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iFamZ 5, September 2009, Seite 275

Änderungen beim Unterhaltsvorschuss

Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 bringt Positives aus Kindessicht

Franz Neuhauser

Das Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄG) 2009 bringt Erfreuliches: Musste bislang das Kind den Erfolg einer Exekution abwarten – dies führte bei selbständig erwerbstätigen oder im Ausland lebenden Unterhaltsschuldnern mitunter bis zu halbjährigen oder sogar längeren Wartzeiten –, kann das Kind nunmehr Unterhaltsvorschüsse gleichzeitig mit dem Antrag auf Exekutionsbewilligung oder dem im Inland gestellten Antrag nach dem New Yorker Übereinkommen oder dem Auslandsunterhaltsgesetz beantragen. Das FamRÄG 2009 tritt, soweit es die Bestimmungen des UVG ändert, mit in Kraft. Zu beachten sind insb auch die Übergangsbestimmungen in § 37 UVG, die bei den einzelnen Punkten mitbehandelt werden.

I. Änderung der EO

Vorweg zu einer Änderung der EO: § 382a Abs 2 EO wurde insofern geändert, als sich der vorläufige Unterhalt nach dieser Bestimmung höchstens bis zum jeweiligen altersabhängigen Betrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG richtet. Im Wesentlichen folgt die Bestimmung damit der herrschenden Rsp und stellt gesetzlich klar, dass die weiteren in § 8 FLAG genannten Zuschläge den Maximalbetrag des vorläufigen Unterhalts nicht erhöhen. Wünschenswert wäre allerdings auch eine Klarstellung des Gesetzgebers gewesen, ob die seit 2008 ein...

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