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Praxisleitfaden Insolvenzrecht
Feuchtinger/Lesigang/Prior

Praxisleitfaden Insolvenzrecht

5. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4224-6

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Praxisleitfaden Insolvenzrecht (5. Auflage)

S. 1225. Insolvenz natürlicher Personen („Privatkonkurs“)

5.1. Allgemeines

Mit wurde in der Konkursordnung in den §§ 181 ff KO (seit 2010: IOInsolvenzordnung) ein Sonderkapitel „Sonderbestimmung für natürliche Personen“ eingeführt. Diese Regelung wird von der Allgemeinheit auch als „Privatkonkurs“ bezeichnet. Obwohl sich dieser Terminus im Gesetz nicht findet (eigentlich: „Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen“), wird in der Folge auch in diesem Buch der Einfachheit halber diese Formulierung gewählt.

Hinweis

Das Kapitel über „Sonderbestimmungen für natürliche Personen“ beginnt – wohl etwas unsystematisch – mit der Überschrift im § 181 IO „Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren“. Eigentlich wäre es wohl auch systematischer und logischer gewesen, auch bei einer Insolvenz einer natürlichen Person im Rahmen dieser Bestimmung von einem „Sanierungsverfahren“ zu sprechen, weil ja auch dieses Verfahren auf einen Schuldennachlass abzielt. Zwar ließe sich aus der Regelung des § 175 IO ableiten, auch den Begriff „Privatkonkurs“ durch „Privatinsolvenz“ zu ersetzen. Da beides aber ohnehin kein juristisch verankerter Begriff ist – die Rede ist nur von „Sonderbestimmungen für natürliche Personen“ bzw „Schuldenregulierungsverfahren“ bei Privaten –, bleiben wir beim bisherigen Begriff „Privatkonkurs“.

„Schuldenregulierungsverfahren“ ist die Bezeichnung für das Verfahren einer natürlichen Person, welche kein Unternehmen betreibt.

Mit dem IRÄG 2010 wurden im Wesentlichen folgende Änderungen eingeführt:

1.

Einem kleingewerblichen Einzelunternehmen haben die nach § 250 Abs 1 Z 2 EO für die Unternehmensfortführung unbedingt notwendigen unpfändbaren Gegenstände auch im Rahmen des Zahlungsplanes zu verbleiben.

2.

Beim Sanierungsplan (= bisheriger Zwangsausgleich) reicht eine Mindestquote von 20 %, wenn der nichtunternehmerische Schuldner die längere Zahlungsfrist von fünf Jahren in Anspruch nimmt.

3.

Das herabgesetzte Zustimmungserfordernis von jetzt mehr als der Hälfte bei der notwendigen Kapitalmehrheit gilt auch für den Zahlungsplan.

Hinweis

Ein Einzelunternehmer kann auch ein Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung anstreben, welche bereits in den vorherigen Kapiteln 2.5. bis 2.7. dargestellt wurden.

Der Privatkonkurs wurde eingeführt, damit dem Schuldner ein Ausweg aus der Spirale der Verschuldung geboten wird. Hierbei stehen in einem relativ kompliS. 123zierten Verfahren mehrere Möglichkeiten offen. Letztes Stadium des Verfahrens ist das „Abschöpfungsverfahren“, in dem der Schuldner bis zu sieben Jahre auf das Existenzminimum gepfändet wird. Bei Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Mindestquote wird er schuldenfrei gestellt. Doch es gibt auch vor diesem Verfahrensschritt Möglichkeiten, bereits nach einem kürzeren Zeitraum schuldenfrei gestellt zu werden. Der Weg dazu ist keineswegs einfach; vielmehr wird im Regelfall ein Mindesteinkommen und ein diszipliniertes Verhalten des Schuldners vorausgesetzt.

Jedoch ist dieser Weg zur Schuldenbefreiung nicht einfach, da viele verschuldete Personen schon oft an der Eingangshürde für ein regelmäßiges und genügend hohes Einkommen scheitern. Dieser Weg zur Schuldenbefreiung steht allen natürlichen Personen offen – und dies unabhängig davon, ob sie Unternehmer oder Private sind. Und tatsächlich wird der Privatkonkurs von einer relativ großen Zahl von (ehemaligen) Unternehmern in Anspruch genommen. Bei aufrechtem Unternehmen muss jedoch ein Insolvenzverwalter bestellt werden (Kosten!). Ab einem gewissen Verfahrensstadium ist die Verwertung des Vermögens – und damit auch des Unternehmens – Voraussetzung.

Grundsätzlich finden auch die sonstigen Bestimmungen der Insolvenzordnung Anwendung, welche bereits im Kapitel 2. eingehend dargestellt wurden. An dieser Stelle sollen daher im Wesentlichen die Besonderheiten des Privatkonkurses aufgezeigt werden, während die sonstigen ebenfalls im Insolvenzverfahren zur Anwendung kommenden Vorschriften im Kapitel 2. nachzulesen sind.

5.1.1. Zuständigkeit/Unternehmereigenschaft

Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist das Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig, sonst das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht). Bei Privaten wird das Verfahren vor den Bezirksgerichten„Schuldenregulierungsverfahren“ genannt. Bei Selbständigen richtet sich der Unternehmerbegriff nach § 1 Abs 2 KSchG. Die unternehmerische Tätigkeit muss endgültig und nicht nur vorübergehend beendet werden. Indizien für den Verlust der Unternehmereigenschaft sind etwa die Zurücklegung, allenfalls RuhendmelS. 124dung der Gewerbeberechtigung oder der Umstand, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer nicht mehr aufrecht sind.

Das Unternehmen muss endgültig eingestellt werden – was etwa dann nicht gegeben ist, wenn noch eine Kundenkartei und ein Lagerbestand von Arbeitsbehelfen zu veräußern ist. Die Unternehmereigenschaft wird noch angenommen, wenn Liquidationshandlungen gesetzt werden.

Keine Unternehmereigenschaft liegt auf jeden Fall dann vor, wenn die Gesellschaft ihre selbständige Tätigkeit endgültig eingestellt hat.

Bei Beteiligungen an Gesellschaften liegt ein uneinheitliches Bild vor.

Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ist die Tendenz der – uneinheitlichen – Judikatur, bei Beteiligung an der Gesellschaft die Unternehmereigenschaft zu verneinen – sogar bei einem Alleingesellschafter.

Hinsichtlich des Geschäftsführers einer GmbH liegt nach der Judikatur keine Unternehmereigenschaft vor. Selbst ein Alleingesellschafter einer GmbH, welcher auch handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, gilt – nach der allerdings widersprüchlichen Judikatur – nicht als Unternehmer im Sinne dieser insolvenzrechtlichen Bestimmung.

Nach einer jüngeren unterinstanzlichen Entscheidung wird die Unternehmereigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft S. 125verneint. Die Kommanditistenstellung begründet grundsätzlich keine Unternehmereigenschaft.

Unternehmereigenschaft wird in folgenden Fällen begründet: Gelegentliche Nebentätigkeiten im Pfusch, gelegentliches Vermitteln von Bausparverträgen durch einen Versicherungsangestellten und die Tätigkeit eines Discjockeys mit dienstnehmerähnlichem Werkvertrag.

5.1.2. Antragsvoraussetzungen/Kostenvorschuss

Antragsvoraussetzung ist zum einen die Zahlungsunfähigkeit (→ siehe dazu Kapitel 2.2.1.), wobei uE auch drohende Zahlungsunfähigkeit (arg § 193 Abs 1 2. Satz iVm § 167 Abs 2 IO) ausreichend sein müsste. Ein wesentlicher Unterschied zum „normalen“ Insolvenzverfahren ist der, dass kein Kostenvorschuss zu hinterlegen ist, wenn der Schuldner

1.

ein genaues eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis vorlegt und sich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen (das Fehlen der Unterschrift ist ein verbesserungsfähiger Mangel);

2.

einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er ihn erfüllen werde;

3.

bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

4.

Dringend anzuraten ist auch die Beilegung einer vollständigen Gläubigerliste. Dies ist zwar nicht Voraussetzung für die Eröffnung ohne Kostenvorschuss, doch ist dies aus folgendem Grund im Interesse des Schuldners: Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners nicht berücksichtigt werden konnten, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 215 Z 2 IO).

Bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen 1 bis 3 müsste nach dem Gesetzeswortlaut auch ein Einzelunternehmer die Möglichkeit haben, beim Landesgericht (in Wien: beim Handelsgericht) ohne Vorlage eines Kostenvorschusses in den Privatkonkurs zu gehen.

Wird der Antrag durch den Schuldner selbst eingebracht, so ist gemäß § 69 IO das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. So genügt die vom Schuldner an das S. 126Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung als Antrag. Der Schuldner braucht die Zahlungsunfähigkeit nicht bescheinigen. Nur wenn sich Bedenken gegen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ergeben, hat das Gericht bei einem Schuldnerantrag von Amts wegen Erhebungen zu pflegen und kann einen Verbesserungsauftrag erlassen.

Leider zeigt die Praxis, dass Bezirksgerichte oft zögerlich mit der Eröffnung sind und Verbesserungsaufträge erteilen, die gesetzlich nicht gedeckt sind (→ siehe dazu Kap 5.1.4.).

Praxishinweis

Bei aufrechtem Betrieb eines Unternehmens ist es vom Gesetzeswortlaut (arg: § 181 IO „natürliche Person“) her möglich, auch beim zuständigen Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht Wien) bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen einen „Privatkonkurs“ ohne Erlag eines Kostenvorschusses zu beantragen. Dies dürfte vom Handelsgericht Wien tatsächlich so gehandhabt werden. Allerdings ist bei aufrechtem Unternehmensbetrieb verpflichtend ein Insolvenzverwalter zu bestellen, was das Verfahren verteuert. Sollte vom Landes- bzw Handelsgericht ein Kostenvorschuss verlangt und wegen Nicht-Erlag in der Folge der Insolvenzantrag abgewiesen werden, wird in der Praxis oft folgender Weg eingeschlagen: Nach der Nicht-Eröffnung mangels Masse wird der Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht gestellt – was aber nur dann möglich wäre, wenn die unternehmerische Tätigkeit vollständig eingestellt wurde.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Nicht-Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens grundsätzlich ein Gewerbeausschluss- und -entziehungsgrund (für die Dauer von drei Jahren ab Eintrag dieses Umstandes in die Insolvenzdatei www.edikte.justiz.gv.at → siehe auch im Kapitel 9.1. über das Gewerberecht) ist.

→ Sie finden die Gerichtsformulare für einen Antrag auf Privatkonkurs auf der Website des Justizministeriums, www.bmj.gv.at (justizonline.gv.at, dann Digitale Services, Formulare, Insolvenz).

