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iFamZ 3, September 2006, Seite 138

Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006

Die Reform im Überblick

Peter Barth

Die steigende Lebenserwartung der Menschen sowie die Zunahme formalrechtlicher Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Wohlfahrt haben in den letzten Jahren zu einem drastischen Anstieg der Sachwalterschaften geführt Es wird zunehmend schwierigerauch dort, wo es etwa Angehörige gibt - für einen Menschen, derhiezu nicht mehr in der Lage ist, tätig zu werden. Der Ruf nach einer Sachwalterbestellung ist so oftmals zu einem Ruf nach formalrechtlicher Absicherung bestehender Handlungs- und Vertretungsverhältnisse geworden. Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 will Strategien anbieten, die Glaubwürdigkeit und Effizienz der Schutzfunktion der Sachwalterschaft wiederherzustellen und den mit der geschilderten Entwicklung verbundenen unverhältnismäßigen Eingriff in die Autonomie von Menschen zu vermeiden. Im Folgenden sollen die Eckpfeiler der Reform kurz dargestellt werden.

I. Entstehungsgeschichte

Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) ist das Produkt eines von vielen Seiten getragenen und durch multiprofessionelle Sichtweisen bereicherten „Arbeitsprozesses“: Aufbauend auf einer im Herbst 2004 vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie erstellten Studie über die Anlässe für die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens sowie ersten Vorarbeiten eines Arbeitskreises im Justizministerium hat eine Expertengruppe, bestehend aus Vertretern der Sachwaltervereine, der Seniorenverbände, einer Pflegeombudsstelle und einer Patientenanwaltschaft, von Behindertenorganisationen, der Ärzteschaft, der Volksanwaltschaft, der Richterschaft, der Rechtsanwälte und Notare, der Rechts- und Sozialwissenschaften sowie des Sozial-, des Gesundheits- und des Justizressorts, im ersten Halbjahr 2005 an einer Novelle zum Sachwalterrecht gearbeitet. Hiebei ging es va darum, ein Konzept zur verbesserten Wahrnehmung der Interessen alter und geistig beeinträchtigter Menschen und zur Förderung von deren Selbstbestimmung zu entwickeln. Die Ergebnisse dieser Überlegungen wurden in einen Gesetzesentwurf „gegossen“, auf breiter Basis - unter anderem im Rahmen der Richterwoche 2005 - diskutiert und überarbeitet. Die zahlreichen zum Begutachtungsentwurf eingebrachten Stellungnahmen wurden in Beratungen mit den verschiedenen Institutionen und Interessensvertretungen diskutiert und großteils eingearbeitet. Im Justizausschuss wurden noch einige Details geändert; sowohl im Nationalrat (am ) als auch im Bundesrat () fand das Gesetz dann einhellige Zustimmung.

I. Entstehungsgeschichte

II. Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht

Die im KindRÄG 2001 bereits angekündigte und in der Lehre oftmals angeregte Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht als letzter Schritt der Abkehr von der „Entmündigung“ wird im Rahmen des SWRÄG 2006 verwirklicht. Alle im Sachwalterrecht zentralen Fragen sind im neuen 5. Hauptstück zu finden:

  • Die §§ 268 bis 272 ABGB idF des SWRÄG 2006 (fortan: nF) regeln unter der neuen Überschrift „Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators“ die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters (§ 268), eines Kurators für Ungeborene (§ 269), weiter eines Abwesenheitskurators (§ 270) und eines Kollisionskurators (wie bisher §§ 271 f).

  • Die Bestimmungen der §§ 273 und 274 ABGB nF enthalten Vorschriften über die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators. § 273 Abs 1 ABGB nF legt in diesem S. 139Zusammenhang die allgemeinen Leitlinien der richterlichen Entscheidung fest (Art der Angelegenheiten). § 273 Abs 2 ABGB nF enthält allgemeine Ausschlussgründe für die Bestellung zum Sachwalter oder Kurator. § 274 ABGB sieht daneben als weitere Voraussetzungen die Eignung und Zumutbarkeit vor, bei deren Vorliegen für Rechtsanwälte und Notare eine Pflicht zur Übernahme der Sachwalterschaft besteht.

