Praxisleitfaden Insolvenzrecht
5. Aufl. 2023
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S. 24011. Exkurs: Restrukturierungsverfahren
Österreich war verpflichtet, die EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments vom umzusetzen. Mit BGBl I 2021/147 vom trat die neue Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft. Die Restrukturierung nach der ReO ist ein gerichtliches Verfahren, das ausschließlich auf Antrag des Schuldners eingeleitet wird.
Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens ist die wahrscheinliche Insolvenz. Als wahrscheinlich gilt die Insolvenz, wenn der Schuldner eine Eigenmittelquote von weniger als 8 % aufweist und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Der Antrag hat den Restrukturierungsplan (§ 27 ReO) und das Restrukturierungskonzept zu enthalten. Im Zuge des Restrukturierungsverfahrens soll der Schuldner möglichst die Kontrolle über sein Unternehmen behalten. Wenn Nachteile für die Gläubiger zu befürchten sind, ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen.
Im Zuge der Restrukturierung erfolgt die Zuteilung der von den Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gläubiger in Klassen. Die vorgesehenen Klassen sind:
Gläubiger mit besicherten Forderungen (zB Pfandrechte, Personalhaftungen)
Gläubiger mit unbesicherten Forderungen
Anleihegläubiger
schutzbedürftige Gläubiger (das sind insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter € 10.000,–)
Gläubiger nachrangiger Forderungen
Die Abstimmung über die Annahme des Restrukturierungsplans erfolgt in den einzelnen Gläubigerklassen anhand einer Kopf- und Summenmehrheit (dh die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger muss zumindest 75 % der Forderung in der jeweiligen Klasse betragen). Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Restrukturierungsplan aber auch dann bestätigen, wenn nicht in allen Gläubigerklassen Zustimmung gefunden wird (Cram down). Der Restrukturierungsplan ist nach Annahme durch die Gläubiger schließlich durch das zuständige Gericht zu bestätigen.
Während des Restrukturierungsverfahrens dürfen grundsätzlich keine Exekutionen bewilligt werden und können keine richterlichen Pfand- und Befriedigungsrechte erworben werden. Die Vollstreckungssperre umfasst auch Absonderungsgläubiger, dh etwa durch Pfandrechte besicherte Gläubiger.
Während einer gerichtlichen Restrukturierung besteht die Insolvenzantragspflicht des Schuldners nur wegen Zahlungsunfähigkeit.
S. 241Gerichtlich genehmigte Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen sind in einem nach einer Restrukturierung eingeleitetem Insolvenzverfahren nicht mehr anfechtbar, sofern dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt war (§ 36a IO).
Ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren besteht, wenn nur Finanzgläubiger von der geplanten Restrukturierung betroffen sind.
Mit der Einführung der Restrukturierungsordnung (ReO) wurde ein weiteres Instrument zur Verfügung gestellt, um rechtzeitig auf finanzielle Krisen reagieren zu können.
Das Restrukturierungsverfahren hat in der Praxis bislang keine wesentliche Bedeutung erlangt. Dies ist wohl insbesondere darauf zurückzuführen, dass in der österreichischen Rechtsordnung mit dem Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung bereits ein praxiserprobtes und funktionierendes „Erfolgsmodell“ vorliegt.