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Verjährung der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
Replik auf den Beitrag von Twardosz/Schratter, SWK-Heft 1/2013, 35
Nach Twardosz/Schratter sei die Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr (§ 48b FinStrG) als Dauerdelikt einzustufen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist bei Nichtanzeige nicht zu laufen beginne. Mangels Sonderregelung der absoluten Verjährung für § 48b FinStrG würde dies regelmäßig zur zeitlich unbegrenzten Strafbarkeit dieses Vergehens führen. Diese Problemstellung war schon anhand der vergleichbaren Problematik bei Verletzung der Schenkungsmeldepflicht (§ 49a FinStrG) Gegenstand eines heftigen Literaturdisputs in der SWK sowie in der Folge Gegenstand kontroverser Diskussion von Reger und Leitner. An diese Überlegungen kann somit angeknüpft werden.
Bevor im Folgenden auf die Verjährung der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nach § 48b FinStrG eingegangen wird, bedarf es zunächst der Einordnung des § 48b FinStrG in den Deliktstypus der echten Unterlassungsdelikte sowie einer Analyse der Anmeldepflicht gem. § 17b ZollR-DG.
1. § 48b FinStrG als echtes Unterlassungsdelikt
„Echte“ Unterlassungsdelikte sind solche Straftatbestände, bei denen die Möglichkeit einer Begehung durch Unterlassen ausdrücklich im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt. Dies kann durch ausdrückliche Verwendung des Wortes „Unterlassen“ oder auch durch sinngemäße andere Umschreibungen erfolgen. Be...