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Freiheitsbeschränkung durch Medikamente
Zum Tatbestand der Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen nach dem HeimAufG
Im Folgenden soll der Versuch unternommen werden, den Tatbestand der freiheitsbeschränkenden Maßnahme nach dem HeimAufG klarer zu umreißen und – ausgehend von allgemeinen Überlegungen über die Intention zu Bewegungseinschränkung und deren Vermeidbarkeit – Antworten für den Sonderfall der medikamentösen Maßnahmen zu finden..
I. Tatbestand der Freiheitsbeschränkung
A. Verhältnis Intention – Wirkung
Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung immer dann vor, „wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden: Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird“. Schon die Verknüpfung der verba legalia „Unterbindung“ und „mit physischen Mitteln“ sowie „gegen oder ohne ihren Willen“ legt nahe, dass von einem zielgerichteten Handeln der einschränkenden Person auszugehen ist. Setze ich ein „Mittel“ ein, will ich damit etwas erreichen. Zu einer solchen Handlung kann eine Willensäußerung der betroffenen Person gefragt sein, nicht aber, wenn ihr etwas einfach – ohne dass es hierzu einen gewissen „inneren Plan“ der einschränkenden Person gäbe – widerf...