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GesRZ 5, Oktober 2013, Seite 291

Offenlegungspflicht einer „Verein & Co KG“

Florian Schuhmacher und Sixtus-Ferdinand Kraus

§ 23 VerG

§ 1 Abs 2, § 189 Abs 1 Z 1, § 221 Abs 5 und §§ 277 ff UGB

Eine „Verein & Co KG“, an der ein Verein nach dem VerG als einziger unbeschränkt haftender, selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter und eine politische Gemeinde als einzige Kommanditistin beteiligt sind, ist offenlegungspflichtig, zumal das von der Publizitätsrichtlinie angesprochene Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger einer „Verein & Co KG“ nicht anders oder geringer ist als bei einer GmbH & Co KG.

(OLG Linz 6 R 146/12a; LG Wels 29 Fr 1378/12y)

Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit eine „Verein & Co KG“ als KG eingetragen. Einziger unbeschränkt haftender, selbstständig vertretungsbefugter Gesellschafter ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG). Einziger Kommanditist ist eine politische Gemeinde.

Unternehmensgegenstand ist

3.3.1. der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken zum Zwecke einer geordneten Infrastrukturentwicklung der Gemeinde R., insbesondere

– Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken, dazu gehört auch der Erwerb von Baurechten, Dienstbarkeiten und sonstigen Nutzungsrechten von der Gemeinde R. oder von Dritten,

– Neu...

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