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Grund und Boden: Keine 86%-Pauschalregelung bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG!
Gesetzgeber bereinigt Redaktionsversehen
Eine offenkundig redaktionell misslungene Übergangsregelung in § 124b EStG sorgt für überraschend viele Beiträge: So möchten Beiser und zuletzt auch Pircher aus ihr ableiten, dass Grund und Boden (nach Ablauf der Spekulationsfrist) am auch bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG nicht steuerverfangen sei. Dieser Sichtweise kann natürlich nicht gefolgt werden: Leitner/Urtz und ich haben ihr bereits widersprochen. Um weitere Spekulationen über diese Übergangsregelungen zu unterbinden, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich das redaktionelle Versehen in § 124b EStG bereinigt.
1. Ausgangslage und 1. StabG 2012
Mit dem 1. StabG 2012 fiel mit § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG die zentrale Ausnahmebestimmung der steuerlichen Gewinnermittlung weg; bis zum 1. StabG 2012 wurden Wertveränderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens aus dem steuerlichen Betriebsgewinn grundsätzlich ausgeschieden. Die Steuerfreistellung des Grund und Bodens galt für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG; für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG schloss § 5 Abs. 1 EStG die Steuerfreistellung hingegen ausdrücklich aus. Das 1. StabG 2012 bedeutet eine Zäsur; denn unabhängig von der Gewinnermittlungsart wird Grund und Boden bei Veräußerung ab nunmehr immer ste...