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SWK 11, 10. April 2015, Seite 536

Sind „Negativzinsen“ Zinsen oder Aufwand?

Eine Abgrenzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Reinhold Beiser

Negativzinsen sind nach Peyerl als negative Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG zu qualifizieren und zum Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus Zinseinnahmen, realisierten Wertsteigerungen und Derivaten nach § 27 Abs 8 EStG zuzulassen. In der Folge wird diese Auffassung anhand von drei Beispielen untersucht. Eine systemkonsistente Lösung wird gesucht.

1. Drei Beispiele

1 Mio Euro wird bei einer Bank täglich fällig gehalten (Girokonto oder Sparbuch). Die Zinsen betragen:

1.

positive Zinserträge: +1 % pro Jahr,

2.

Nullschwelle: 0,00 % pro Jahr,

3.

„Negativzinsen“: –1 % pro Jahr.

2. Die Frage

Wie sind diese drei Fallkonstellationen ertragsteuerrechtlich (Einkommen- und Körperschaftsteuer) systemkonsistent zu lösen?

3. Die rechtliche Würdigung

3.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG umfassen

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital,

  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und

  • Einkünfte aus Derivaten.

Nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG gehören zu den „Einkünften aus der Überlassung von Kapital“ unter anderem … „2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und …“.

3.2. „Zinsen“

Der Begriff...

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