  • § 275 ABGB nF umschreibt die Rechte und Pflichten eines Sachwalters und Kurators. § 275 Abs 1 ABGB nF erklärt ausdrücklich das Wohl der anvertrauten Person zur obersten Handlungsmaxime eines Sachwalters und Kurators und legt fest, dass der Sachwalter und der Kurator berechtigt sind, alle Tätigkeiten - also auch Vertretungshandlungen - vorzunehmen, um die ihnen übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. § 275 Abs 2 und 3 AGBG nF sieht in wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten und im Bereich der außerordentlichen Vermögensverwaltung eine gerichtliche Genehmigungspflicht vor.

  • § 276 ABGB nF übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der §§ 266 und 267 ABGB idgF für die Entschädigung, das Entgelt und den Aufwandersatz des Sachwalters oder Kurators. § 277 ABGB nF sieht eine Haftungsbestimmung vor.

  • In § 278 ABGB nF werden die Beendigung und Änderung (= Erweiterung, Einschränkung oder Übertragung) der Sachwalterschaft und Kuratel geregelt.

  • Die §§ 279 bis 284a ABGB nF enthalten - sozusagen in einem „Besonderen Teil“ - ergänzende Bestimmungen für die Sachwalterschaft. § 279 ABGB nF legt jene Personengruppen fest, aus deren Kreis ein Sachwalter bestellt werden darf. § 280 ABGB nF regelt die Geschäftsfähigkeit einer Person unter Sachwalterschaft, § 281 ABGB nF normiert ua das bislang in § 273a Abs 2 ABGB idgF geregelte Verständigungs- und Äußerungsrecht des Betroffenen. § 282 ABGB nF verpflichtet zum Kontakt mit der behinderten Person und zur Bemühung um deren ärztliche und soziale Betreuung. § 283 ABGB nF ist der medizinischen Behandlung, § 284 ABGB nF der Sterilisation (und anderen Maßnahmen zur Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit) sowie der Forschung an Personen unter Sachwalterschaft und § 284a ABGB nF der Entscheidung über den Wohnort gewidmet.

  • Die §§ 284b bis 284e ABGB nF regeln das Institut der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, die §§ 284f bis 284h ABGB nF jenes der Vorsorgevollmacht.

II. Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht

III. Eindämmung der expansiven Entwicklung der Sachwalterschaft

Mit dem SWRÄG 2006 soll das Institut der Sachwalterschaft auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung eines Sachwalters mangels Alternativen, die die Autonomie des Betroffenen wahren, unumgänglich erforderlich ist. In diesem Sinn werden in § 268 Abs 2 ABGB nF die primär anzuwendenden Hilfen (demonstrativ) aufgezählt und - deutlicher als bisher - die Subsidiarität der Sachwalterschaft betont. Im Gegenzug soll die Selbstbestimmung psychisch kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt werden.

A. Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Menschen, zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch über die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie Äußerungsfähigkeit verfügen, eine Person ihres Vertrauens als zukünftigen Vertreter zu betrauen. So kann zu einem späteren Zeitpunkt - auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit - die Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich unterbleiben.

Bei den Vorarbeiten zum SWRÄG 2006 waren sich die Experten von Anfang an einig, dass die bloße Erwähnung der Vorsorgevollmacht als einer der „anderen Hilfen“ im Sinn des geltenden § 273 Abs 2 ABGB nicht ausreicht, sondern eine relativ umfassende Regelung Platz greifen sollte. Gleichzeitig war und ist allen bewusst, dass der Erfolg dieses Rechtsinstituts damit allein noch nicht hergestellt ist, vielmehr wird es begleitender (Werbe-)Maßnahmen bedürfen, um diese Möglichkeit, Vorsorge zu treffen, in der Bevölkerung zu verankern und für die nötige Akzeptanz bei den öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Sozialversicherungsanstalten, und privaten Ansprechpartnern, wie den S. 140Banken und Ärzten, zu sorgen. In diesem Zusammenhang wird das Bundesministerium für Justiz etwa eine Mustervorsorgevollmacht erstellen.

A. Vorsorgevollmacht

Ziel der neuen Regelungen (§§ 284f bis 284h ABGB nF) ist es, die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten und dennoch ein höchstmögliches Maß an Rechtsschutz zu wahren. Dies soll durch die weitgehende Anlehnung an die - von der Bevölkerung bereits „gelebten“ - Formvorschriften der letztwilligen Verfügung erreicht werden. Die Inhalts- und Formvorschriften lassen sich grafisch wie folgt darstellen.

