Praxisleitfaden Insolvenzrecht
5. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 2149. Insolvenz und Gewerberecht
9.1. Gewerbeausschluss und -entziehung/ Nachsichtsmöglichkeit
Folgende Tatbestände sind Gewerbeausschlussgründe (§ 13 GewO):
Eine strafrechtliche Verurteilung
wegen bestimmter – noch nicht getilgter – Kridadelikte (§§ 156 bis 159 StGB, → siehe im Kapitel 8.),
wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträge und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB) und
wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB),
Verurteilung wegen sonstiger noch nicht getilgter strafbarer Tatbestände, wenn die Verurteilung mehr als drei Monate Freiheitsstrafe (bedingt oder unbedingt) oder mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe betragen hat,
Verurteilung wegen bestimmter Finanzstrafdelikte (siehe im Detail § 13 Abs 2 GewO);
eine rechtskräftige Nicht-Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bzw eine nachträgliche Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens – die letzten beiden Tatbestände jedoch bloß für drei Jahre ab Eintragung dieses Umstandes in die Insolvenzdatei.
Spezielle Regelungen gibt es für folgende beiden Gewerbe:
Gastgewerbetreibende sind von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, wenn sie bestimmte Delikte (siehe im Detail § 13 Abs 1 GewO) nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht haben.
Versicherun...