5.1.3. Behandlung der Kosten

5.1.3.1. Behandlung der durch den Bund bevorschussten Kosten

Sofern die Verfahrenskosten feststehen und fällig sind, sind sie primär aus der Konkursmasse zu bezahlen. Wenn der Privatkonkurs ohne Erlag eines Kostenvorschusses eröffnet wurde und bei Feststehen und Fälligkeit dieser Kosten keine Kostendeckung in der Masse vorhanden ist, hat der Bund diese Kosten aus Amtsgeldern vorzustrecken. Zwar ist seit der Insolvenzrechtsnovelle 2002 Voraussetzung für die Eröffnung des Privatkonkurses, dass die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt sind. Es könnte sich jedoch im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, sodass eine Bevorschussung durch den Bund auch jetzt noch möglich ist. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens nach einem verbesserten Zahlungsplan (§ 195a IO). → Siehe im S. 127Kapitel 5.4.2. Unter diese vom Staat zu ersetzenden Verfahrenskosten fallen etwa die Kosten des Masseverwalters oder des Treuhänders, Vollzugs- und Wegegebühren des Gerichtsvollziehers und Sachverständigengebühren, nicht aber die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Diese vorläufig vom Bund bezahlten Kosten sind dann aus der Insolvenzmasse und im Abschöpfungsverfahren aus den dem Treuhänder abgetretenen Forderungen (→ siehe im Kapitel 5.4.3.2.) zu ersetzen (§ 184 Abs 2 IO).

Hinsichtlich jener aus Amtsgeldern bevorschussten Verfahrenskosten, die nicht bezahlt wurden, ist dem Schuldner mit Beschluss die Rückerstattung aufzutragen, sofern sein notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein derartiger Beschluss ist jedoch erst nach Abschluss eines Konkurs- bzw Abschöpfungsverfahrens zulässig. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden (§ 185 Abs 3 IO).

Die Frage der Rückforderung dieser Beträge stellt sich beim Sanierungsplan nicht, da bei diesem Verfahren die Zahlung oder Sicherstellung der Masseforderungen und damit auch der Verfahrenskosten erforderlich ist (§ 150 IO). Ähnliches gilt beim Zahlungsplan: Der Schuldner muss nach § 196 Abs 2 IO die Masseforderungen binnen der vom Gericht festgesetzten Frist, welche maximal drei Jahre betragen darf, entrichten, ansonsten der Zahlungsplan nichtig wäre.

Zumindest im Falle der Eigenverwaltung werden sich die Kosten des Konkursverfahrens aber auf die Kosten des Treuhänders (→ siehe im Kapitel 5.4.3.2.) und auf allfällige Kosten für Veröffentlichungen beschränken.

5.1.3.2. Kosten der Gläubiger, der Schuldnerberatungsstellen und des allenfalls bestellten Masseverwalters

Die Gläubiger und die Schuldnerberatungsstellen haben für die Teilnahme am Konkursverfahren keinen Kostenersatzanspruch. Theoretisch denkbar wäre die nachträgliche Geltendmachung außerhalb des Konkurses – jedoch nur dann, wenn das Konkursverfahren nicht mit einer Restschuldbefreiung (Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren) endet, da für diese Fälle das Gesetz vorsieht, dass die Kosten von der Restschuldbefreiung erfasst sind.

Im Schuldenregulierungsverfahren – also beim Verfahren vor dem Bezirksgericht – steht einem allenfalls bestellten Masseverwalter eine Mindestentlohnung von € 750,– zu (§ 191 Abs 1 IO). Wenn der Aufwand dem bei einem ordentlichen S. 128Insolvenzverfahren entspricht, steht ihm die höhere Regelentlohnung nach § 82a IO zu. Bei nur teilweisem Entzug der Eigenverwaltung kann dagegen die oben angeführte Mindestentlohnung auch unterschritten werden.

Zu den Kosten des Treuhänders → siehe Kapitel 5.4.3.2.

5.1.4. Zu den einzelnen Voraussetzungen für eine Eröffnung ohne Kostenvorschuss

I. Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 185 IO

→ Sie finden ein entsprechendes Formular des Ministeriums für ein Vermögensverzeichnis auf der Website des Justizministeriums www.bmj.gv.at (justizonline.gv.at, dann Digitale Services, Formulare, Insolvenz).

Beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses ist besondere Sorgfalt angebracht. Grob fahrlässige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten können zur Ablehnung eines Zahlungsplans führen und ein Einleitungshindernis für ein Abschöpfungsverfahren darstellen, welches in einem späteren Verfahrensstadium durch Richtigstellung nicht mehr beseitigt werden kann.

Folgende Angaben sind erforderlich (§ 185 IO):

I.a.

Bei Forderungen die Person und Anschrift des Schuldners, der Schuldgrund, Zeitpunkt der Fälligkeit und Sicherheiten. Unter Forderungen fallen dabei die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, wobei hier die Bezüge der letzten drei Monate samt für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrages (→ siehe in den Kapiteln 6.2. f) maßgeblichen Umstände anzuführen sind.

I.b.

Bei Verbindlichkeiten sind die Person und Anschrift des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwaige Sicherheiten anzugeben.

I.c.

Ist ein Schuldner oder Gläubiger naher Angehöriger, ist anzugeben, ob mit diesen nahen Angehörigen innerhalb der letzten zehn Jahre eine Vermögensauseinandersetzung oder Verfügungen über Vermögensgegenstände zu Gunsten dieser nahen Angehörigen stattgefunden haben.

II. Bescheinigung, dass die Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken werden

Der Begriff „Einkünfte“ ist weit auszulegen. Allerdings müssen diese erwarteten Einkünfte insofern gesichert sein, als sich die Erwartung aus konkreten Sachverhaltselementen ableiten lassen kann. Es kann ausreichend sein, wenn der Schuldner bescheinigt, dass die nach Konkurseröffnung pfändbaren Bezüge die S. 129Verfahrenskosten decken werden. Wenn das nicht der Fall wäre, könnte eine Eröffnung ohne Vorlage dennoch erreicht werden, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, dass er freiwillig Beträge auch aus den unpfändbaren Einkünften zur Deckung der Verfahrenskosten abführen wird. Die Pflicht zur Kostendeckung besteht für das gesamte Verfahren. Eine Ausnahme davon normiert der verbesserte Zahlungsplan“ nach § 196a IO: Auch wenn ein Zahlungsplan vorerst abgelehnt wurde und daher keine Kostendeckung gegeben ist, kann eine Fristsetzung bis zu zwei Jahren wegen voraussichtlicher Besserung der Einkommenssituation gewährt werden. Wenn der Schuldner oder ein Dritter (freiwillig) einen Kostenvorschuss erlegt, kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 IO ein Privatkonkurs eröffnet werden.

Praxishinweis

Hinsichtlich der erforderlichen Höhe für einen Kostenvorschuss bzw der Frage der erforderlichen Kostendeckung ist davon auszugehen, dass diese Kosten bei Eigenverwaltung weit niedriger sind als bei Bestellung eines Masseverwalters (Letzteres verpflichtend bei Unternehmern); jedoch ist es bei einigen Gerichten Praxis, bei weniger umfangreichen Verfahren auch bei Nicht-Unternehmern einen Masseverwalter zu bestellen). Während die Gerichte bei Eigenverwaltung anfänglich noch eher hohe Beträge forderten, dürften sie von dieser strengen Praxis in den letzten Jahren abgegangen sein. Als Richtschnur bei Eigenverwaltung werden etwa von Fink € 100,– angegeben. Weitaus höher werden die Kosten allerdings bei Bestellung eines Masseverwalters zu veranschlagen sein: So kommen zu der Mindestentlohnung bei Unternehmensinsolvenzen von € 2.000,– (bei Privaten beträgt diese im Schuldenregulierungsverfahren € 750,–) noch Gerichtskosten von mindestens € 331,– dazu. Dazu kommen noch die Kosten für den Treuhänder (→ siehe Kapitel 5.4.3.2.1.).

III. Vorlage eines Zahlungsplanes, dessen Annahme beantragt und dabei gleichzeitig bescheinigt wird, dass die Quoten voraussichtlich erfüllt werden

→ Sie finden ein entsprechendes Formular des Justizministeriums für die Beantragung eines Zahlungsplanes auf der Website des Justizministeriums www.bmj.gv.at (justizonline.gv.at, dann Digitale Services, Formulare, Insolvenz).

Der Zahlungsplan ist ein Sanierungsverfahren (→ zum Sanierungsverfahren siehe in den Kapiteln 2.5. bis 2.7.) ohne Mindestquote. Die Zustimmungserfordernisse sind auch dieselben wie beim sonstigen Insolvenzverfahren. Erforderlich ist somit eine einfache Mehrheit sowohl nach Köpfen als auch nach Kapital. Es zählen die bei der Tagsatzung anwesenden oder durch einen ausgewiesenen Vertreter bevollmächtigten Gläubiger. Voraussetzung dafür ist allerdings auch – S. 130im Gegensatz zum Sanierungsplan –, dass zuvor das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet wird!

Die Judikatur legt allerdings keine allzu strengen Maßstäbe an die Bescheinigung der Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes. Der Schuldner kann etwa auch angeben, dass er von seinem unpfändbaren Einkommen (→ siehe in den Kapiteln 6.2. f) freiwillig Beträge zur Erfüllung abführen wird. Die bloß vage Hoffnung auf ein zukünftiges Einkommen wird für die Bescheinigung jedoch nicht genügen – so etwa die allgemeine Bemerkung, „Freunde und Familie würden zur Erfüllung der Quote beitragen“.

IV. Wie bereits oben (→ siehe im Kapitel 5.1.2.) dargestellt, sollte der Schuldner im eigenen Interesse auch eine Gläubigerliste beibringen

V. Verbesserung

Sind mit dem ursprünglichen Antrag nicht sämtliche Voraussetzungen des § 183 erfüllt, hat das Konkursgericht vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die Frist ist eine vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls zu gewährende Verbesserungsfrist, die grundsätzlich erstreckbar ist. Zu den verbesserbaren Fehlern zählen etwa die Nichtvorlage von im Antrag bestimmt zitierten Urkunden, die Tatsache, dass das Vermögensverzeichnis nicht eigenhändig unterschrieben ist, oder das Fehlen von Unterlagen über die Höhe des kostendeckenden Einkommens.

Ein Verbesserungsverfahren dient dazu, die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens herzustellen. Keinesfalls sollten Verbesserungen zur Erhebungen jener Belange aufgetragen werden, die im Zuge des Insolvenzverfahrens zu ermitteln oder durch den Schuldner offenzulegen sind. Für diese Erhebungen kann das Insolvenzgericht dem Schuldner gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss entsprechende Auflagen erteilen. Liegen die Voraussetzungen des § 183 IO vor, so ist das Vorhandensein von Vermögen im Vorfahren nicht zu prüfen.

Die Anforderungen im Vermögensverzeichnis dürfen nicht zu streng angenommen werden. Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis nachzuweisen, dass er aus dem ihm verbleibenden (unpfändbaren) Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, dass er keinen übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt und schließlich dass der Zahlungsplan erfüllbar ist. Ob nun einzelne Ausgaben etwa für Wohnungskosten, Lebensunterhalt usw exakt S. 131berechnet sind, ist dabei irrelevant. Auch ist dem Schuldner nicht zumutbar, dass eine Gläubigerliste erstellt wird, in der die Höhe der Forderungen genau genannt ist. Rundungen sind daher zulässig. In der Praxis wird leider durch leichtfertige Verbesserungsaufträge ein unnötiger Verfahrensaufwand betrieben und Verfahrensverzögerungen herbeigeführt, die letztlich zu Lasten der Gläubiger ausgehen.

