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Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf einer Begründung
Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung, da dieser nicht rätseln müssen soll, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz. 10).
Insoweit bedarf auch der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung, wobei diese die Wiederaufnahmegründe, somit z. B. das Neuhervorkommen bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise einerseits sowie die Qualifikation dieser als bedeutsam für den Spruch des anders lautenden Bescheides andererseits, zu enthalten hat.
Wird – gleichsam als Begründung für die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen – auf keine der im Betriebsprüfungsbericht den Feststellungen zugeordneten Textziffern verwiesen, ist der angefochtene Bescheid mangels Nachvollziehbarkeit, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt hat, aufzuheben ( RV/1582-W/06).