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iFamZ 5, September 2007, Seite 255

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Dr. T.

1. Lösung zu iFamZ 2007, 214 (Wirkung des Nottestaments auf frühere Verfügungen oder der tragische Fall der Lebensgefährtin Josefine)

„Es wäre unerträglich, einen zweifach (!) formgültig geäußerten Erblasserwillen wegen technischer Details und konstruktiver Spitzfindigkeiten unbeachtet zu lassen.“ Spitzer verweist darauf, dass § 713 ABGB nur eine Zweifelsregel ist und der Fortgeltungswille des Erblassers durch die Bestätigung der ersten Verfügung im späteren Nottestament ausgedrückt wird. Demnach soll die urspüngliche letztwillige Verfügung weitergelten; es komme zum Nebeneinanderbestehen jener und der neuen letztwilligen Verfügung, bis diese (das Nottestament) durch Zeitablauf hinwegfällt. Sodann sollen die im Nottestament bestätigten Anordnungen der ursprünglichen letztwilligen Verfügung aufrecht bleiben. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen; Josefine wird das Verfahren um das bessere Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG gewinnen.

2. Motivirrtum über Zukünftiges?

Der Erblasser hinterließ ein Testament aus dem Jahr 1991 mit folgendem wesentlichen Wortlaut: „Ich setzte meine Lebensgefährtin N. als Erbin ein.“

2003 verstirbt der Erblasser. Die Lebensgemeinschaft war bereits fünf Jahre davor beendet worden.

Im Abhandlung...

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