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SWK 1, 1. Jänner 2014, Seite 39

Keine Tilgung von Bestrafungen durch Bundesfinanzgericht oder Verwaltungsgerichtshof

Auswirkungen des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Karl-Werner Fellner

Die Bestimmungen des FinStrG über die Tilgung von Bestrafungen durch die Finanzstrafbehörden blieben durch die Reformen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert, obgleich nunmehr im „verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren“ Bestrafungen auch durch Gerichte, nämlich das Bundesfinanzgericht (BFG) und den VwGH, erfolgen können.

1. Bestrafungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch durch Gerichte

Gemäß § 186 Abs. 1 FinStrG i. d. F. der FinStrG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 335/1975, gelten Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden mit Ablauf der in Abs. 3 genannten Fristen als getilgt. Wie aus § 58 FinStrG in der ab anzuwendenden Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes (FVwGG) 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hervorgeht, kommen als Finanzstrafbehörden – und zwar ausschließlich – die dort näher bezeichneten Finanz- und Zollämter in Betracht. Diese Ämter sind somit für die Durchführung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörden zuständig. Dies ist insbesondere aus Art. 5 Z 1, 2 und 14 (Aufhebung des § 63 FinStrG) FVwGG 2012 ersichtlich.

An die Stelle der vormaligen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist ab das BFG getreten. Dem BFG obliegen gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, als Verwaltungsgericht...

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