Versäumt der Schuldner die Frist, so ist eine Konkurseröffnung nur bei Erlag eines Kostenvorschusses möglich.

Vielfach werden Verbesserungsaufträge zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse erteilt, da das Gericht aufgrund der Angaben im Antrag von unüberschaubaren Vermögensverhältnissen ausgehe. Gleichzeitig wird dabei die Bestellung eines Insolvenzverwalters angedroht, sofern dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird. Eine solche Vorgangsweise ist jedoch gesetzlich nicht gedeckt. Richtigerweise hätte das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 IO oder bei Vorliegen von kostendeckendem Vermögen das Verfahren jedenfalls sofort zu eröffnen und gleichzeitig dem Schuldner unter der Androhung eines nachträglichen Entzugs der Eigenverwaltung binnen angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, die Vermögensverhältnisse offenzulegen.

5.2. Die einzelnen Verfahrensstadien des Privatkonkurses im Überblick

Der Privatkonkurs sieht mehrere Möglichkeiten, die zu einer Restschuldbefreiung führen können, vor:

a.

Im ersten Stadium gibt es – wie beim ordentlichen Insolvenzverfahren – die Möglichkeit, einen Sanierungsplan (→ siehe näher auch im Kapitel 2.5.) zu beantragen: Die Zustimmungserfordernisse sind dabei dieselben wie im sonstigen Insolvenzverfahren – also die Mehrheit der Konkursgläubiger (bevorrechtete Gläubiger zählen nicht) nach Köpfen, die mehr als die Hälfte der Forderungen repräsentieren, wobei nur die bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zählen. Die Mindestquote für Unternehmer beträgt mindestens 20 %, zahlbar innerhalb von höchstens zwei Jahren. Nicht-Unternehmer haben zusätzlich die Möglichkeit, eine Mindestquote von 20 % innerhalb von höchstens fünf Jahren anzubieten. Ein Einzelunternehmer hat außerdem die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung mit einer Mindestquote von 30 % anzustreben (→ Näheres dazu im Kapitel 2.7.).

b.

Scheitert der Sanierungsplan oder ist er von vorneherein aussichtslos, steht als weitere Möglichkeit der Zahlungsplan zur Verfügung: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zuvor das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet wurde. Es handelt sich dabei um eine Art Sanierungsplan (= bisheriger S. 132Zwangsausgleich) ohne Mindestquote, wobei die Quote aber der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten drei Jahren entsprechen muss. Die Zustimmungserfordernisse sind dieselben wie oben beim Sanierungsplan (= bisheriger Zwangsausgleich) dargestellt. Aus Gläubigersicht kann der Zahlungsplan gegenüber dem gleich unten dargestellten Abschöpfungsverfahren insofern vorteilhafter sein, als zumindest bestimmte fixe Beträge zu erwarten sind. Die höchstzulässige Zahlungsfrist für den Zahlungsplan beträgt sieben Jahre.

Einem Kleingewerbetreibenden haben die zur weiteren Betriebsführung unerlässlichen nach § 250 Abs 1 Z 2 EO unpfändbaren Gegenstände im Rahmen eines Zahlungsplanes zu verbleiben (§ 193 Abs 2 IO – eingefügt durch das IRÄG 2010). Dies dient sowohl den Interessen des Schuldners als auch denen der Gläubiger, da so die notwendige Quote leichter erwirtschaftet werden kann.

Praxishinweis

In der Praxis verlangen die Gläubiger oft, den Zahlungsplan mit dem hypothetischen Erlös im Abschöpfungsverfahren abzustimmen. Dies bedeutet, dass der Schuldner seinen Zahlungsplan auf seine Einkommenslage für die folgenden fünf Jahre auszurichten hat.

Bis zum IRÄG 2017 gab es – nach Ablehnung eines Zahlungsplanes durch die Gläubiger – die Möglichkeit für den Schuldner, das Insolvenzverfahren auf Antrag mit Beschluss fortzusetzen, sofern dieser bescheinigen konnte, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können und innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung der Einkommenssituation zu erwarten ist (§ 195a IO aF); zB weil der Schuldner gerade im Präsenz-/Zivildienst ist. Zweck dieser Bestimmung war, dass ein Schuldner die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens nach § 195a IO aF beantragen konnte, wenn er befürchtete, die im Abschöpfungsverfahren vorgesehene Mindestquote von 10 % nicht zu erreichen. Im Zuge des IRÄG 2017 kam es jedoch zu einem Systemwechsel und zur Abschaffung der Mindestquote von 10 %, sodass dem Schuldner – unabhängig von einer Mindestquote – nach Ablauf eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Durch die Beseitigung der Mindestquote für die Restschuldbefreiung gab es keinen Bedarf für eine entsprechende Fortsetzungsmöglichkeit und das – bis dahin in der Praxis generell selten genutzte – Instrument des § 195a IO aF wurde gestrichen.

c.

Das Abschöpfungsverfahren ist sozusagen die Ultima Ratio:

Wichtig

Der Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung muss spätestens mit dem Antrag auf Durchführung eines Zahlungsplanes gestellt werden!

S. 133Das Abschöpfungsverfahren kommt dann zum Tragen, wenn der Zahlungsplan gescheitert ist. Eine Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich, allerdings muss das Gericht die Genehmigung erteilen. Auch vor diesem Verfahrensschritt muss das gesamte Vermögen verwertet werden. Restschuldbefreiung tritt nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (3 Jahre im Tilgungsplan und 5 Jahre im Abschöpfungsplan – siehe Kapitel 5.4.3.) oder wenn die Insolvenzforderungen aller Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, befriedigt wurden, ein.

5.3. Verfahrensbesonderheiten des Privatkonkurses

5.3.1. Allgemeines

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des ordentlichen Insolvenzfahrens (→ siehe im Kapitel 2.) mit folgenden wesentlichen Besonderheiten:

Während im Konkursverfahren bei Unternehmern immer ein Masseverwalter zu bestellen ist, gibt es im Privatkonkurs für Nicht-Unternehmer (= Schuldenregulierungsverfahren) die Möglichkeit der Eigenverwaltung – dies soll auch der Regelfall sein. Dies bringt für den Schuldner insofern Vorteile, als die Kosten für das Konkursverfahren dadurch geringer sind. Im Zuge einer Eigenverwaltung gibt es auch keine Postsperre. Dagegen muss bei Unternehmern ein Masseverwalter bestellt werden (Ausnahme: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung → siehe Kapitel 2.7.).

Das Insolvenzgericht kann jedoch auch bei Nicht-Unternehmern einen Masseverwalter bestellen, wenn die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind oder die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger nach sich ziehen könnte. Die Kosten des Masseverwalters betragen im Privatkonkurs mindestens € 750,– (§ 191 IO), sonst wird wie im ordentlichen Insolvenzverfahren abgerechnet (→ siehe im Kapitel 2.4.3.). Betreibt der Schuldner noch ein Unternehmen, ist (vom Landes- bzw Handelsgericht) auf jeden Fall ein Masseverwalter zu bestellen.

Auch bei der Eigenverwaltung muss allerdings bei Verfügungen über Gegenstände aus der Insolvenzmasse (→ siehe im Kapitel 2.4.7.) und beim Eingehen von Verbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Genehmigung des Gerichtes eingeholt werden (§ 187 Abs 1 Z 3 und Z 4 IO). Über das insolvenzfreie Vermögen (zB unpfändbare Bezüge) kann der Schuldner frei verfügen.

Letztere Beschränkungen beim Eingehen von Verbindlichkeiten nach Konkurseröffnung bergen somit ein Risiko für diese Neugläubiger: Wenn das Gericht nicht die Zustimmung erteilt hat, haben diese Gläubiger kein Recht, aus der Masse befriedigt zu werden. Sie sind dann auf das konkursfreie Vermögen beschränkt, was jedoch im Regelfall wegen der Unpfändbarkeit keine realistische Chance auf BefrieS. 134digung bietet. Zwar ist das Eingehen von neuen Schulden, die bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können, seit der Insolvenzrechtsnovelle 2002 explizit ein Grund für eine Einstellung des Abschöpfungsverfahrens (§ 211 Abs 1 Z 1 IO). Den Antrag müsste jedoch ein Konkursgläubiger stellen – der im Regelfall jedoch kein Interesse daran haben wird. Dem betroffenen Neugläubiger ist dieser Antrag verwehrt.

Auch bei Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren kommt es grundsätzlich zu einer Prozesssperre. Das Führen von Prozessen kann jedoch vom Gericht genehmigt werden. Bei Eigenverwaltung steht die Prozessführung dem Schuldner zu. Ebenso kommt es zu einer Exekutionssperre (Ausnahme zB Unterhaltsgläubiger in die ihnen zustehende Sondermasse → siehe auch Kapitel 6.2. „Lohnpfändung“).

5.3.2. Verwertungshandlungen im Privatkonkurs

Wenn ein Masseverwalter bestellt wurde, hat immer dieser das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten und zu verwalten (→ siehe auch im Kapitel 2.4.7.). Mit Zustimmung des Konkursgerichtes kann der Schuldner bei Eigenverwaltung bewegliche Sachen auch freihändig verkaufen, wobei das Gericht dafür einen Mindestpreis festsetzen kann. Nicht genehmigte Verkäufe sind den Gläubigern gegenüber unwirksam. Öfter kommt jedoch in der Praxis die gerichtliche Verwertung vor, wobei hierfür der Schuldner bei beweglichen Sachen einen Antrag stellen kann. Der Antrag ist jedoch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Verwertung. Dagegen besteht hinsichtlich unbeweglicher Sachen kein Antragsrecht des Schuldners auf gerichtliche Veräußerung (§ 181 Abs 1 Z 6 IO). Das Konkursgericht kann die unbeweglichen Sachen selbst veräußern oder – bei gerichtlicher Veräußerung – dafür das zuständige Exekutionsgericht ersuchen (§ 190 Abs 3 IO).

Wurde eine Liegenschaft im Schuldenregulierungsverfahren durch den Masseverwalter freihändig veräußert, kommt jedoch die Bestimmung des § 156 Abs 2 EO, nach der der Zuschlag einen Exekutionstitel für eine zwangsweise Räumung bildet, nicht zur Anwendung.

Die Betreibung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von unbeweglichen Sachen der Konkursmasse steht dem Schuldner nicht zu (§ 187 Abs 1 Z 6 IO).

Das Gericht kann auch für einzelne Tätigkeiten (zB zur Prozessführung) auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter bestellen (§ 190 Abs 2 IO).

S. 135Auch ist der Schuldner nicht zum Empfang des pfändbaren Teiles des Einkommens (→ siehe im Kapitel 6. „Lohnpfändung“) berechtigt. Die Beträge müssen an das Konkursgericht abgeführt werden.

