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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 214

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Wirkung des Nottestaments auf frühere Verfügungen oder der tragische Fall der Lebensgefährtin Josefine

Dr. T.

In einem fremdhändigen Testament, dem ordnungsgemäß drei Zeugen beigezogen wurden, setzte der nunmehrige Erblasser seine Lebensgefährtin Josefine zur Alleinerbin ein und vermachte seinem Freund Karl seinen Pkw. Jahre später, den Pkw gab es noch, doch Josefine hatte den Führerschein gemacht, befand sich der nunmehrige Erblasser in einer ein Nottestament gestattenden Notlage. Unser Erblasser erklärte den zwei vorhandenen fähigen Zeugen seinen letzten Willen dahin gehend, dass er Josefine zur Alleinerbin einsetzte, aber nicht den Pkw seinem Freund Karl, sondern seine goldene Uhr seinem Freund Franz vermachte.

Die entsprechende Gefahrenlage ging vorüber, ohne dass der Erblasser verstarb. Weitere vier Monate vergingen, bis unser Erblasser bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.

Josefine gab beim Gerichtskommissär aufgrund des älteren Testaments eine Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab, weil sie einsah, dass das (jüngere) Nottestament im Todeszeitpunkt des Erblassers bereits ungültig war, weil mehr als drei Monate seit dem Wegfall der Gefahrenlage vergangen waren.

Die beiden Brüder des Erblassers gaben Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses aufgrund des Gesetzes ab un...

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