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SWK 11, 10. April 2015, Seite 560

Selbstanzeige – Abgabenerhöhung bei Prüfungen

Eine Analyse der Neuregelung

Norbert Schrottmeyer

Im Zuge der FinStrG-Novelle 2014 wurde der Absatz 6 in § 29 FinStrG neu formuliert. Bislang war darin die Abgabenerhöhung für wiederholte Selbstanzeigen geregelt. Seit der Novelle 2014 kann einerseits für denselben Abgabenanspruch – ausgenommen Vorauszahlungen – keine weitere Selbstanzeige mehr erstattet werden (§ 29 Abs 3 lit d FinStrG). Andererseits wurde in § 29 Abs 6 FinStrG eine Verteuerung für Selbstanzeigen im Nahebereich von Prüfungs- oder Kontrollmaßnahmen festgeschrieben. Nachfolgend wird die Neuregelung des § 29 Abs 6 FinStrG näher beleuchtet.

1. Abgabenerhöhung

§ 29 Abs 6 Satz 1 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014 lautet: „Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 2 entrichtet wird.“ Die Abgabenerhöhung ist gestaffelt und beträgt 5 % bis 30 %. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung; dennoch entrichtet...

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