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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 139

Können Eltern gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit außergerichtlichen Institutionen gezwungen werden?

Mediation, Erziehungsberatung, Familientherapie und Besuchsbegleitung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren

Raphael Thunhart

Unlängst wurde ein Entwurf zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG) 2012 veröffentlicht, wonach das Gericht einen Elternteil auch gegen seinen Willen dazu verpflichten kann, an einem Erstgespräch über Mediation teilzunehmen oder eine Eltern- oder Erziehungsberatung zu besuchen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich deshalb mit der Frage, inwieweit Eltern im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zur Kooperation mit außergerichtlichen Institutionen verpflichtet oder gar gezwungen werden können, wobei sowohl die geltende Rechtslage als auch der aktuelle Gesetzesentwurf einer kritischen Betrachtung unterzogen werden.

I. Verpflichtende Mediation

A. Geltendes Recht

Nach dem Grundsatz der Familienautonomie sollen familienrechtliche Angelegenheiten möglichst einvernehmlich

geregelt werden. Für die Obsorge nach der Scheidung der Eltern sieht § 177 Abs 2 ABGB dementsprechend vor, dass die Eltern dem Gericht eine einvernehmliche Vereinbarung vorlegen, wem die Obsorge künftig zukommen und bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Auch die Ausübung des Besuchsrechts soll zwischen den Eltern und auch dem Kind nach § 148 Abs 1 ABGB einvernehmlich geregelt werden. Ein Einschreiten des Gerichts ist dabei sowohl nach § 148 Abs 1 ABGB a...

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