Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verschärfungen bei der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG
Die FinStrG-Novelle 2014 bringt gegenüber der bisher geltenden Rechtslage erhebliche Verschärfungen bei der Selbstanzeige, welche ab gelten.
1. Die Selbstanzeige als Komplexe strafrechtliche Materie
Bei der Selbstanzeigebestimmung handelt es sich um eine komplexe strafrechtliche Materie, bei deren wirksamen Erstattung Straffreiheit für begangene Finanzvergehen erzielt wird. Die Bezeichnung als „Selbstanzeige“ ist dabei nicht erforderlich.
Diese Bestimmung ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren und deren strafbefreiende Wirkung wird rein an den objektiven Kriterien des § 29 FinStrG gemessen, welche schlussendlich von den Gerichten auszulegen sind. Aus welchen Gründen Fehler begangen wurden, ist irrelevant. Wesentlich ist, dass dies zur Bestrafung aller Täter führt: der Gesellschaft als Verband und aller natürlichen Personen.
Weiters ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem selbstanzuzeigenden Finanzvergehen auch andere Delikte verwirklicht wurden (z. B. Bilanzdelikte nach § 122 GmbHG, Untreue nach § 153 StGB), welche möglicherweise auch durch tätige Reue (z. B. § 167 StGB) saniert werden sollten bzw. könnten.
2. Übersicht über die Änderungen im Zuge der FinStrG-Novelle 2014
Aufgrund des politi...