5.3.3. Rechtsgeschäfte, Anfechtungen und Bestreitungen von Forderungen im Privatkonkurs

Hinsichtlich der Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten die Bestimmungen des ordentlichen Insolvenzverfahrens (→ siehe in den Kapiteln 2.3. ff) mit der Maßgabe, dass bei Eigenverwaltung an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt. Dies bedeutet zB, dass das Wahlrecht, bei von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllten Geschäften zurückzutreten oder Erfüllung zu begehren (§ 21 IONäheres dazu → siehe im Kapitel 2.4.12.), bei Eigenverwaltung dem Schuldner zusteht.

Die Verbindlichkeit ist jedoch bei einem Aufrechterhalten des Vertrages durch den Schuldner nur dann aus der Konkursmasse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht dem zustimmt. Wird eine gerichtliche Genehmigung nicht eingeholt, bleibt der Vertrag zwar aufrecht, die Gläubiger können aber keine Befriedigung aus der Konkursmasse begehren. Kodek vertritt dabei jedoch die Auffassung, dass der Vertragspartner in analoger Anwendung des § 21 Abs 3 IO seine Gegenleistung von einer Sicherstellung abhängig machen kann.

Bei Rücktritt vom Vertrag besteht keine Genehmigungspflicht durch das Gericht. Der Gläubiger hat dann bloß eine Insolvenzforderung. → Siehe zum Begriff der Insolvenzforderung Kapitel 2.4.8. und zu zweiseitigen Rechtsgeschäften in einer Insolvenz auch im Kapitel 2.4.12.

Die Anfechtung von einzelne Gläubiger begünstigenden Rechtshandlungen (→ siehe im Kapitel 2.4.8.) steht im Falle der Eigenverwaltung den Insolvenzgläubigern zu. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger seine Kosten vorweg zu erstatten (§ 189 IO).

Auch die Bestreitung und Anerkennung von angemeldeten Forderungen obliegt bei der Eigenverwaltung dem Schuldner. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, gilt sie als anerkannt. Dieser hat auch bei der Prüfungstagsatzung persönlich zu erscheinen. Im Falle einer Bestreitung obliegt die Prozessführung dem Schuldner.

Unter gewissen Voraussetzungen, welche bereits oben (→ siehe im Kapitel 5.1.4.) dargestellt wurden, braucht auch kein Kostenvorschuss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinterlegt zu werden.

S. 136Schuldner, welche Nicht-Unternehmer sind, können sich auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. ( Eine Übersicht über die Adressen der Schuldnerberatungsstellen finden Sie im Kapitel 5.6.)

5.4. Die einzelnen Verfahrensstadien des Privatkonkurses im Detail

5.4.1. Sanierungsplan im Privatkonkurs

Der Sanierungsplan unterliegt grundsätzlich denselben formalen Voraussetzungen wie im ordentlichen Insolvenzverfahren (→ siehe im Kapitel 2.5.) – also Zustimmung der Mehrheit der nicht bevorrechteten Konkursgläubiger nach Kopfmehrheit, welche mehr als die Hälfte der gesamten Forderungssumme repräsentieren. Gezählt werden nur die bei der Tagsatzung anwesenden bzw vertretenen Gläubiger. Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, kann der Schuldner eine neuerliche Tagsatzung beantragen. Außerdem muss der Sanierungsplan auch noch vom Gericht bestätigt werden. Die rechtskräftige Bestätigung bedeutet die Aufhebung der Insolvenz, sodass der Schuldner dann wieder seine volle Verfügungsfreiheit über sein Vermögen erlangt. Die Mindestquote beträgt 20 %, zahlbar in höchstens zwei Jahren.

Die Besonderheit im Schuldenregulierungsverfahren liegt darin, dass Nicht-Unternehmer eine längere Zahlfrist von maximal fünf Jahren in Anspruch nehmen können, wenn die Mindestquote 20 % beträgt.

Praxistipp

Im Stadium des Sanierungsplanes (= bisheriger Zwangsausgleich) kann das Restvermögen des Schuldners unter Umständen noch erhalten bleiben. Es bietet sich dieses Verfahren daher insbesondere dann an, wenn der Schuldner beispielsweise sein Unternehmen, seine Eigentumswohnung oder sonstige Vermögensgegenstände noch „retten“ will. Denn ab dem weiteren Verfahrensstadium des „Zahlungsplanes“ bzw im „Abschöpfungsverfahren“ muss vorher das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet werden. Dieser Verwertungserlös wird auch nicht auf die Quote im Zahlungsplan angerechnet. Zur Möglichkeit, ein Kleinunternehmen uU auch im Stadium des Zahlungsplanes weiterzuführen, → siehe gleich im Kapitel 5.4.2.2. Unternehmern steht außerdem ein Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung als Option zum Erhalt des Unternehmens offen (→ siehe in den Kapiteln 2.5. bis 2.7.).

5.4.2. Der Zahlungsplan

5.4.2.1. Allgemeines zum Zahlungsplan

Der Zahlungsplan ist eine Art Sanierungsplan ohne Mindestquote. Den Antrag kann nur der Schuldner stellen. Dieses Verfahren bietet sich dann an, wenn der Sanierungsplan gescheitert ist. Will der Schuldner eine Insolvenzeröffnung ohne Erlag eines Kostenvorschusses erreichen, muss er im Konkursantrag einen Zahlungsplan vorlegen und bescheinigen, dass er ihn erfüllen wird.

S. 137Bevor der Zahlungsplan angenommen werden kann, muss das Schuldnervermögen verwertet werden. Der aus der Verwertung erzielte Erlös wird nicht in die Quote eingerechnet. Auch die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens sind nicht auf die Quote anzurechnen.,

Praxistipp

Sollte – was in der Praxis aber eher selten vorkommt – bereits vor der Festlegung des Zahlungsplanes eine Ausschüttung aus dem Verwertungserlös an die Gläubiger erfolgt sein, empfiehlt es sich, klarzustellen, ob die Quote auf Basis der ursprünglichen Forderung oder auf Basis der – nach Abzug des Verwertungserlöses – noch offenen Restforderung zu bezahlen ist.

Die Verwertung selbst kann bei Eigenverwaltung grundsätzlich auch vom Schuldner vorgenommen werden, wobei er aber zum einen weder die Verwertung pfändbarer Teile seines Einkommens noch unbeweglicher Masseteile vornehmen darf. Zum anderen kann es bei Verwertung durch den Schuldner zu Interessenkonflikten und Kompetenzüberschneidungen kommen. Die Bestellung eines Masseverwalters nur für die Verwertung ist zwar möglich, aber mit Kosten verbunden. Es wird deshalb in der Literatur vorgeschlagen, dass zielführenderweise das Konkursgericht die Verwertung vornehmen soll.

Zwar gibt es, wie bereits oben erwähnt, keine Mindestquote, doch muss die Quote gemäß § 194 IO der voraussichtlichen Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entsprechen („Angemessenheitsprüfung“). Diese Dreijahresfrist ist ab Annahme des Zahlungsplanes zu rechnen. Die Zahlungsfrist darf maximal sieben Jahre betragen.

Die Zustimmungserfordernisse sind dieselben wie beim Sanierungsplan (→ siehe im Kapitel 2.5.7.2.) – also die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden bzw vertretenen stimmberechtigten Konkursgläubiger nach Köpfen, welche außerdem mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzforderungen repräsentieren. Wenn nur eine der erforderlichen Mehrheiten erreicht wurde, kann der Schuldner eine neuerliche Abstimmung beantragen.

5.4.2.2. Exkurs: Kann ein Unternehmen ab dem Stadium des Zahlungsplanes noch weitergeführt werden?

Wie bereits an anderer Stelle angeführt, treffen auch auf einen Einzelunternehmer, der ja auch eine „natürliche Person“ ist, die Sonderbestimmungen über natürS. 138liche Personen zu. Auch steht die Option eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (→ siehe näher im Kapitel 2.7.) offen. Gewerberechtlich wäre dies kein Hindernis (→ siehe im Kapitel 9.1.), da seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 nur die Nicht-Eröffnung namgels Kostendeckung, nicht aber ein eröffnetes Insolvenzverfahren (Ausnahme Versicherungsvermittler) ein Gewerbeausschlussgrund ist.

Allerdings ist ab dem Stadium des Zahlungsplanes die Verwertung des gesamten Vermögens Voraussetzung – somit auch des Unternehmens, falls dieses in die Konkursmasse fällt. Nun sieht zwar § 250 Abs 1 Z 2 EO (→ siehe dazu genauer im Kapitel 6.6.) vor, dass bei Kleingewerbetreibenden für die Berufsausübung notwendige Gegenstände sowie Rohmaterialien bis € 750,– nicht pfändbar sind.

Im § 193 IO wird klargestellt, dass unbedingt notwendige Betriebsmittel gemäß § 250 Abs 1 Z 2 EO erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu verwerten sind.

Beispiel

Ein Masseur (Einzelunternehmen) ist Eigentümer eines Massagetisches, welchen er zur Berufsausübung naturgemäß benötigt. Im Rahmen des Zahlungsplanes dürfte er dieses Betriebsmittel weiter behalten und damit die erforderlichen Quoten erwirtschaften.

Praxistipps für Gläubiger
1.

Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Will der Gläubiger Exekution auf Grund eines vor Insolvenzeröffnung erwirkten Exekutionstitels führen, muss er vorher einen Beschluss des Gerichtes darüber erwirken. Sonst wäre eine Exekutionsführung unzulässig (§ 197 IO).

2.

Gläubiger, die ein Aus- oder Absonderungsrecht an einem Einkommensbezug (zB durch eine vertragliche Verpfändung eines Gehalts- oder Lohnanspruches) haben, müssen diese Forderungen spätestens bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan geltend machen, ansonsten erlischt das Aus- oder Absonderungsrecht (§ 113a Abs 2 IO). Dies ist insbesondere bei der vertraglichen Verpfändung von Gehalts- oder Lohnansprüchen von Bedeutung: Derartige Ansprüche auf vorzugsweise Befriedigung erlöschen erst zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 12a Abs 1 IO) – so lange könnte sich daher dieser Gläubiger unter Umständen (soweit pfändbares Einkommen vorhanden ist und wenn kein anderer Pfandgläubiger im Rang vorgeht, → siehe im Kapitel 6.) vorzugsweise befriedigen, ohne dass er auf die Quote beschränkt wäre. Dagegen erlöschen exekutive Pfandrechte bereits mit Ablauf des Monates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw mit Ablauf des Folgemonates, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. eines Monates erfolgte (§ 12a Abs 3 IO).

Resümee: Aus den oben angeführten Gründen sollte daher keinesfalls die Anmeldung der Forderung bzw Geltendmachung des Aus- oder Absonderungsrechtes verabsäumt werden.

S. 139Jedoch können Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben ist, nach Aufhebung des Konkurses ihre Forderung im vollen Umfang vom Schuldner geltend machen (§ 156 Abs 4 IO). Deshalb sollte der Schuldner aus eigenem Interesse immer alle Gläubiger vollständig bekannt geben (Gläubigerliste).

