten die Vorlageberichte der Abgabenbehörden noch weitere Angaben, die zur Identifizierung des Beschwerdeführers oder zur Kategorisierung der Beschwerde gemacht werden.
Nun kann es vorkommen, dass in einem V...