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SWK 36, 15. Dezember 2012, Seite 1522

Genussrechte mit Mindestverzinsungsklausel

Steuerliche Beurteilung obligationenähnlicher und sozietärer Genussrechte

Dietmar Aigner, Harald Moshammer und Michael Tumpel

Die Qualifikation von Genussrechten, die eine Mindestrendite garantieren, als Eigen- oder Fremdkapital ist in der Literatur umstritten. Die Einordnung hängt wesentlich von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Der nachfolgende Beitrag geht der Behandlung von Genussrechten mit Mindestverzinsungsklauseln am Beispiel eines Falls aus der Praxis nach.

1. Sachverhalt

Am Beginn des Jahres 2011 werden von der A-GmbH Genussrechte begeben, die ein Recht auf Beteiligung am laufenden Ergebnis, am Vermögen und am Unternehmenswert, einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwerts, sowie am Liquidationsgewinn gem. § 8 Abs. 3 KStG gewähren. Die den Genussrechtsinhabern zustehende jährliche Gewinnbeteiligung errechnet sich wie folgt:

  • Sollte der Jahresüberschuss gem. § 231 Abs. 2 Z 22 UGB (vor Abzug der Gewinnbeteiligung) negativ sein, gebührt kein Gewinnanteil.

  • Sollte der Jahresüberschuss (vor Abzug der Gewinnbeteiligung) weniger als 3 % des Genussrechtskapitals betragen, gebührt der gesamte Jahresüberschuss den Genussrechtsinhabern.

  • Bei einem Jahresüberschuss (vor Abzug der Gewinnbeteiligung) von über 3 % des Genussrechtskapitals erhalten die Genussrechtsinhaber eine „Mindestverzinsung“ in Höhe von 3 % des Genussrechtskapitals zuzüglich eines Betrags von 10 % des Jahresüberschusses nach Abzug der „Mindestverzinsung“.

Als Bemessungsgrundlage für die Gewinnansprüche wird der festgestellte Jahresüberschuss i. S. d. § 231 Abs. 2 Z 22 UGB herangezogen, soweit dieser aufgrund eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses tatsächlich zur Ausschüttung gelangen könnte.

Für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2011 wurde bei der A-GmbH ein positiver Jahresüberschuss gem. § 231 Abs. 2 Z 22 UGB i. H. v. von etwa 2 % des Genussrechtskapitals festgestellt. Aufgrund von massiven Verlustvorträgen aus vorhergehenden Perioden ergibt sich jedoch insgesamt im Jahr 2011 ein Bilanzverlust. Es stellt sich daher die Frage, ob angesichts der dargelegten Genussrechtsvereinbarung, die eine Mindestverzinsungsklausel vorsieht, ertragsteuerlich die Rechtsfolgen für Eigen- oder Fremdkapital zur Anwendung kommen.

2. Steuerrechtliche Beurteilung

2.1. Grundlagen

In Zusammenhang mit Genussrechten wird für steuerliche Zwecke zwischen obligationenähnlichen und sozietären Genussrechten unterschieden. Für die Beurteilung des S. 1523o. a. Sachverhalts muss daher eine Abgrenzung der beiden vorgenannten Begriffe voneinander erfolgen. Im Anschluss wird geprüft, ob nach der Ausgestaltung der im beschriebenen Sachverhalt angeführten Genussrechtsvereinbarung grundsätzlich von einem sozietären bzw. von einem obligationenähnlichen Genussrecht ausgegangen werden kann. In einem letzten Schritt wird sodann analysiert, mit welchen Konsequenzen eine Ausschüttung auf dieses Genussrecht bei Vorliegen eines Bilanzverlusts bei der genussrechtsbegebenden Gesellschaft aus ertragsteuerlicher Sicht verbunden wäre.

2.2. Kriterien obligationenähnlicher und sozietärer Genussrechte

Aus steuerlicher Sicht sind obligationenähnliche Genussrechte dem Fremdkapital zuzuordnen, sozietäre Genussrechte (aktienähnliche Genussrechte bzw. Substanzgenussrechte) hingegen gem. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG Einkommensverwendung und damit dem Grund- bzw. Stammkapital gleichgestellt. Die gesellschafterähnliche Stellung ist dabei auf Grundlage des Gesamtbildes zu beurteilen: Demnach liegt sozietäres Genussrechtskapital dann vor, wenn zum einen eine Beteiligung am Gewinn und zum anderen eine solche am Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft gegeben ist. Beide Voraussetzungen (Erfolgs- und Substanzbeteiligung) müssen kumulativ erfüllt werden.

