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Vorsteuerabzug: Wohnhaus
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Kosten für den privaten Wohnraum können demnach bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 erfasst mit dem Verweis auf § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht bloß die S. 1144 laufenden Aufwendungen, sondern auch die Kosten der Errichtung eines Wohnhauses. – (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994), (Abweisung)
( 2009/15/0210)