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Titelvorschussanspruch erst dann, wenn ein nach Volltreckbarkeit des Titels fällig werdender Unterhaltsbeitrag nicht geleistet wird
iFamZ 2010/224
§ 3 Z 2 UVG nF
Andre G ist in Obsorge seiner Großeltern. Die Mutter wurde mit Beschluss vom zu einem monatlichen Unterhalt von 200 Euro ab verpflichtet. Dieser Beschluss wurde der Mutter am zugestellt; er erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Am beantragte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe gem § 4 Z 1 UVG wegen Aussichtslosigkeit der Exekution.
Mit Beschluss vom gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gem §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe vom bis . Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes teilweise Folge und gewährte die Vorschüsse erst ab . Da der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss der Mutter erst am zugestellt worden sei und daher die mit der Zustellung beginnende 14-tägige Rekursfrist am abgelaufen sei, sei der Unterhaltstitel erst am vollstreckbar gewesen. Ab diesem Tag sei festgestanden, dass für März 2010 ein Unterhalt von 200 Euro zu zahlen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unterhaltsschuldnerin ihrer Zahlungspflicht für März 2010 letztlich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht nachgekommen sei. Somit sei die von § 3 Z 2 UVG geforderte Voraussetzung für den diesen Monat betreffenden ...