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Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltstitels als Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG
Der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin muss erfolglos verstrichen sein
Durch das FamRÄG 2009 wurden ua die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geändert. Bis zum Inkrafttreten der Novellierungen war gem § 3 UVG neben dem Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Unterhaltstitels (Z 1 leg cit) erforderlich, „dass eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat“ (Z 2 leg cit). Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 3 Z 2 UVG setzt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen keine erfolglose Exekutionsführung mehr voraus; stattdessen genügt es, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels den laufenden Unterhalt nicht zur Gänze leistet und das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufe...