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Verein und GmbH in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dienstgeber iSd § 35 ASVG
In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis hatte sich der VwGH mit der Dienstgebereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), bestehend aus Verein und GmbH, auseinanderzusetzen: „Wenn zwei Personen auf diese Weise einwilligen, ihre Mühe und ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, liegt der Sache nach eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft im Sinne der §§ 1175 ff ABGB vor. Im Hinblick auf das Auftreten des betriebsführenden Vereins nach außen und die Verwendung der Firma und anderer Werbemittel der GmbH besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um eine Außengesellschaft gehandelt hat, sodass das Freizeitzentrum schon aus diesem Grund jedenfalls auch auf Rechnung und Gefahr der GmbH geführt worden ist.“ ( und 0297)
Gastbeitrag von Mag. Maria Taferner Referentin der Abteilung für Angelegenheitendes Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtsim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz.
Sachverhalt
Frau E war ab 1996 für die P-GmbH – die Betreiberin eines Freizeitze...