S. 141Die Vorsorgevollmacht kann (muss aber nicht) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, registriert werden (s § 140h NO nF).

Für jemanden, der eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, ist nach § 284g ABGB nF insoweit kein Sachwalter zu bestellen, es sei denn, der Bevollmächtigte wird gar nicht bzw nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig oder gefährdet sonst durch seine Tätigkeit das Wohl des Vollmachtgebers. Von der Bestellung eines Sachwalters kann aber auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht nicht die Voraussetzungen der Vorsorgevollmacht erfüllt. Hier muss aber auf Grund der Umstände des Einzelfalls klar sein, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht zum Nachteil für die behinderte Person besorgen wird.

A. Vorsorgevollmacht

B. Sachwalterverfügung

Ein weiteres Element zur Stärkung der Autonomie ist die Möglichkeit, vor Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit in Form einer sog „Sachwalterverfügung“ Wünsche in Bezug auf die Person eines (in Zukunft vielleicht zu bestellenden) Sachwalters zu äußern und so auf die Auswahl des Gerichts Einfluss zu nehmen. Wird diese Verfügung schriftlich errichtet, kann sie im ÖZVV registriert werden (§ 140 Abs 1 Z 1 NO nF). Auch ein bereits bestellter Sachwalter oder eine andere nahe stehende Person kann nach § 279 Abs 1 ABGB nF Empfehlungen zur Person des Sachwalters (bzw Nachfolgers) geben. Freilich ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung all dieser Wünsche und Anregungen (positiv oder negativ formuliert) im pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts liegt.

C. Einräumung der alleinigen Verfügungsberechtigung

Das Gericht kann Menschen nach § 268 Abs 4 ABGB nF auch dann, wenn es diesen einen Sachwalter - zB für alle Vermögensangelegenheiten - zur Seite stellt, die Berechtigung einräumen, hinsichtlich bestimmter, weniger gewichtiger Angelegenheiten allein zu verfügen, indem es diese Angelegenheiten vom Wirkungskreis des Sachwalters ausnimmt. Auf diese Weise soll ebenfalls die Selbstbestimmung von Betroffenen gefördert werden.

D. Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Zu einer Eindämmung des Anstiegs der Sachwalterbestellungen soll es auch durch die Vereinfachung jener bürokratischen Abläufe kommen, die kein besonderes Risikopotenzial für die Betroffenen in sich bergen. So ist eine gesetzliche Vertretungsmacht der nächsten Angehörigen in speziellen Bereichen vorgesehen, nach § 284b ABGB nF nämlich

  • in Anlehnung an die eheliche „Schlüsselgewalt“ (§ 96 ABGB) bei Alltagsgeschäften (die etwa im Zuge der Haushaltsführung für den Betroffenen zu besorgen sind),

  • S. 142bei der Organisation der Pflege des Betroffenen,

  • bei der Entscheidung über nicht gravierende medizinische Behandlungen

  • sowie bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Betroffenen aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen.

Grundvoraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlichen Vertretung ist allerdings, dass eine volljährige Person auf Grund ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht fähig ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen.

Als nächste Angehörige gelten (im gemeinsamen Haushalt lebende) Ehegatten und Lebensgefährten (mit denen der Betroffene seit drei Jahren zusammenlebt) sowie Eltern und volljährige Kinder. Mehrere nahe Angehörige können nebeneinander vertretungsbefugt sein. Allerdings genügt nach § 284c Abs 2 ABGB nF die Erklärung einer dieser Personen. Es ist keine Gesamtvertretung vorgesehen. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt nach § 284c Abs 2 ABGB nF (wie auch nach allgemeinen Grundsätzen), dass jeder dem Erklärungsempfänger rechtzeitig, dh bevor dieser tätig geworden ist, zugegangene „Widerspruch“ eines anderen Angehörigen die Wirksamkeit der Erklärung für den Betroffenen beseitigt. Kommt der Widerspruch zu spät, so ist die Erklärung wirksam für den Betroffenen abgegeben. Dies erscheint angesichts der Angelegenheiten, um die es hier geht, noch akzeptabel.

Nimmt ein Angehöriger seine Vertretungsbefugnis iSd § 284b ABGB nF wahr, so muss es ihm möglich sein, über die zur Besorgung der Alltagsgeschäfte oder zur Deckung des pflegebedingten Mehraufwandes notwendigen Geldmittel des Betroffenen zu verfügen. Der Angehörige ist daher nach § 284b Abs 2 befugt, über das Einkommen und pflegebezogene Geldleistungen (va das Pflegegeld) und insoweit über das Konto des Vertretenen zu verfügen.

Legt der nächste Angehörige bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine „Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis“ vor (s insb § 140h Abs 5 NO nF), werden potenzielle Vertragspartner (zB Kreditinstitute) oder andere „Erklärungsempfänger“ (zB Ärzte) in ihrem Vertrauen auf die Vertretungsbefugnis grundsätzlich geschützt. Kein Schutz wird jedoch jenen gewährt, die von der mangelnden Vertretungsbefugnis wissen oder wissen hätten müssen (§ 284e Abs 2 ABGB nF).

Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nach § 284d Abs 2 ABGB nF nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene Person widersprochen hat oder widerspricht. Dies soll ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit gelten.

E. Clearingfunktion der Sachwaltervereine

Den Sachwaltervereinen soll in Zukunft in verstärktem Ausmaß eine „Clearingfunktion“ zukommen (§ 4 VSPBG). So soll bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Anhörung eine Beratung der Anreger - auch und insbesondere von „Multiplikatoren“, also potenziellen Mehrfachanregern wie Banken, Sozialversicherungsträgern, Heimträgern und Krankenanstalten - stattfinden und die Notwendigkeit der Besorgung von Angelegenheiten sowie der Bestand an Alternativen abgeklärt werden. Weiter soll, falls es dessen ungeachtet zur Einleitung eines Bestellungsverfahrens kommt, im Rahmen der Übernahme einer Verfahrens- oder einstweiligen Sachwalterschaft der tatsächliche BedarfS. 143 an Vertretung und das Vorliegen von Alternativen geprüft und dem Gericht aufbereitet werden. Schließlich soll durch das erstmalige Angebot von systematischen Beratungsleistungen die Tätigkeit der nahe stehenden Personen als Sachwalter unterstützt und deren Arbeit für die Betroffenen optimiert werden.

Neben der Eindämmung der wachsenden Zahl von Sachwalterschaften ist es auch Ziel des „Clearings“ durch die Sachwaltervereine, Alternativen zur Sachwalterbestellung (Vorsorgevollmachten) zu forcieren, die Sachwalterschaftsverfahren zu beschleunigen, die Aufgabenkreise der bestellten Sachwalter zu begrenzen und die Motivation und Information der bestellten Sachwalter zu fördern.

IV. Personensorge

Ein weiterer Schwerpunkt der Gesetzesreform ist dem Bereich der „Personensorge“ gewidmet. Es geht hier vor allem darum, die Bedeutung dieses Wirkungskreises von Sachwaltern durch möglichst klare Regelungen hervorzuheben. Es werden erstmals Bestimmungen über die medizinische Behandlung von psychisch kranken und geistig behinderten Menschen zur Verfügung gestellt, und auch die Entscheidung über die Änderung des Wohnortes erfährt eine Regelung.

A. Persönlicher Kontakt

Der Sachwalter hat mit der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern er nicht bloß zur Besorgung einzelner Angelegenheiten (zB Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren) bestellt ist, soll dieser Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden. Wenn sich der Betroffene aber in einer Krise befindet (zB drohende Verwahrlosung), kann der Kontakt auch häufiger erforderlich sein. Der Sachwalter hat dem Gericht über seine Kontakte mindestens einmal jährlich zu berichten.

B. Medizinische Behandlung

Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann die ausreichend einsichts- und urteilsfähige behinderte Person - auch nach einer Sachwalterbestellung - grundsätzlich nur selbst erteilen (§ 283 Abs 1 erster Satz ABGB nF). Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung des Sachwalters einzuholen, wenn sein Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit mit umfasst (§ 283 Abs 1 zweiter Satz ABGB nF).

