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Beschäftigungsbewilligung für Asylwerber
Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick, unter welchen Voraussetzungen Asylwerbern eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden darf.
Normalfall
Grundsätzlich dürfen sich Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens , also auch noch während des Berufungsverfahrens, in Österreich aufhalten, da der Berufung gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamts von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Daraus ergibt sich, dass der Asylwerber auch eine Beschäftigung in Österreich aufnehmen darf. Wird er vom Arbeitsmarktservice S. 26 auf einen Arbeitsplatz vermittelt, kann ihm eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen ausgestellt werden.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Wurde der Berufung allerdings die aufschiebende Wirkung aberkannt, etwa weil der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland...