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SWK 19, 1. Juli 2014, Seite 860

Neue Einschränkungen der Selbstanzeige!

Keine wiederholten Selbstanzeigen – Abgabenerhöhungen bei Selbstanzeigen anlässlich einer Betriebsprüfung

Roman Leitner und Rainer Brandl

Den politischen Ankündigungen folgend sieht eine ganz aktuelle Regierungsvorlage (beschlossen im Ministerrat vom ) zwei weitere bedeutende Einschränkungen der Selbstanzeige vor, die bereits im Oktober 2014 in Kraft treten sollen. Der folgende Beitrag soll eine erste Kurzdarstellung und Bewertung der neuen Regelungen bieten.

1. Keine wiederholten Selbstanzeigen

In § 29 Abs. 3 FinStrG wird ein neuer Sperrgrund (§ 29 Abs. 3 lit. d FinStrG) angefügt. Straffreiheit tritt demnach nicht ein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Dieser neue Sperrgrund tritt materiell an die Stelle des bisherigen § 29 Abs. 6 FinStrG, der im Kern folgende Regelung vorsieht: „Wurde bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet, so tritt strafbefreiende Wirkung der neuerlichen Selbstanzeige nur ein, wenn […] auch eine mit Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung von 25 % eines sich aus der neuerlichen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrages […] rechtzeitig im Sinn des Abs. 2 entrichtet wird.“

Während bislang bei wiederholter Selbstanzeige im Hinblick auf ein und denselben Abgabenanspruch „nur“ ein St...

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