Weitere Voraussetzungen für die Annahme des Zahlungsplanes sind (§ 194 Abs 2 IO):

  • Der Schuldner darf nicht flüchtig sein,

  • der Schuldner muss nach Aufforderung durch das Gericht das Vermögensverzeichnis unterfertigen oder vorlegen, wenn er dies zuvor verabsäumt hat,

  • die Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten dürfen nicht berührt werden, die Massegläubiger (→ siehe im Kapitel 2.4.10.) müssen befriedigt werden und die Rechte der Konkursgläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen und Rückgriffsverpflichtete des Schuldners dürfen nicht eingeschränkt werden,

  • es darf nicht bereits vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sein.

Der Zahlungsplan muss auch noch vom Gericht bestätigt werden. Diese Bestätigung ist zu versagen (§ 195 IO), wenn

  • einer der oben dargestellten Unzulässigkeitsgründe nach § 194 Abs 2 IO vorliegt,

  • Verfahrensmängel vorliegen, sofern diese nicht nachträglich behoben oder für die Sachlage unerheblich sind, oder

  • eine unzulässige Gläubigerbegünstigung gemäß § 150a IO vorliegt.

Hinsichtlich der Frage, ob die voraussichtliche Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes eine vom Gericht zu prüfende Voraussetzung ist, gibt es divergierende Gerichtsentscheidungen.

Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit der Rechtskraft der Bestätigung in die Insolvenzdatei anzumerken (§ 196 Abs 1 IO). Ein gesonderter Beschluss ist dafür nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass der Schuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen erlangt.

Zahlt der Schuldner die Masseforderungen (→ siehe im Kapitel 2.4.10.) nicht binnen einer vom Gericht mit höchstens drei Jahren festzusetzenden Frist, ist der Zahlungsplan nichtig. Davor ist dem Schuldner jedoch eine Nachfrist von mindestens vier Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichtzahlung zu geben (§ 196 Abs 2 IO).

Beim Verzug mit den Raten kommt es wie in den Sanierungsverfahren zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben der Forderung.§ 156a Abs 4 IO legt fest, dass S. 140ein Zahlungsplan von den Bestimmungen über das relative Wiederaufleben zum Nachteil des Schuldners nicht abweichen kann. Damit ist eine Vereinbarung, wonach im Verzugsfalle ein absolutes Wiederaufleben eintritt, unzulässig und unwirksam, es sei denn, es wurde schon in den letzten 5 Jahren vor Insolvenzeröffnung ein Sanierungsplan (Zahlungsplan) abgeschlossen (§ 156a Abs 4 IO).

Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodass er die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes nicht erfüllen kann, und ist im Zahlungsplan für diesen Fall nichts vorgesehen, so hat der Schuldner folgende Möglichkeit (§ 198 Abs 1 IO): Er kann binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über den Zahlungsplan beantragen und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen.

Hierbei gibt es aber beim neuerlichen Beginn des Fristenlaufes folgende Einschränkungen: Die Dreijahresfrist für die Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplanes ist um die Hälfte der Frist, die bereits abgelaufen ist, zu verkürzen.

Beispiel

Es sind bereits zwei Jahre seit Annahme des Zahlungsplanes vergangen. Nunmehr kommt der Schuldner unverschuldet in Verzug und beantragt eine neuerliche Abstimmung. Die Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote beträgt nunmehr zwei Jahre (drei Jahre abzüglich der Hälfte der bereits verstrichenen zwei Jahre).

Auch für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplanes zur Hälfte anzurechnen.

Beispiel

Wie im obigen Beispiel sind zwei Jahre seit Annahme des Zahlungsplanes vergangen. Der Schuldner kommt unverschuldet in Verzug. Eine Zustimmung der Gläubiger wird bei der neuerlichen Abstimmung aber nicht erreicht. Wenn der Schuldner nun ins Abschöpfungsverfahren kommt, ist ihm ein Jahr (die Hälfte der zwei Jahre des Zahlungsplanes) anzurechnen, sodass ihm im Abschöpfungsverfahren (→ dazu gleich im nächsten Kapitel) nur mehr vier Jahre für die Mindestquote des Abschöpfungsverfahrens von 10 % zur Verfügung stehen.

5.4.3. Das Abschöpfungsverfahren

Mit dem IRÄG 2017 wurde die Verfahrensdauer von ursprünglich sieben Jahre auf nunmehr fünf Jahre verkürzt und mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz („RIRUG“) ab Juli 2021 zusätzlich die Möglichkeit eines „Tilgungsplans“ mit einer Dauer von lediglich drei Jahren geschaffen.

S. 141Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (§§ 199, 201 Abs 2, § 216 Abs 1 IO) treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem bei Gericht eingelangt ist.

5.4.3.1. Voraussetzungen für das Abschöpfungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren ist die letzte Möglichkeit, im Rahmen des Privatkonkurses eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Im Rahmen eines Interessenausgleichs müssen die Gläubiger demgemäß eine entsprechende Forderungskürzung hinnehmen, im Gegenzug dazu werden jedoch die Redlichkeit sowie ein Wohlverhalten des Schuldners vorausgesetzt.

Für den Tilgungsplan bestehen zudem strengere Voraussetzungen in Form zusätzlicher Einleitungshindernisse gemäß § 201 Abs 2 IO (siehe unten).

Voraussetzung für die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ist, dass der Schuldner vorher einen zulässigen Zahlungsplanantrag vorgelegt hat, welcher nicht angenommen wurde.

Der Antrag auf das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan kann bereits beim Insolvenzantrag, jedoch nur vom Schuldner, gestellt werden.

Achtung

Der Antrag auf ein Abschöpfungsverfahren muss spätestens mit dem Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes gestellt werden (§ 199 Abs 1 IO). (Darauf wird auch beim entsprechenden amtlichen Antragsformular für einen Privatkonkurs – siehe auf der Website des Justizministeriums www.bmj.gv.at unter justizonline.gv.at, dann Digitale Services, Formulare, Insolvenz – hingewiesen.)

Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben (§ 200 Abs 4 erster Satz IO). Ein gesonderter Beschluss ist dafür nicht erforderlich.

Solange mit Sicherheit vom Zufließen weiterer Einkünfte an die Masse auszugehen ist, ist nach einer jüngeren unterinstanzlichen Entscheidung das Insolvenzverfahren jedoch auch dann nicht aufzuheben, wenn der Zahlungsplan abgelehnt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zurückgezogen wurde (ewiger Konkurs“).

Die Voraussetzungen für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind folgende:

Ob die Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken, wird bereits bei Eröffnung des Antrages für den Privatkonkurs geprüft (→ siehe im Kapitel 5.1.4.).

S. 142Es muss vorher das gesamte Vermögen verwertet worden sein. Auch muss vorher ein Zahlungsplan beantragt und dessen Bestätigung versagt worden sein, obwohl der Zahlungsplan zulässig war (→ siehe im vorigen Kapitel). Der Mangel des Fehlens eines beantragten Zahlungsplanes ist allerdings verbesserungsfähig. Eine Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich, allerdings gibt es Obliegenheiten des Schuldners und Einleitungshindernisse.

Neben allgemeinen Einleitungshindernissen für ein Abschöpfungsverfahren ua bei strafrechtlicher Verurteilung, Verweigerung zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, bestehen bei (vormaligen) Vertretungsorganen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (Rückwirkungszeitraum: 5 Jahre) zusätzliche Einleitungshindernisse. Die vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten oder vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person können für ein Abschöpfungsverfahren hinderlich sein.

Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, so ist der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens auch dann abzuweisen, wenn

  • der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder

  • der Tatbestand des § 201 Abs 1 Z 3 IO (Vermögensverschleuderung) innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurde.

Hat der Schuldner bei dem der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit vorangegangenen Vollzug kein Unternehmen betrieben, so ist § 201 Abs 2 Z 1 IO nicht erfüllt, wenn der Schuldner binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift und ab der öffentlichen Bekanntmachung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.

Bei einem Sanierungsplan ist ein in der Vergangenheit gescheitertes Abschöpfungsverfahren kein Einleitungshindernis.

Der Schuldner muss die Erklärung beifügen (die so genannte Abtretungserklärung“), dass er den pfändbaren Teil (→ siehe in den Kapiteln 6.2. f) seiner zukünfS. 143tigen Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Die Laufzeit der Abtretungserklärung hängt dabei davon ab, ob ein Tilgungsplan (drei Jahre) oder ein Abschöpfungsplan (fünf Jahre) beantragt wurde. Wenn diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet worden sind, hat der Schuldner darauf hinzuweisen.

Vor der Beschlussfassung über die Eröffnung des Abschöpfungsverfahren findet eine Tagsatzung statt, zu der die Konkursgläubiger, der Gläubigerausschuss (→ siehe im Kapitel 2.4.4.), der Schuldner und ein allenfalls bestellter Masseverwalter geladen werden.

Auch wenn kein einziger Gläubiger eine Forderung anmeldet, ist nach dem LGZ Wien das Abschöpfungsverfahren einzuleiten, damit dem Schuldner die Bereinigung seiner Schulden ermöglicht werden kann.

Nur die Insolvenzgläubiger können beantragen, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens aus bestimmten Gründen (§ 201 Abs 1 IO) abzuweisen ist. Nachfolgende Gründe sind vom Gläubiger glaubhaft zu machen:

  • Der Schuldner wurde wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB (→ zu den Kridadelikten siehe im Kapitel 8.) verurteilt und die Verurteilung wurde weder getilgt noch unterliegt diese Tilgung der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach dem Tilgungsgesetz (§ 6 TilgG). Nach der Judikatur können dabei auch andere Straftaten zur Beurteilung herangezogen werden. In concreto unterlag die Verurteilung wegen eines Kridadeliktes nur deshalb nicht der beschränkten Auskunft, weil noch andere Straftaten aufschienen. Der Schuldner konnte sich jedoch nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine isolierte Beurteilung des Kridadeliktes (die alleine für sich betrachtet einer beschränkten Auskunft unterläge) vorgenommen werden müsse.

  • Der Schuldner hat Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

  • Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder, wenn er ohne Beschäftigung war, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt.

  • S. 144Der Schuldner hat dem Vertretungsorgan einer juristischen Person oder Personengesellschaft angehört oder in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehört, und im Insolvenzverfahren der juristischen Person oder Personengesellschaft die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

  • Der Schuldner hat innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat. „Unverhältnismäßige Verbindlichkeiten“ liegen dann vor, wenn der Schuldner Ausgaben macht, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Einkommenssituation stehen.

  • Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht, um die einer Insolvenzforderung zugrunde liegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger hat daran nicht vorsätzlich mitgewirkt.

  • Dem Zahlungsplan wurde deshalb die Bestätigung versagt, weil eine unzulässige Sonderbegünstigung eines Gläubigers nach § 195 Z 3 iVm § 150 Abs 5 IO gewährt wurde.

  • Es wurde vor weniger als 20 Jahren vor dem Insolvenzantrag ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Nach § 210a IO ist das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner zur Tagsatzung über die Einvernahme zur Einhaltung der Obliegenheiten unentschuldigt nicht erscheint. Nach der Judikatur kann dieser Beschluss öffentlich zugestellt werden, sodass die Rekursfrist mit der Veröffentlichung zu laufen beginnt.

