Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eintragung des Bilanzstichtags – Rechnungslegungspflicht von Personengesellschaften – unternehmerische Tätigkeit
§ 1 Abs 2, § 189 Abs 1, § 221 Abs 5 und § 277 UGB
Eine GmbH & Co KG, deren wirtschaftliche Tätigkeit allein in der Vermietung einer Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen besteht, übt keine die Rechnungslegungspflicht begründende unternehmerische Tätigkeit aus.
(OLG Wien 28 R 62/13p; LG Korneuburg 28 Fr 6756/12y)
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit eine GmbH & Co KG eingetragen. Ihr Geschäftszweig umfasst die Liegenschaftsverwaltung. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist eine seit im Firmenbuch eingetragene Beteiligungs-GmbH, deren Geschäftszweig die Vermögensanlage und den Handel umfasst. Kommanditisten sind eine Privatstiftung und Mag. A. B.; Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind die Privatstiftung und die A. & K. B. OEG; Geschäftsführer ist Mag. A. B.
Das Erstgericht kündigte zunächst mit Beschluss vom an, den Bilanzstichtag mit 31.12. ins Firmenbuch einzutragen. Als die KG mitteilte, dass ihre einzige Tätigkeit in der „Vermietung einer kleinen Liegenschaft mit zwei langfristigen Mietverträgen“ und einer jährlichen Gesamtmiete von 33.513 Euro (monatlich 2.793 Euro) liege, sie somit keine „unternehmerische Tätig...