Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht
1. Aufl. 2024
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1. Einleitung
Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) normiert eine Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 FinStrG) und eine Verjährung der Vollstreckbarkeit (§ 32 FinStrG). Zudem ist eine Verjährung des Entschädigungsanspruchs gem §§ 188 ff FinStrG nach drei Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen vorliegen, vorgesehen (§ 191 FinStrG).
Verjährung bewirkt, dass der mutmaßliche Täter eines Finanzvergehens nach Ablauf einer bestimmten Zeit infolge Entfalls der konkreten Strafbarkeit nicht mehr verfolgt („Verjährung der Strafbarkeit“; auch bezeichnet als Verfolgungsverjährung) oder der rechtskräftig schuldig gesprochene und mit Unrechtsfolge belegte Täter dem ausgesprochenen Übel nicht mehr ausgesetzt werden darf („Verjährung der Vollstreckbarkeit“ = Vollstreckungsverjährung).
Praktische Bedeutung kommt im Wesentlichen nur der Verjährung der Strafbarkeit zu, sodass sich in der Folge die Ausführungen auf § 31 FinStrG beschränken werden. Die Schwerpunktsetzung orientiert sich dabei am Vortrag anlässlich des Symposions am .
S. 1042. Wesen und Zweck der Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 FinStrG
In der Stammfassung des FinStrG war die Verjährung in § 55 geregelt, demnach im dritten Abschnitt „Finanzstrafverfahren“, erster Unterabsc...