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ZWF 2, März 2020, Seite 104

Beginn der Verjährungsfrist bei Verletzung von Anzeigepflichten

ZWF Redaktion

§§ 48b, 49a FinStrG

Bach, Unterlassen der Anzeigepflicht des § 33 ErbStG und Eintritt der Verfolgungsverjährung, NZWiSt 2019, 417

§ 33 dErbStG ergänzt die Anzeigepflicht des § 30 dErbStG (Anzeigepflicht des Erwerbers von Erbschaften bzw des Schenkers und Erwerbers bei Schenkungen) um eine Anzeigepflicht insb für Banken und Versicherungsunternehmen. (Vorsätzliche) Zuwiderhandlungen gegen diese Anzeigepflicht sind als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und mit Geldbuße zu ahnden.

Für den Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist ist darauf abzustellen, wann die sanktionierte Handlung beendet wurde. Für den Fall der Anzeigepflicht gelangt der Autor zu dem Schluss, dass von einer Beendigung bereits mit Verstreichen der Anzeigefrist auszugehen ist. Dies insb deshalb, da neben der nicht fristgerechten Anzeige kein weiteres Unrechtselement gefordert ist. § 33 Abs 4 dErbStG stelle sohin kein Dauerdelikt dar.

Anmerkung

Der Beginn der finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist iZm der Verletzung von Anzeigepflichten ist auch in Österreich ein vieldiskutiertes Thema (so etwa iZm der Schenkungsmeldeverpflichtung bzw Verpflichtungen im Bargeldverkehr). Zu den kontroversen Diskussionen siehe etwa

Groschedl in Tannert/Kot...

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