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iFamZ 6, November 2011, Seite 310

Gerichtliche Aufträge an Obsorgeträger

iFamZ 2011/227

§§ 146c, 176 Abs 1 ABGB, § 104 Abs 1 AußStrG

Aufträge an Obsorgeberechtigte nach § 176 ABGB sind nur bei Kindeswohlgefährdung zulässig.

Eine psychotherapeutische Behandlung ist § 146c Abs 1 ABGB zu unterstellen.

Das Erstgericht verpflichtet den obsorgeberechtigten Vater für eine geeignete Psychotherapie für beide Kinder Sorge zu tragen.

Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger ist auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren – vor allem auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen – beschränkt (7 Ob 209/05v). Der dem obsorgeberechtigten Vater erteilte Auftrag gründet sich auf § 176 Abs 1 ABGB und betrifft daher diesen Bereich.

Überdiesbezieht sich der Auftrag auf eine psychotherapeutische Behandlung, die nach herrschender Auffassung entweder unmittelbar (Haidenthaller, Die Einwilligung Minderjähriger in medizinische Behandlungen, RdM 2001, 163, [164]; Stormann in Schwimann, ABGB I3, § 146c Rz 2) oder zumindest analog (Barth in Klang3, § 146c ABGB Rz 5 mH auf die Mat; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, 1. ErgBd, § 146c Rz 2; Weitzenböck in Schwimann, ABGB-TaKomm, § 146c Rz 3) § 146c Abs 1 ABGB zu unterstellen ist.

Das einsichts- und urteilsfähige Kind kann – abgesehen von hier nicht vorliegender Gefahr im Verzug (Abs 3) – eine Einwilligung in eine Behand...

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