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GesRZ 1, Jänner 2018, Seite 3

VfGH bestätigt Millionenstrafen durch Verwaltungsbehörden

Im Dezember 2017 hat der VfGH über den vom BVwG eingebrachten Antrag zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 99d BWG entscheiden ( ua). Hintergrund der Entscheidung war eine von der FMA wegen diverser Verstöße gegen Vorschriften zur Geldwäscheprävention gegen ein Kreditinstitut verhängte Geldstrafe in Höhe von 953.700 €; die höchstmögliche Strafe wurde mit 3.135.494,83 € beziffert. Das BVwG hatte im gegenständlichen Verfahren Bedenken, ob es verfassungsmäßig zulässig sei, dass Strafen in Millionenhöhe in die Kompetenz von Verwaltungsbehörden und -gerichten fallen und nicht der gerichtlichen Strafbarkeit unterliegen. Nach Auffassung des BVwG unterliegen derartige Strafrahmen dem Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit.

Der Gesetzgeber hatte die Strafrahmen jüngst erst geändert. In Umsetzung der europäischen Rechtsakte zum Marktmissbrauch wurden die Sanktionen deutlich verschärft und nach den europäischen Vorgaben nicht mehr an absolute Grenzen, sondern an den Umsatz der Unternehmen geknüpft.

Der VfGH bestätigte die grundsätzlichen Überlegungen des BVwG, aufgrund der heute geänderten Verhältnisse sah er sich jedoch gezwungen, von der bisherigen Rspr abzugehen und ...

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