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iFamZ 2, März 2010, Seite 97

Gelockerte Treuepflicht bei der eingetragenen Partnerschaft?

Was bedeutet der Begriff „Vertrauensbeziehung“?

Albert Haunschmidt

Das neue Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) erlegt den Partnern die Pflicht zur Vertrauensbeziehung auf, während andererseits nirgendwo im Gesetz von der Pflicht zur Treue die Rede ist. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die terminologische Veränderung auch eine inhaltliche Veränderung der wechselseitigen Pflichten der Partner zueinander im Vergleich zur Ehe bedeutet.

I. Fragestellung

§§ 8 bis 12 EPG enthalten die wechselseitigen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, wobei sich die Formulierungen deutlich an den Katalog der ehelichen Rechte und Pflichten anlehnen und in weiten Teilen sogar wortwörtlich ident sind.

Eine Ausnahme findet sich in § 8 Abs 2 EPG, wonach die eingetragenen Partner zur „Vertrauensbeziehung“ verpflichtet sind, während man eine Pflicht zur Treue, wie sie in § 90 Abs 1 ABGB festgelegt ist, im EPG vergeblich sucht.

Eine Veränderung im Wortlaut bezweckt gewöhnlich auch eine Veränderung des Inhalts. Aufgrund der den Ausdruck „Treue“ vermeidenden Wortwahl des Gesetzgebers stellt sich die Frage, ob eine solche Pflicht zur Treue bei der eingetragenen Partnerschaft (EP) nach dem Gesetz gar nicht mehr oder bloß in abgeschwächter Weise besteht oder sie aus der Pflicht zur Vertrauensbeziehung abgeleitet werden kann.

Anfangs sol...

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