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PV-Info 9, September 2008, Seite 21

Internatskosten für Lehrlinge

Hannelore Ortner

Im Herbst beginnen viele junge Menschen mit einer Lehrausbildung. Bei Lehrlingen, die für die Dauer des Berufsschulbesuchs in einem Berufsschulinternat untergebracht sind und in diesem Zusammenhang vom Lehrberechtigten einen Internatskostenzuschuss erhalten, gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Gesetzliche Bestimmung

§ 9 Abs 5 Berufsausbildungsgesetz (BAG) bestimmt dazu:

„Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen.“

Hinweis für die Praxis

Zu beachten ist, dass verschiedene Kollektivverträge ...

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