Wenn keiner der Insolvenzgläubiger einen dieser Abweisungsgründe glaubhaft gemacht hat und die Abweisung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragt hat, leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein. Zugleich damit bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil (→ siehe im Kapitel 6. „Lohnpfändung“) der wiederkehrenden Einkünfte des Schuldners übergeht. Frühere Abtretungen oder Verpfändungen die noch wirksam sind (§ 12a IO, → siehe zB im Kapitel 6.4.), fließen nicht in die Abschöpfungsmasse.

S. 145Beispiel

Der Schuldner hat bereits vor Insolvenzeröffnung dem Gläubiger A seine Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis vertraglich verpfändet. Der im Rang vorgehende Gläubiger B hat vor Konkurseröffnung ein gerichtliches Pfandrecht an den Arbeitseinkünften erwirkt. Es handelt sich in beiden Fällen nicht um Unterhaltsforderungen.

Lösung

Da beide Pfandrechte auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis vor Konkurseröffnung erwirkt wurden, fallen die auf sie entfallenden Zahlungen für die Dauer des Bestehens des Pfandrechtes nicht in die Konkursmasse. Dies bedeutet, dass diese Zahlungen für diese Dauer auch nicht auf die Quote angerechnet werden. Zunächst wird der im Rang vorgehende Gläubiger B befriedigt. Da es sich bei dessen Forderung jedoch um ein exekutives Pfandrecht handelt, erlischt dieses bereits mit Ablauf des Monates der Konkurseröffnung bzw mit Ablauf des Folgemonates, wenn der Konkurs nach dem 15. des Monates eröffnet wurde. Dann kommt für die Dauer von zwei Jahren nach Konkurseröffnung der Gläubiger A zum Zug, da er ein vertragliches Pfandrecht erwirkt hat. Auch diese Zahlungen werden nicht auf die zu erfüllende Quote angerechnet.

Während des Abschöpfungsverfahrens treffen den Schuldner eine Reihe von Obliegenheiten (§ 210 IO), deren Nichteinhaltung mit vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens sanktioniert wird: Voraussetzungen dafür sind ein Antrag eines Insolvenzgläubigers binnen einen Jahres nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung, weiters ein Verschulden und – mit Ausnahme des Tatbestandes des Eingehens neuer Verbindlichkeiten und bei strafrechtlichen Verurteilungen – eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger. Neugläubiger, also solche, die ihre Rechtsposition erst nach Konkurseröffnung erlangten, können einen derartigen Einstellungsantrag nicht stellen. Diese Neugläubiger können zwar theoretisch auch im Konkursverfahren auf das nicht dem Abschöpfungsverfahren unterliegende Vermögen Exekution führen – praktisch wird aber nur in den seltensten Fällen ein derartiges Vermögen vorhanden sein.

Nach § 210a IO ist das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner zur Tagsatzung über die Einvernahme zur Einhaltung der Obliegenheiten unentschuldigt nicht erscheint. Nach der Judikatur kann dieser Beschluss öffentlich zugestellt werden, sodass die Rekursfrist mit der Veröffentlichung zu laufen beginnt.

S. 146Der Schuldner hat gemäß § 210 IO während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung folgende Obliegenheiten:

  • Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich bei Beschäftigungslosigkeit um eine solche bemühen. Es darf auch keine zumutbare Tätigkeit abgelehnt werden. An die Zumutbarkeit sind dabei strenge Anforderungen zu stellen – es müssen auch berufsfremde Arbeiten angenommen werden. Auch das, was im „Pfusch“ verdient wird, ist an den Treuhänder abzuführen. Eine bloße Teilzeitbeschäftigung kann im Einzelfall durch besondere Gründe, etwa Kinderbetreuung, gerechtfertigt sein. So ist einer alleinerziehenden Mutter mit einem 13- und 17-jährigen Kind nur eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden zumutbar.

  • Erbschaften oder Zuwendungen auf Grund einer zukünftigen Erbschaft und unentgeltliche Zuwendungen müssen herausgegeben werden.

  • Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners ist unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Der Schuldner muss darüber auf Verlangen des Treuhänders Auskunft geben, widrigenfalls er vom Gericht geladen und einvernommen werden muss. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schulder ohne genügende Entschuldigung nicht, ist das Verfahren einzustellen – und zwar unabhängig davon, ob dadurch Gläubigerinteressen beeinträchtigt wurden.

  • Es dürfen keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und keine Erbschaften oder Schenkungen verheimlicht oder deren Erwerb unterlassen werden. Es besteht daher sogar eine Verpflichtung, diese Zuwendungen anzunehmen – zumindest wohl dann, wenn die mit der Zuwendung allenfalls verbundenen Verpflichtungen geringer sind als der erlangte Vermögensvorteil.

  • Der Schuldner muss dem Treuhänder auf dessen Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw sein Bemühen darum sowie über seine Bezüge und über sein Vermögen erteilen. Wenn der Schuldner darüber keine Auskunft erteilt, muss er vom Gericht zur Einvernahme geladen werden. Erscheint er ohne ausreichende Entschuldigung nicht bei Gericht, ist das Verfahren einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob Gläubigerinteressen beeinträchtigt wurden.

  • Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger dürfen nur an den Treuhänder geleistet werden. Auch irrtümlich den unpfändbaren Betrag übersteigende Beträge sind an den Treuhänder zurückzuüberweisen.

  • S. 147Insolvenzgläubigern dürfen keine Sondervorteile (§ 206 Abs 2 IO) eingeräumt werden. Diese Sondervorteile könnten vom Schuldner binnen drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden.

  • Es dürfen keine neuen Schulden eingegangen werden, die bei Fälligkeit vom Schuldner nicht bezahlt werden können. Bei dieser Obliegenheitsverletzung ist das Abschöpfungsverfahren ohne Einvernahme des Schuldners einzustellen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 211 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit der Z 2 IO dieser Bestimmung soll jedoch – wie für die anderen Obliegenheitsverletzungen – Verschulden Voraussetzung für die Einstellung sein. Auch eine Gläubigerbeeinträchtigung ist nicht Voraussetzung (§ 211 Abs 1 Z 1 IO). Davon erfasst werden sollten allerdings nur vertraglich begründete Schulden, nicht aber solche, welche etwa wegen eines unerlaubten Handelns wie zB bei Schadenersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalles begründet sind. Auch nach Insolvenzeröffnung fällige Einkommensteuervorauszahlungen, welche aus einem in der BRD eingegangenen Dienstverhältnis resultieren, sind nicht als rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen zu werten, deren Nichtzahlung zur Einstellung des Verfahrens berechtigen würde. Der „Neugläubiger“ Finanzbehörde könnte Exekution auf das nicht dem Abschöpfungsverfahren unterliegende Vermögen führen – sofern ein solches vorhanden ist.

  • Bei wesentlicher Verminderung der einlangenden Beträge hat der Treuhänder den Schuldner aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten (§ 210a Abs 1 IO).

Der Schuldner kann im Abschöpfungsverfahren auch eine selbständige Tätigkeit ausüben. Dem Treuhänder muss dabei so viel herausgegeben werden, als ob eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt würde.

5.4.3.2. Der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren

5.4.3.2.1. Vergütung des Treuhänders

Die Vergütung des Treuhänders bemisst sich nach einem degressiv gestaffelten Satz. Bemessungsgrundlage ist dabei das auf Grund der Abtretung oder sonst von ihm erfasste Vermögen. Dem Treuhänder stehen dabei nach § 204 IO zu:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 44.000,–
6 %
  • von dem Mehrbetrag bis zu € 100.000,–
4 %
  • von dem darüber hinausgehenden Betrag
2 %

S. 148Der absolute Mindestbetrag beträgt aber € 15,– pro Monat. Alle Beträge sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Für den Treuhänder gilt auch die Regelung, dass ihm bei außergewöhnlichen Umständen (zB wegen der Schwierigkeit des Verfahrens – siehe § 82b IO) ein erhöhter Betrag zusteht. Eine Erhöhung steht dem Treuhänder auch zu, wenn er durch angemessene Erhebungen prüft, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt.

Dagegen kann sich die Entlohnung des Treuhänders etwa wegen der Einfachheit des Verfahrens (Näheres siehe beim § 82c IO) verringern.

Über einen Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet das Insolvenzgericht.

Für die Forderungsprüfung haben die Insolvenzgläubiger dem Treuhänder € 50,– zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.

5.4.3.2.2. Ausschüttungen an die Gläubiger durch den Treuhänder

Der Treuhänder hat die durch die Abschöpfung erlangten Beträge nach Ablauf der Abtretungserklärung binnen acht Wochen zu verteilen. Zunächst sind die Masseforderungen, dann die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und zuletzt die Insolvenzgläubiger zu befriedigen (§ 203 Abs 1 IO).

Praxishinweis

Solange der Ausfall bei Aus- oder Absonderungsberechtigten an zukünftig fälligen Forderungen (zB bei vertraglichen Verpfändungen eines Arbeitseinkommens) nicht feststeht, müssen diese 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung der offenen Forderung an den Treuhänder übermitteln, widrigenfalls ihr Aus- oder Absonderungsrecht bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird (§ 209 Abs 1 IO).

5.4.3.3. Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

Das Abschöpfungsverfahren ist aus folgenden Gründen einzustellen, ohne dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt (§ 211 IO):

1.

Es wurde eine der oben dargestellten Obliegenheiten durch den Schuldner verletzt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Obliegenheit schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. Beim Eingehen neuer Schulden ist allerdings eine Gläubigerbeeinträchtigung nicht Voraussetzung (§ 211 Abs 1 Z 1 IO). Außerdem muss ein Gläubiger die Einstellung binnen eines Jahres ab dem Bekanntwerden der Obliegenheit beantragen und das Verschulden und die Beeinträchtigung der Gläubiger glaubhaft machen. Vor der Entscheidung darüber sind – mit Ausnahme der Obliegenheitsverletzung des Eingehens neuer Schulden – der Schuldner und der Treuhänder einzuvernehmen.

S. 149Achtung

Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft bei Gericht ab, so ist das Verfahren von Amts wegen vorzeitig einzustellen.

2.

Der Schuldner wurde wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt, sofern diese Verurteilung weder getilgt noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (→ zu den Kridadelikten siehe im Kapitel 8.) unterliegt. Auch hier ist ein Antrag eines Gläubigers binnen eines Jahres ab Bekanntwerden der Verurteilung und eine dadurch verbundene Beeinträchtigung der Gläubiger Voraussetzung. Eine Glaubhaftmachung des Verschuldens ist nicht vorgesehen, weil sich dies ja aus der strafrechtlichen Verurteilung ergibt. Wenn die Verurteilung bereits vor Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens erfolgte, liegt ein Einleitungshindernis (→ siehe im Kapitel 5.4.3.1.) vor, welches jedoch auch nur auf Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen ist. Eine Einvernahme des Schuldners und des Treuhänders ist bei diesem Einstellungsgrund nicht vorgesehen.