Hinsichtlich der Gewinnbeteiligungskomponente kann auch dann von einem Substanzgenussrecht ausgegangen werden, wenn der vereinbarte Gewinnanspruch aufgrund einer Vertragsklausel von einer definierten Bedingung oder von einem Gesellschafterbeschluss abhängig gemacht wird. Nach der Verwaltungspraxis können auch Mindestverzinsungen festgelegt werden, wenn sie gewinnabhängig ausgestaltet, d. h. mit dem unternehmensrechtlichen Bilanzgewinn begrenzt sind und daher bei Fehlen eines solchen nicht zur Auszahlung kommen; andernfalls sei die Vergleichbarkeit mit Kapitalanteilen nicht gegeben. Dies soll sich aus § 54 AktG sowie aus § 82 GmbHG ergeben, wonach unter den Gesellschaftern nur der sich aus der Jahresbilanz ergebende Bilanzgewinn verteilt werden darf und Zinsen diesen weder zugesagt noch ausgezahlt werden dürfen.

Im Schrifttum werden jedoch Vorbehalte gegen diese restriktive Auslegung vorgebracht: Nach dieser Auffassung ist für eine Grenzziehung, ob bei einer Mindestverzinsung nicht mehr von einer Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsvergütung ausgegangen werden kann, die Bezugnahme auf den laufenden Gewinn allein nicht geeignet. Der Unternehmer hat es schließlich bis zu einem gewissen Grad in der Hand, ob er Werterhöhungen im Vermögen realisiert und den laufenden Gewinn erhöht oder eine Realisation unterlässt, sodass diese Werterhöhungen als stille Reserven bestehen bleiben und ihre Realisation erst im Zeitpunkt der Liquidation erfolgt. Es bedarf daher S. 1524einer alternativen Größe, um die Folgen einer vereinbarten Mindestverzinsung für die Einordnung des Genussrechts beurteilen zu können. Zur Bestimmung dieser Größe bietet sich entweder ein fremd- oder ein eigenkapitalorientierter Ansatz an:

Soll die Beurteilung der Genussrechtsvereinbarung durch einen Vergleich zu steuerlichem Fremdkapital erfolgen, könnte als Beurteilungsmaßstab das Verhältnis zwischen der in den Genussrechtsbedingungen vereinbarten Mindestverzinsung und dem marktüblichen Zinssatz gewählt werden. Befindet sich die Mindestverzinsung im Bereich der marktüblichen Verzinsung, spricht dies gegen eine Einordnung als sozietäres Genussrecht, zumal die Gewährung einer fixierten marktüblichen Verzinsung als klassisches Fremdkapitalelement anzusehen ist.

Soll dagegen der Vergleich eigenkapitalorientiert erfolgen, wäre demnach auf eine Größe abzustellen, die sowohl den erwarteten laufenden Gewinn als auch den erwarteten Liquidationsgewinn der Gesellschaft umfasst. Es könnte daher auf die zum Zeitpunkt der Ausgabe der Genussrechte zu schätzende Ertragskraft der emittierenden Gesellschaft abgestellt werden. Lässt die zu schätzende Ertragskraft dieser Gesellschaft eine auf Dauer niedrigere Gewinnpartizipation als die Mindestverzinsung erwarten, spricht dies ebenfalls gegen eine Einordnung als sozietäres Genussrecht, da unter diesen Umständen regelmäßig die Mindestverzinsung zur Auszahlung gelangen wird und eine gewinnabhängige Vergütung daher wohl nicht angenommen werden kann.

2.3. Qualifikation im Ausgangsfall

Anhand der vorstehenden Kriterien ist zu überprüfen, ob die im Ausgangssachverhalt von der A-GmbH begebenen Genussrechte für ertragsteuerliche Zwecke als sozietär oder als obligationenähnlich anzusehen sind. Dem beschriebenen Sachverhalt zufolge soll es den Genussrechtsinhabern ermöglicht werden, sowohl am laufenden Gewinn als auch am Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft zu partizipieren. Für das Vorliegen einer Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft ist es per se unschädlich, dass der dabei vereinbarte Gewinnanspruch aufgrund einer Vertragsklausel von einer definierten Bedingung abhängig gemacht wird.

In der Folge muss jedoch geklärt werden, ob eine Auszahlung der Mindestverzinsung nach der Vertragsgestaltung im Sachverhalt rechtmäßig vorgenommen werden kann, selbst wenn der Bilanzgewinn der emittierenden Gesellschaft negativ ist, und ob in diesem Fall aus ertragsteuerlicher Sicht noch von einem sozietären Genussrecht ausgegangen werden kann. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis und der Judikatur des VwGH wäre diesfalls ein obligationenähnliches Genussrecht anzunehmen, da diese eine Abhängigkeit vom Vorliegen eines Bilanzgewinns verlangt, um die Einstufung als sozietäres Genussrecht zu erreichen. Im Schrifttum wird, wie oben angeführt, bei dieser Sachverhaltsgestaltung hingegen nicht automatisch von einem obligationenähnlichen Genussrecht ausgegangen.

