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Grund und Boden und die fiktiven Anschaffungskosten nach § 30 Abs. 4 EStG
Eine Auslegung nach Wortlaut, Wille und Gleichheitssatz
Gunter Mayr kritisiert die Anwendung der fiktiven Anschaffungskosten nach § 30 Abs. 4 EStG auf Grund und Boden im Fall einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Eine solche Auslegung ist im Licht des Gleichheitssatzes jedoch folgerichtig.
1. Die Ausgangslage
1.1. Die Ungleichbehandlung je nach Art der Gewinnermittlung
Gewinne aus einer Veräußerung von Grund und Boden im Anlagevermögen sind nach der Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 im Fall einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG voll besteuert worden (bis zu 50 % ESt nach § 33 EStG), im Fall einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG oder einer Pauschalierung dagegen ertragsteuerfrei gestellt worden. Nur im Fall einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von in der Regel zehn Jahren ist nach alter Rechtslage (§ 30 EStG i. d. F. vor dem 1. StabG 2012) der Gewinn auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG oder einer Pauschalierung erfasst worden.
1.2. Die unterschiedliche Sicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum
Doralt und das deutsche Bundesverfassungsgericht sehen die unterschiedliche Besteuerung von Grund und Boden im Anlagevermögen je nach Art der Gewinnermittlung als sachlich nicht gerechtfertigt. Marschner,Kofler und der VfGH halten diese unterschiedliche Ertragsbesteuerung je nach Art der Gewinn...