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Verfahren: Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist auch zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zur Korrektur rechtlicher Fehlbeurteilungen lässt sich der Wiederaufnahmsgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen nicht heranziehen. – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0064)