Einer Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn

  • ihm ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt(oder mehrere) in einem ärztlichen Zeugnisbestätigt, dass der Betroffene nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist (§ 283 Abs 2 erster Satz ABGB nF), oder

  • das Gericht die Zustimmung genehmigt (§ 283 Abs 2 zweiter Satz ABGB nF); diese Genehmigung ist immer erforderlich, wenn die behinderte Person zu erkennen gibt (dafür muss sie nicht einsichtsfähig sein), dass sie die Behandlung ablehnt. Dazu kann es aber auch dann kommen, wenn der Sachwalter von vornherein die Befassung des Gerichts bevorzugt.

Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht nach § 283 Abs 2 letzter Satz ABGB nF die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder einen anderen Sachwalter bestellen. Sind vorab jedoch noch Behandlungsalternativen oder andere Fragen (etwa zum Ort und zur Durchführung S. 144der Behandlung) zu klären, so hat das Gericht einen (anderen) Sachwalter zu bestellen.

B. Medizinische Behandlung

§ 283 Abs 3 ABGB nF enthält eine Gefahr-im-Verzug-Regelung, die § 146c Abs 3 ABGB nachgebildet ist. § 284 ABGB nF regelt medizinische Maßnahmen, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel haben, sowie Forschung an solchen Personen; die Bestimmung entspricht inhaltlich voll § 282 Abs 3 ABGB idgF.

C. Änderung des Wohnortes

Über ihren Wohnort entscheidet eine Person unter Sachwalterschaft, soweit sie ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, ebenfalls grundsätzlich nur selbst (§ 284a Abs 1 ABGB nF). Sonst - also bei mangelnder Einsichtsfähigkeit des Betroffenen - hat der Sachwalter (wohl nicht der einstweilige iSd § 120 AußStrG) diese Aufgabe zu besorgen, wenn dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, dh, wird der Betroffene am neuen Wohnort (etwa bei Auflösung des bisherigen Haushaltes) voraussichtlich auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit leben, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.

Zu freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen kann der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilen. Hier

muss insb mit Mitteln des UbG und HeimAufG das Auslangen gefunden werden.

D. Höchstzahl von Sachwalterschaften

Im Hinblick auf das Anliegen der Reform, dass Sachwalter der Personensorge erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden sollen, und auch auf Grund verschiedentlich geäußerter Kritik in der Praxis ist eine Höchstzahl von Sachwalterschaften, die eine Person, insbesondere auch ein Rechtsanwalt oder Notar, übernehmen darf, vorgesehen. Jedem Sachwalter muss es tatsächlich möglich sein, persönlich mit dem Betreuten Kontakt zu halten und sich um dessen soziale und medizinische Versorgung zu bemühen. Eine nahe stehende (§ 279 Abs 2 ABGB nF) oder geeignete Person (§ 279 Abs 3 ABGB nF) darf daher nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar (§ 279 Abs 3 und 4 ABGB nF) darf nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen (§ 279 Abs 5 ABGB). Im Justizausschuss wurde diese - in der Regierungsvorlage als widerlegliche Vermutung konstruierte - Regel noch verschärft, indem die Höchstgrenzen ausnahmslos vorgesehen wurden.

V. Vereinsbestellung

In Zukunft ist der zuständige Sachwalterverein direkt zum Sachwalter zu bestellen. Diese Form der Bestellung weist S. 145unverkennbare arbeits- und haftungsrechtliche Vorteile - und allenfalls auch Synergieeffekte - für die Vereine auf; sie erscheint aber auch im Hinblick auf den Betroffenen vertretbar, da sie der Wahrnehmung von dessen Interessen durchaus förderlich ist (etwa bei der Vertretung von Heimbewohnern dem Heimträger gegenüber, bei der spezifische Kenntnisse der Gegebenheiten im Heim bei Abschluss des (immer gleichen) Heimvertrages von Vorteil sind, oder bei für alle Heimbewohner immer wieder gleichförmigen Vertretungshandlungen (zB Stellung von Pflegegeldanträgen und dergleichen). Da der bestellte Verein weiterhin eine bestimmte, mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekannt zu geben hat, wird die Übernahme persönlicher Verantwortung gewahrt bleiben.

Dr. Peter Barth

Dr. Peter Barth ist Richter im Bundesministerium für Justiz, Abt. für Familienrecht und allgemeines Privatrecht. Die Ausführungen geben seine persönliche Meinung und nicht jene des BMJ wieder.

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