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GesRZ 1, Jänner 2018, Seite 2

EuGH erleichtert grenzüberschreitenden Formwechsel

Mit Urteil vom , Rs C-106/16, Polbud – Wykonawstwo, hat der EuGH einer polnischen Gesellschaft (sp. z o.o.) die Verlegung ihres satzungsmäßigen Sitzes unter Beibehaltung des tatsächlichen Verwaltungssitzes ohne vorheriges Auflösungsverfahren im Wegzugsstaat ermöglicht.

Die polnische Gesellschaft strebte eine Verlegung ihres Satzungssitzes von Polen nach Luxemburg an. Der Verwaltungssitz und der Ort der tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit sollten davon unberührt weiterhin in Polen bleiben. Das Handelsregister in Polen als Wegzugsstaat verweigerte die Eintragung der Löschung, weil eine solche nach nationalem Recht nur nach Durchführung eines Liquidationsverfahrens vorgenommen werden kann.

Der EuGH führte aus, dass die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 Abs 2 iVm Art 54 AEUV den grenzüberschreitenden Formwechsel erfasst, selbst wenn es nur zu einer Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes kommt. Maßgeblich für die Umwandlung in eine Gesellschaft des Aufnahmestaates (hier: Luxemburg) ist lediglich, ob die zuziehende Gesellschaft die erforderlichen Kriterien für die Verbundenheit mit dem Aufnahmestaat erfüllt.

Eine Grenze zog der EuGH nur in solchen Fällen, in denen...

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