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Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels und Bevorschussungsfähigkeit nach dem UVG
Kritische Analyse der OGH-Judikatur
Seit ist die Bevorschussungsfähigkeit von Titelvorschüssen nach § 3 Z 2 und damit auch nach § 4 Z 1 UVG neben anderen Voraussetzungen davon abhängig, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Inzwischen hat der OGH in mehr als einem Dutzend Entscheidungen klargestellt, dass darunter zu verstehen ist, dass die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fällig werdenden laufenden Unterhaltsbeträge nicht bezahlt werden und die bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge insoweit unterhaltsvorschussrechtlich unbeachtlich sind. Damit soll der Charakter der Vorschussleistung als Substitut für fehlende laufende Unterhaltsleistungen zum Ausdruck kommen, während Rückstände einer Bevorschussung nach dem UVG weiterhin nicht zugänglich sind.
I. Einstweilige (vorläufige) Unterhaltsfestsetzung und Erstfestsetzungen
Die ersten Entscheidungen des OGH vom betrafen Erstfestsetzungen, mit EV zuerkannte vorläufige Unterhaltsbeträge oder Unterhaltserhöhungsbeschlüsse.
A. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss
Der im Außerstreitverfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wird – mangels einer Sonderregelung – mit d...