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GrESt: Gegenleistung
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Im Zusammenhang mit der Übereignung einer Liegenschaft stellt der Verzicht auf eine Gewinnausschüttung eine Gegenleistung dar. – (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
( 2009/16/0321)