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KSt: Zinsenbegriff
§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 lässt jene Zinsen zum Abzug als Betriebsausgaben zu, die ansonsten aufgrund des Abzugsverbots des § 12 Abs. 2 KStG 1988 wegen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit (steuerfreien Dividenden aus) Kapitalanteilen i. S. d. § 10 KStG 1988 vom Abzug ausgeschlossen wären. Sollte aber ein Kredit nicht zur Finanzierung von derartigen Kapitalanteilen in Anspruch genommen werden, ist gar nicht erkennbar, woraus sich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. § 12 Abs. 2 KStG 1988 ergeben sollte oder auf welche andere Bestimmung sich ein Ausschluss der gewinnmindernden Berücksichtigung der Aufwendungen stützen sollte. Die betrieblich veranlassten Bereitstellungsgebühren sind also bei Inanspruchnahme des Kredits für die Anschaffung von Kapitalanteilen i. S. d. § 10 KStG 1988 aufgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, ansonsten mangels Anwendbarkeit eines Abzugsverbots, als Betriebsausgaben abziehbar. – (§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988), (Abweisung)
( 2011/15/0145; siehe dazu ausführlich Renner, SWK-Heft 13/14/2014, 667; Beiser, SWK-Heft 27/2014, 1161; beachte auch die Änderung des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG durch das BBG 2014)