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Sind „Negativzinsen“ Zinsen oder Aufwand?
Eine Abgrenzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Negativzinsen sind nach Peyerl als negative Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG zu qualifizieren und zum Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus Zinseinnahmen, realisierten Wertsteigerungen und Derivaten nach § 27 Abs 8 EStG zuzulassen. In der Folge wird diese Auffassung anhand von drei Beispielen untersucht. Eine systemkonsistente Lösung wird gesucht.
1. Drei Beispiele
1 Mio Euro wird bei einer Bank täglich fällig gehalten (Girokonto oder Sparbuch). Die Zinsen betragen:
positive Zinserträge: +1 % pro Jahr,
Nullschwelle: 0,00 % pro Jahr,
„Negativzinsen“: –1 % pro Jahr.
2. Die Frage
Wie sind diese drei Fallkonstellationen ertragsteuerrechtlich (Einkommen- und Körperschaftsteuer) systemkonsistent zu lösen?
3. Die rechtliche Würdigung
3.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG umfassen
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital,
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und
Einkünfte aus Derivaten.
Nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG gehören zu den „Einkünften aus der Überlassung von Kapital“ unter anderem … „2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und …“.
3.2. „Zinsen“
Der Begriff...