S. 1525Im Ausgangsfall kann aufgrund des Vertragswortlauts der Genussrechtsvereinbarung eine Mindestverzinsung bei Vorliegen eines Bilanzverlusts aber ohnedies nicht zur Auszahlung gelangen: Die Auszahlung der „Mindestverzinsung“ ist dem Grunde nach immer dann vorgesehen, wenn ein positiver Jahresüberschuss gem. § 231 Abs. 2 Z 22 UGB vorliegt. Ein positiver Jahresüberschuss kann sich auch dann ergeben, wenn insgesamt ein Bilanzverlust in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ausgewiesen wird. Dies wäre bspw. der Fall, wenn der ermittelte Jahresüberschuss durch Verlustvorträge der Vorjahre absorbiert wird. Die Gewinnansprüche aus dem Genussrecht sind der Höhe nach aber mit jenem Betrag begrenzt, der aufgrund eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafter der begebenden Gesellschaft tatsächlich zur Ausschüttung gelangen könnte. Bei Vorliegen eines Bilanzverlusts (trotz ausgewiesenen Jahresüberschusses) ist dieser Betrag – unter Außerachtlassung etwaiger auflösbarer Rücklagen – allerdings mit null anzusetzen, da kein Bilanzgewinn für eine Ausschüttung zur Verfügung steht.

Auf Basis der beschriebenen Vertragsbestimmungen wird aus diesem Grund wohl davon auszugehen sein, dass zwar eine Mindestverzinsung festgelegt wurde, diese jedoch mit dem unternehmensrechtlichen Bilanzgewinn begrenzt ist und somit der Qualifikation als dem Grund- bzw. Stammkapital gleichgestelltes Substanzgenussrecht gem. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG – wie sie von der Finanzverwaltung verstanden wird – grundsätzlich nicht entgegensteht.

2.4. Ertragsteuerliche Konsequenzen bei Auszahlung einer Mindestverzinsung bei Vorliegen eines Bilanzverlusts

Wird – entgegen der Genussrechtsvereinbarung – trotz des Vorliegens eines Bilanzverlusts der genussrechtsbegebenden Gesellschaft eine Ausschüttung auf die Genussrechte vorgenommen, ist zu prüfen, ob dadurch eine Umqualifikation eines zuvor als sozietär beurteilten Genussrechts in ein obligationenähnliches Genussrecht anzunehmen ist. Nach den KStR schließt eine garantierte – d. h. vom Bilanzgewinn unabhängige – Mindestverzinsung die Qualifikation eines Genussrechts als sozietär aus. Die Auszahlung einer Mindestverzinsung auf die begebenen Genussrechte ohne Vorliegen eines Bilanzgewinns könnte daher nicht als steuerneutrale Gewinnausschüttung, sondern vielmehr als steuerwirksame Bedienung von Fremdkapital (im Rahmen eines obligationenähnlichen Genussrechts) beurteilt werden. Diese Qualifikation könnte, die Bedenken des einschlägigen Schrifttums aufnehmend, allerdings kritisch hinterfragt werden und die Beurteilung der Konsequenzen von solchen Mindestrenditen gegebenenfalls auf einer anderen Basis getroffen werden. Als Maßstab könnte – wie oben beschrieben – danach das Verhältnis der in den Genussrechtsbedingungen vereinbarten Mindestverzinsung zum marktüblichen Zinssatz (fremdkapitalorientierter Ansatz) oder die zum Zeitpunkt der Ausgabe der Genussrechte zu schätzende Ertragskraft der S. 1526emittierenden Gesellschaft (eigenkapitalorientierter Ansatz) gewählt werden. Kommt es danach zu einer Beurteilung als sozietäres Genussrecht, bleibt es bei der Qualifikation der Auszahlung als Gewinnverwendung. Ansonsten kommt es zur Qualifikation zumindest dieser Ausschüttung als Zinsen.

3. Zusammenfassung

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Vereinbarung von Mindestzinsklauseln im Rahmen von Genussrechtsvereinbarungen der Qualifikation solcher Rechte als steuerliches Eigenkapital per se noch nicht entgegensteht. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung bzw. auf den tatsächlichen Umgang mit derselben an, ob ein Genussrecht als sozietär oder obligationenähnlich eingestuft wird. Die Anknüpfungspunkte, anhand deren eine Einstufung vorzunehmen ist, gelten jedoch nach wie vor nicht als eindeutig, was für den Steuerpflichtigen gegenwärtig mit einer gewissen Rechtsunsicherheit verbunden ist.

VON DR. DIETMAR AIGNER, MAG. HARALD MOSHAMMER UND DR. MICHAEL TUMPEL

Assoz. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Aigner lehrt am Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Linz. Univ.-Ass. Mag. Harald Moshammer, P LL.M. (JKU), LL.M. (WU), ist am selben Institut tätig. Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel ist Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Linz.

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