Die wichtigste Rechtswirkung der vorzeitigen Einstellung ist, dass die Restschuldbefreiung nicht eintritt. Das Amt des Treuhänders erlischt. Auch gilt nicht mehr die Exekutionssperre. Nach § 12a IO erloschene Aus- und Absonderungsrechte (→ siehe im Kapitel 6.4.) leben wieder auf.

Solange mit Sicherheit vom Zufließen weiterer Einkünfte an die Masse auszugehen ist, ist nach einer jüngeren unterinstanzlichen Entscheidung das Konkursverfahren auch dann nicht aufzuheben, wenn der Zahlungsplan abgelehnt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zurückgezogen wurde (ewiger Konkurs“).

5.4.3.4. Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Wurde das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt, so kann das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unter folgenden Voraussetzungen wieder aufgenommen werden: Es ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder es wurde ein angemessener Kostenvorschuss geleistet (§ 212 IO). Dieser Fall wird dann eintreten, wenn der Schuldner entgegen seiner Obliegenheit Vermögen angesammelt und dieses nicht herausgegeben hat. In diesem neuen Insolvenzverfahren können auch Neugläubiger ihre Forderungen anmelden, wobei die Forderungen der Altgläubiger um ihre bereits erhaltene Quote berichtigt werden müssen.

S. 1505.4.3.5. Eintritt der Restschuldbefreiung und Berechnung der Quote im Abschöpfungsverfahren

Für die Quote sind auch die im Rahmen der Verteilung und des gescheiterten Zahlungsplanes geleisteten Beträge zu berücksichtigen, also auf die Quote anzurechnen, nicht jedoch das bei einem außergerichtlichen Ausgleich Ausbezahlte.

Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist die Einhaltung der oben dargestellten Obliegenheitspflichten. Mit Ablauf der Abtretungserklärung oder wenn die Insolvenzforderungen aller Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, befriedigt wurden, hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Eine Mindestquote ist seit dem IRÄG 2017 nicht mehr notwendig.

Seit dem Wegfall der gesetzlichen Mindestquote durch das IRÄG 2017 ist die Berichtigung der Masseforderungen und der Treuhändervergütung durch den Schuldner keine Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung mehr.

Im Abschöpfungsverfahren ist eine Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zu erteilen, selbst wenn der Schuldner keinen Antrag darauf gestellt hat. Das gilt auch für vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 eingeleitete Verfahren.

Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Restschuldbefreiung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

Folgen für zukünftige weitere Insolvenzverfahren nach einem bereits einmal eingeleiteten Abschöpfungsverfahren:

Für die Dauer von 20 Jahren darf kein Abschöpfungsverfahren (§ 201 Z 6 IO) und für die Dauer von zehn Jahren kein Zahlungsplan (§ 194 Abs 2 Z 4 IO) mehr eingeleitet werden. Mit dem IRÄG 2010 wurde dagegen das Einleitungshindernis für einen zukünftigen Sanierungsplan (= bisheriger Zwangsausgleich) wegen eines bis zu zehn Jahren zurückliegenden gescheiterten Abschöpfungsverfahrens S. 151beseitigt. Ein Sanierungsplan ist daher später trotz eines in der Vergangenheit bereits einmal eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens noch möglich. Zu möglichen Einleitungshindernissen für den Sanierungsplan siehe jedoch im § 141 Abs 2 und Abs 3 IO und → im Kapitel 2.5.

5.4.3.6. Wirkung der Restschuldbefreiung

Die Wirkung der Restschuldbefreiung (siehe auch § 214 IO) richtet sich gegen alle Insolvenzgläubiger (→ siehe im Kapitel 2.4.8.), unabhängig davon, ob sie ihre Forderung angemeldet haben, mit Ausnahme von Forderungen, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind sowie von Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung. Auch die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen der Insolvenzforderungen und die Kosten der Insolvenzgläubiger für die Teilnahme am Verfahren sind von der Restschuldbefreiung erfasst.

Der Schuldner wird auch gegenüber allfälligen mithaftenden Bürgen, Mitschuldnern und Rückgriffsverpflichteten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Konkursgläubigern.

Jedoch bleiben die Rechte der Gläubiger gegenüber den oben aufgezählten Mitverpflichteten von der Restschuldbefreiung unberührt.

Wenn der Schuldner freiwillig einem Gläubiger mehr bezahlt hat, als diesem nach der Quote zugestanden wäre, so kann dies der Schuldner nicht zurückverlangen (§ 214 Abs 3 IO).

Beispiel

Der Schuldner hat erfolgreich nach fünf Jahren ein Abschöpfungsverfahren mit einer erreichten Quote von 15 % der Insolvenzforderungen beendet. Nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens zahlt der Schuldner dem Gläubiger B, weil er ein guter Freund von ihm ist, freiwillig den noch „offenen“ Restteil von 85 % der Forderung.

Lösung

Obwohl der Schuldner den Gläubiger B nicht hätte befriedigen müssen, da bereits Restschuldbefreiung eingetreten ist, kann er den bezahlten Restbetrag von B nachträglich nicht mehr zurückfordern.

Beispiel

Grundsachverhalt wie oben. Der Schuldner hat erfolgreich nach fünf Jahren ein Abschöpfungsverfahren mit einer erreichten Quote von 15 % der Insolvenzforderungen beendet. Die Ehegattin des Schuldners hat eine Bürgschaft in vollem Umfang übernommen.

S. 152Lösung

Die Ehegattin haftet gegenüber dem Gläubiger A weiterhin im Umfang der vom Hauptschuldner noch nicht befriedigten Forderung im Ausmaß von 85 % und Zinsen.

Nicht erfasst von der Restschuldbefreiung sind (§ 215 IO)

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlich strafgesetzwidrigen Unterlassung und

  • Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.

5.4.3.7. Widerruf der Restschuldbefreiung

Nach § 216 IO kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Gericht die Restschuldbefreiung widerrufen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Schuldner

  • seine Obliegenheiten (→ siehe im Kapitel 5.4.3.1.) vorsätzlich verletzt und

  • dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

Diese Gründe müssen vom Gläubiger ebenso glaubhaft gemacht werden wie der Umstand, dass er bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.

5.4.3.8. Auswirkung des Privatkonkurses auf die Unterhaltspflicht?

Nach einer oberstgerichtlichen Entscheidung mit verstärktem Senat berührt die Eröffnung einer Insolvenz unabhängig von der Verfahrensart (zB Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren) das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht:

Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich = jetzt: Sanierungsplan) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.

5.5. Exkurs: Die Wohnung des Schuldners im (Privat-)Konkurs

Die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen finden sich im § 5 Abs 3 und Abs 4 IO:

Schuldner ist Eigentümer des Wohnobjektes: Befindet sich die Wohnung oder das Haus im (Wohnungs-)Eigentum des Schuldners, so sind ihm die für ihn und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlichen S. 153Wohnräume zu überlassen (§ 5 Abs 3 IO). Die – teilweise – Überlassung von Wohnräumen hindert jedoch nicht die Verwertung im Rahmen des Konkursverfahrens, nach welcher der Schuldner das Objekt zu räumen hat. Wenn der Schuldner Wohnungseigentümer gemeinsam mit einem Partner ist, ist er besser gestellt: Denn dem anderen Partner steht ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des dem Schuldner gehörenden Mindestanteiles zu, wenn die Wohnung der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient (§ 13 Abs 3 WEG). Die Betriebskosten bei einem Eigentumsobjekt sind Masseforderungen. Als Ausgleich dafür, dass dem Schuldner auf Kosten der Masse die Wohnmöglichkeit gewährt wird, soll die Wohnleistung analog wie bei der Lohnpfändung von Dienstnehmern als Sachbezug beim pfändbaren Betrag berücksichtigt werden – womit mehr für die Konkursmasse zur Verfügung steht.

Schuldner ist sonstiger Nutzungsberechtigter (Mieter, Pächter, Fruchtgenussberechtigter): Wenn der Schuldner nicht Eigentümer ist, sondern ein sonstiges Nutzungsrecht an einer Wohnung (zB Miete, Pacht) hat, so hat er einen Anspruch darauf, dass dieses Nutzungsrecht aus der Konkursmasse „auszuscheiden“ ist: Dies bedeutet, dass dem Schuldner die Wohnung zu belassen ist. Bei der Abwägung, ob ein Ausscheiden zu Gunsten des Schuldners erfolgt, sind auch soziale Aspekte zu berücksichtigen. Abgelehnt wird die Freigabe jedoch dann von der Judikatur, wenn durch die Beendigung des Bestandverhältnisses maßgebliche Beträge für die Insolvenzmasse frei würden, zB durch das Lukrieren einer Kaution, eines Genossenschaftsbeitrages oder Ansprüche aus einem Aufwandersatzanspruch.

Folgen des Nicht-Ausscheidens eines Bestandverhältnisses aus der Insolvenzmasse: Wenn das Bestandverhältnis nicht aus der Insolvenzmasse ausgeschieden wird, muss der Masseverwalter dem Schuldner eine Ersatzwohnung anbieten. Die Übersiedlungskosten und die Kosten für die Errichtung des Mietvertrages sind vom Masseverwalter bereit zu stellen.

Folgen des Ausscheidens eines Bestandverhältnisses aus der Insolvenzmasse: Wird das Bestandverhältnis aus der Konkursmasse ausgeschieden – kann also der Schuldner weiter in der Wohnung bleiben –, so muss er den Mietzins zB aus seinem unpfändbaren Arbeitseinkommen bezahlen. Die Wohnung ist dabei als Sachleistung mit dem Wert des Arbeitseinkommens zusammenzurechnen, soS. 154dass dem Schuldner ein geringerer unpfändbarer Betrag zur Verfügung steht und mehr an die Konkursmasse abzuführen ist. Es kann dem Schuldner auch aufgetragen werden, einen Teil des ihm zukommenden Teiles des Arbeitseinkommens direkt zur Bezahlung des Bestandzinses zu verwenden. Das Ausscheiden ist endgültig.

Mietzinsforderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und werden nur quotenmäßig (je nach Verfahrensart und Quote) befriedigt; nach Insolvenzeröffnung handelt es sich um Masseforderungen, welche voll zu befriedigen sind.

In einer Entscheidung wurde klargestellt, dass auch mietengeschützte Bestandrechte in die Konkursmasse fallen. Hinsichtlich des Räumungsaufschubes bei Unternehmen (§ 11 Abs 2 IO) siehe im Kapitel 2.4.13.

5.6. (Internet-)Adressen der staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Österreich

Es ist bei der Inanspruchnahme einer Beratung mit mehr oder weniger langen Wartezeiten zu rechnen. Empfehlenswert ist daher eine alsbaldige Anmeldung.

1. Internetadressen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Auf diesen Websites finden Sie auch Muster, Formulare und Berechnungsmöglichkeiten zB für Ihr Ihnen zustehendes Existenzminimum, Haushaltstabellen und Gläubigerlisten.

