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iFamZ 4, August 2020, Seite 215

Bittere Pillen?

Judit Barth-Richtarz

Dieses Heft ist dem zweiten Teil unseres Schwerpunkts „Zwei Jahre HeimAufG-Novelle“ gewidmet. Diesmal stehen medikamentöse Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen in Kinder- und Jugendeinrichtungen im Fokus.

Das Gesetz spricht von einer Freiheitsbeschränkung, „wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird“. Auch durch die Gabe von Medikamenten (als Dauer- oder Notfallmedikation) kann also die Bewegungsfreiheit eines Menschen iSd HeimAufG beschränkt werden, und dies geschieht in Kinder- und Jugendeinrichtungen – wie die Zahlen der Bewohnervertretung VertretungsNetz zeigen – nicht selten:

Medikamentöse Freiheitsbeschränkungen stellen nach dem „Hindern am Verlassen eines Bereiches“ die zweithäufigste Form der gemeldeten Freiheitsbeschränkungen in Kinder- und Jugendeinrichtungen inkl des Sonderschulbereichs dar: Von den im Jahr 2019 insgesamt ca 3.600 neu gemeldeten Freiheitsbeschränkungen bzw -einschränkungen entfielen 37 % auf Freiheitsbeschränkungen durch Medikamente. Wird der Sondersch...

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