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Freiheitsbeschränkung durch Medikamente
iFamZ 2012/24
Hier steht (...) fest, dass die - nach dem Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag in der Nacht - verordneten Medikamente mit dem Zweck verabreicht wurden, die Angstzustände und den Leidensdruck der Bewohnerin bei Auftreten von Halluzinationen oder bei mit Unruhezuständen zusammenhängenden Realitätsverkennungen zu lindern. Die Verabreichung der Medikamente erfolgte zur Behandlung aus therapeutischen Gründen, ohne dass S. 34die Ruhigstellung der Bewohnerin bezweckt war. Die Medikamente führten lediglich als bloße Nebenwirkung auch zu einer (unvermeidlichen) Beruhigung des Bewegungsdrangs der Bewohnerin. Dass die Vorinstanzen hier eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG durch Verabreichung von Medikamenten verneinten, ist nicht zu beanstanden und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Anmerkung
Der Entscheidung ist zu folgen. Wünschenswert wäre es allerdings gewesen, wenn darauf eingegangen worden wäre, ob für den „Zweck“ ein dolus eventualis (in Kauf nehmen) ausreicht oder ob ein dolus specialis (Wille ist auf Erfolg gerichtet) oder zumindest dolus principalis (sicheres Wissen des Eintritts) erforderlich ist. ME reicht ein dolus eventualis bei medikamentösen ...