2. Adressen/Telefonnummern der staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen (Quelle: www.schuldnerberatung.at – Stand Juli 2023)

Wien

Schuldnerberatung Wien
Döblerhofstraße 9, 1. Stock
1030 Wien
Tel: 01 33 08 735
Fax: 01 33 08 735-66925
E-Mail: schuldnerberatung@fsw.at

S. 155Burgenland

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Schuldnerberatung
Hartlsteig 2
7001 Eisenstadt/Zentrale
Tel: 02682 600-2150
Fax: 02682 600-2154
E-Mail: post.schuldnerberatung@bgld.gv.at
7400 Oberwart, Tel. 057600-4513

Kärnten

Schuldnerberatung Kärnten – Klagenfurt/Zentrale
Waaggasse 18/3
9020 Klagenfurt
Tel: 0463 51 56 39
Fax: 0463 51 56 39-6
E-Mail: office@schuldnerberatung-kaernten.at

Schuldnerberatung Kärnten – Villach
Bahnhofplatz 8
9500 Villach
Tel: 04242 22 616
Fax: 04242 22 616-6
E-Mail: office@schuldnerberatung-villach.at

Schuldnerberatung Kärnten – Wolfsberg
Freidlgasse 1
9400 Wolfsberg
Tel: 04352 37 221
Fax: 04352 361 53
E-Mail: office@schuldnerberatung-wolfsberg.at

Schuldnerberatung Kärnten – Spittal/Drau
Bahnhofstraße 18, 3. Stock
9800 Spittal
Tel: 04762 44 969
Fax: 04762 44 969-6
E-Mail: office@schuldnerberatung-spittal.at

S. 156Niederösterreich

Schuldnerberatung NÖ gGmbH – Zentrale
Herrengasse 1
3100 St. Pölten
Tel: 02742 35 54 20-0
Fax: 02742 35 54 20-120
E-Mail: st.poelten@sbnoe.at

Schuldnerberatung NÖ gGmbH – Amstetten
Preinsbacherstraße 45
3300 Amstetten
Tel: 07472 67 138
Fax: 07472 67 138-520
E-Mail: amstetten@sbnoe.at

Schuldnerberatung NÖ gGmbH – Hollabrunn
Babogasse 10
2020 Hollabrunn
Tel: 02952 20 431
Fax: 02952 20 431-120
E-Mail: hollabrunn@sbnoe.at

Schuldnerberatung NÖ gGmbH – Wr. Neustadt
Kesslergasse 11
2700 Wiener Neustadt
Tel: 02622 84 855
Fax: 02622 84 855-120
E-Mail: wr.neustadt@sbnoe.at

Schuldnerberatung NÖ gGmbH – Zwettl
Landstraße 31/1
3910 Zwettl
Tel: 02822 57 036
Fax: 02822 57 036-120
E-Mail: zwettl@sbnoe.at

Oberösterreich

Schuldnerberatung OÖ – Linz/Zentrale
Stockhofstraße 9
4020 Linz
Tel: 0732 77 7734
Fax: 0732 77 7758-22
E-Mail: linz@schuldnerberatung.at

S. 157Schuldnerberatung OÖ – Linz/Zentrale
Spittelwiese 3
4020 Linz
Tel: 0732 77 5511
Fax: 0732 77 5550
E-Mail: linz@schuldnerberatung.at

Schuldnerberatung OÖ – Ried
Bahnhofstraße 38
4910 Ried/Innkreis
Tel: 07752 88 552
Fax: 07752 88 552-4
E-Mail: ried@schuldnerberatung.at

Schuldnerberatung OÖ – Steyr
Bahnhofstraße 14/2
4400 Steyr
Tel: 07252 52 310
Fax: 07252 52 310-4
E-Mail: steyr@schuldnerberatung.at

Schuldnerberatung OÖ – Vöcklabruck
Salzburgerstraße 6
4840 Vöcklabruck
Tel: 07672 27 776
Fax: 07672 27 776-4
E-Mail: voecklabruck@schuldnerberatung.at

Schuldnerberatung OÖ – Wels
Bahnhofstraße 13
4600 Wels
Tel: 07242 77 55 1
Fax: 07242 77 55 1-4
E-Mail: wels@schuldnerberatung.at

Schuldnerhilfe OÖ – Rohrbach
Stadtplatz 16
4150 Rohrbach
Tel: 07289500
Fax: 072895000-22
E-Mail: rohrbach@schuldner-hilfe.at

S. 158Salzburg

Schuldenberatung Salzburg – Stadt Salzburg/Zentrale
Gabelsbergerstraße 27
5020 Salzburg
Tel: 0662 879901
Fax: 0662 879901-73
E-Mail: salzburg@sbsbg.at

Schuldenberatung Salzburg – St. Johann
Prof.-Pöschl-Weg 5a
5600 St. Johann
Tel: 06412 71 87
Fax: 06412 71 87-50
E-Mail: st.johann@sbsbg.at

Schuldenberatung Salzburg – Zell am See
Mozartstraße 5
5700 Zell am See
Tel: 06542 203 20
Fax: 06542 203 20-50
E-Mail: zell@sbsbg.at

Steiermark

Schuldnerberatung Steiermark GmbH – Graz/Zentrale
Annenstraße 47
8020 Graz
Tel: 0316 37 25 07
Fax: 0316 37 25 07-20
E-Mail: office@schuldnerinnenberatung.at

Schuldnerberatung Steiermark GmbH – Kapfenberg
Wienerstraße 60
8605 Kapfenberg
Tel: 03862 27 500
Fax: 03862 27 500-20
E-Mail: obersteiermark@schuldnerinnenberatung.at

Tirol

Schuldnerberatung Tirol/Rechtsladen – Innsbruck/Zentrale
Wilhelm-Greil-Straße 23/5
6020 Innsbruck
Tel: 0512 57 76 49
Fax: 0512 57 76 49-10
E-Mail: office@sbtirol.at

S. 159Schuldnerberatung Tirol/Imst
Christian-Plattner-Straße 6
6460 Imst
Tel: 05412 63 830
Fax: 05412 63 830-4
E-Mail: imst@sbtirol.at

Schuldnerberatung Tirol/Wörgl
Bahnhofstraße 37
6300 Wörgl
Tel: 05332 75 504
Fax: 05332 75 504-11
E-Mail: woergl@sbtirol.at

Vorarlberg

IfS-Schuldenberatung gGmbH – Bregenz/Zentrale
Mehrerauerstraße 3
6900 Bregenz
Tel: 05175 55 80
Fax: 05175 59 580
E-Mail: ifs.schuldenberatung@ifs.at

IfS-Schuldenberatung gGmbH – Feldkirch
Schießstätte 14
6800 Feldkirch
Tel: 05175 55 80
Fax: 05175 59 580
E-Mail: ifs.feldkirch@ifs.at

IfS-Schuldenberatung gGmbH – Bludenz
Klarenbrunnstraße 12
6700 Bludenz
(ACHTUNG! Postadresse Mehrerauerstraße 3, 6900 Bregenz)
Tel: 05175 55 80
Fax: 05175 59 580
E-Mail: ifs.schuldenberatung@ifs.at

5.7. Beratungen für Unternehmen durch die Wirtschaftskammern

Etliche Wirtschaftskammern bieten neben Rechtsberatungen auch geförderte betriebswirtschaftliche Beratungen an: So nur beispielsweise das WIFI der Wirtschaftskammer Wien für Wiener Unternehmen (Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien): Tel 01-47677-5355, Fax DW 5359, E-Mail: unternehmensberatung@wifiwien.at; 160www.wifiwien.at/ub. Das Erstgespräch ist im Ausmaß von bis zu vier Stunden zu 100 % gefördert, Folgeberatungen gibt es zu geförderten Sätzen. Außerdem bietet die Wirtschaftskammer Wien im Rahmen des WIFI regelmäßig stattfindende Sanierungssprechtage an. Für gewerbliche Unternehmen aus anderen Bundesländern erkunden Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen regionalen Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes → www.wko.at.

5.8. Ablaufschema Privatkonkurs

Insolvenzantrag

beim Bezirksgericht (für Unternehmer beim Landesgericht bzw in Wien beim Handelsgericht Wien). Im Privatkonkurs besteht bei Nicht-Unternehmern grundsätzlich Eigenverwaltung, nur in Ausnahmefällen und immer bei Unternehmern wird ein Masseverwalter bestellt.

Voraussetzungen für Insolvenzeröffnung ohne Kostenvorschuss

Eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis mit richtigen Angaben und Bereitschaft, dieses vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen.

Vorlage und Beantragung eines Zahlungsplanes.

Bescheinigung, dass die Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken werden.

Es darf kein Einleitungshindernis vorliegen.

Insolvenzeröffnung

(Private: Schuldenregulierungsverfahren) – Veröffentlichung im Internet www.edikte.justiz.gv.at. Exekutive Pfandrechte am Einkommensbezug erlöschen spätestens mit Ablauf des Folgemonates der Insolvenzeröffnung/vertragliche Pfandrechte am Einkommensbezug bleiben noch zwei Jahre aufrecht. Masseforderungen (zB die Verfahrenskosten) und bevorrechtete Gläubiger (zB Aus- und Absonderungsberechtigte) müssen voll befriedigt werden und werden bei den unten angeführten Mindestquoten nicht auf diese angerechnet!

Sanierungsplan

Voraussetzung: Die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach Köpfen und Kapital muss zustimmen. Gezählt werden nur die bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger. Der Gläubiger kann sich jedoch vertreten lassen, wobei der Vertreter eine Vollmacht vorweisen muss bzw ein Rechtsanwalt sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen kann (eine Vertretung durch bevorrechtete Gläubigerschutzverbände ist üblich).

Kein Stimmrecht haben bevorrechtete Gläubiger. Mindestquote: 20 % innerhalb von zwei Jahren. Nicht-Unternehmer können auch eine längere als zweijährige Frist bis zu höchstens fünf Jahren anbieten.

Sanierungsplan wird angenommen und vom Gericht bestätigt → Insolvenzaufhebung

Sanierungsplan scheitert:

S. 161

Zahlungsplan

Ab diesem Verfahrensstadium ist Voraussetzung, dass zuvor das Vermögen des Schuldners verwertet wird. Der daraus erzielte Erlös wird nicht in die Quote eingerechnet. Zustimmungserfordernis wie beim Zahlungsplan, aber es ist keine Mindestquote notwendig. Maßstab für die Mindestquote ist aber, was der Schuldner voraussichtlich in fünf Jahren erwirtschaften wird. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Spätestens mit dem Antrag auf den Zahlungsplan muss der Antrag auf das Abschöpfungsverfahren gestellt werden.

Zahlungsplan wird angenommen und vom Gericht bestätigt → Insolvenzaufhebung

Zahlungsplan scheitert:

Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan/Abschöpfungsplan

Mit rechtskräftiger Bestätigung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kommt es zur Insolvenzaufhebung mit Eintrag derselben in die Insolvenzdatei. Es wird ein Treuhänder bestellt, der den pfändbaren Teil der Bezüge entgegennimmt. Der Schuldner muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen, ansonsten wird das Verfahren vorzeitig eingestellt. Restschuldbefreiung tritt mit Zeitablauf der Abtretungserklärung ein (Tilgungsplan: drei Jahre; Abschöpfungsplan: fünf Jahre).

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