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SWK 27, 20. September 2014, Seite 1161

Schuldzinsen – eine Begriffsklärung nach der Rechtsprechung und dem Budgetbegleitgesetz 2014

Die Reichweite der Novelle des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG

Reinhold Beiser

Wie weit reicht der Begriff der „Zinsen“ nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2014?

1. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG i. d. F. BGBl. I Nr. 40/2014

§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2014 lautet:

„Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.“

Schuldzinsen aus einer Fremdfinanzierung von Beteiligungen im Sinn des § 10 KStG sind danach abzugsfähig.

Neu ist das Abzugsverbot für „Geldbeschaffungs- und Nebenkosten“.

2. Der Verwaltungsgerichtshof

Der VwGH hat zum Begriff der „Zinsen“ nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 i. d. F. vor dem Budgetbegleitgesetz 2014 ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner ertragsteuerlichen Rechtsprechung wiederholt in Zusammenhang mit § 7 Z 1 GewStG (nach dieser Bestimmung waren bei Ermittlung des Gewerbeertrages ‚Zinsen‘ hinzuzurechnen) mit dem Zinsenbegriff auseinandergesetzt. Zinsen sind demnach Entgelt für die Nutzung von überlassenem Kapital (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2882/79, Slg. 5597/F). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in Bezug auf § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 davon auszug...

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