zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 2013, Seite 962

Grund und Boden: Keine 86%-Pauschalregelung bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG!

Gesetzgeber bereinigt Redaktionsversehen

Gunter Mayr

Eine offenkundig redaktionell misslungene Übergangsregelung in § 124b EStG sorgt für überraschend viele Beiträge: So möchten Beiser und zuletzt auch Pircher aus ihr ableiten, dass Grund und Boden (nach Ablauf der Spekulationsfrist) am auch bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG nicht steuerverfangen sei. Dieser Sichtweise kann natürlich nicht gefolgt werden: Leitner/Urtz und ich haben ihr bereits widersprochen. Um weitere Spekulationen über diese Übergangsregelungen zu unterbinden, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich das redaktionelle Versehen in § 124b EStG bereinigt.

1. Ausgangslage und 1. StabG 2012

Mit dem 1. StabG 2012 fiel mit § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG die zentrale Ausnahmebestimmung der steuerlichen Gewinnermittlung weg; bis zum 1. StabG 2012 wurden Wertveränderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens aus dem steuerlichen Betriebsgewinn grundsätzlich ausgeschieden. Die Steuerfreistellung des Grund und Bodens galt für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG; für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG schloss § 5 Abs. 1 EStG die Steuerfreistellung hingegen ausdrücklich aus. Das 1. StabG 2012 bedeutet eine Zäsur; denn unabhängig von der Gewinnermittlungsart wird Grund und Boden bei Veräußerung ab nunmehr immer ste...

Daten werden geladen...